Verwaltungsurteile

Die Staatsanwaltschaft vertritt und verteidigt die öffentlichen Verwaltungen, die ihre Schirmherrschaft in Anspruch nehmen, vor allen Verwaltungsgerichtsbehörden.
Der Generalstaatsanwalt vertritt und verteidigt öffentliche Verwaltungen in Verfahren vor dem Staatsrat und den regionalen Verwaltungsgerichten der Region Latium.
Als Akt des erstinstanzlichen Verfahrens ist jedoch der Antrag auf Regelung der Zuständigkeit an den Staatsrat gemäß Art. 31 Gesetz vom 6. Dezember 1971, Nr. 1034 wird rituell vom Staatsanwalt unterzeichnet, der die Verwaltung in erster Instanz verteidigt, auch wenn er einer Bezirksstaatsanwaltschaft und nicht der Generalstaatsanwaltschaft angehört.
Die Bezirksstaatsanwaltschaften der einzelnen Bundesstaaten übernehmen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die Vertretung und Verteidigung der öffentlichen Verwaltungen in Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht, das seinen Sitz in der Regional- oder Provinzhauptstadt hat, in der die jeweilige Bezirksstaatsanwaltschaft ihren Sitz hat. Die Bezirksstaatsanwaltschaft des Staates Turin ist auch für Verfahren vor dem regionalen Verwaltungsgericht Aostatal zuständig.
Die Bezirksstaatsanwaltschaft des Staates Palermo übernimmt auch die Vertretung und Verteidigung öffentlicher Verwaltungen vor dem Verwaltungsgerichtsrat der Region Sizilien.
Vor den Organen der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist die Schirmherrschaft der Staatsanwaltschaft zugunsten der staatlichen öffentlichen Verwaltungen zwingend und ausschließlich.
Lediglich in den in Artikel 25 Absätze 5 ff. des Gesetzes vom 7. August 1990 Nr. 241 genannten Verfahren kann die Verwaltung ausnahmsweise von einem ihrer Mitarbeiter vertreten und verteidigt werden, sofern dieser über die Qualifikation eines Geschäftsführers verfügt und ordnungsgemäß tätig ist genehmigt (Artikel 4, Gesetz vom 21. Juli 2000 Nr. 205).
Die gerichtliche Initiative des Generalstaatsanwalts erfordert die Zustimmung der vertretenen Verwaltung, das Vorliegen einer solchen Zustimmung ist jedoch ausschließlich im Innenverhältnis relevant und hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit der Verfahrensdokumente.
Obwohl die Staatsanwaltschaft im Verhältnis zu Dritten nicht über das behauptete Interesse am Verfahren verfügt, genießt sie daher volle Autonomie und Unabhängigkeit bei der Entscheidung über das Verhalten im Fall und kann jede Verfahrenshandlung mit der alleinigen Beschränkung der … durchführen Verbot, allein verfahrensrechtliche Initiativen zu ergreifen, die politisch-administrative Interessen von besonderer Bedeutung der vertretenen Verwaltung berühren.
Die Regelung der Schirmherrschaft der Staatsanwaltschaft zugunsten staatlicher öffentlicher Verwaltungen erstreckt sich auch auf die Regionen mit ordentlichem Statut und Sondergesetz, die ihre Schirmherrschaft ausschließlich verbindlich in Anspruch nehmen.
Die Staatsanwaltschaft tritt auch vor Gericht für die Regionen und nichtterritoriale öffentliche Körperschaften ein, die berechtigt sind, auf freiwilliger Basis ihre Dienste in Anspruch zu nehmen.
Vor den Verwaltungsrichtern kann die Staatsanwaltschaft im Namen der von ihr geförderten öffentlichen Verwaltungen intervenieren, unabhängig davon, welche Verfahrensposition sie während des Verfahrens einnehmen und ob es sich also um die beklagte Verwaltung oder die intervenierende Verwaltung oder die beschwerdeführende Verwaltung in Bezug auf Maßnahmen anderer Verwaltungen handelt.