Die Verwaltung vor Gericht

Letztes Update:23-02-2022 11:33:23

Der zuständige Richter

Wenn eine staatliche Verwaltung an Urteilen vor den ordentlichen Gerichten und Berufungsgerichten teilnimmt, gelten nicht die ordentlichen Gerichtsstandsregeln des Hoheitsgebiets, sondern die Regeln des staatlichen Forums (Artikel 6 bis 10 Königlicher Erlass vom 30. Oktober 1933, Nr. 1611 ): Das Urteil muss in der Tat vor das Gericht oder das Berufungsgericht des Ortes gebracht werden, an dem sich die Kanzlei des Generalstaatsanwalts befindet, in dessen Bezirk sich der jeweils zuständige Richter befindet die ordentlichen Regeln im Fall eines beklagten Staates oder in dessen Bezirk die Verpflichtung entstanden ist oder zu erfüllen ist oder die bewegliche oder unbewegliche Sache, die Gegenstand des Antrags ist, gefunden wird, im Fall eines staatlichen Klägers vor Gericht ( Artikel 25 des italienischen Zivilgesetzbuches).
Die Anwendung des Staatsgerichtshofs ergibt sich historisch aus der Notwendigkeit, die Prozesse gegen den Staat bei den Richtern des Ortes zu konzentrieren, an dem die Königlichen Finanzämter ihren Sitz hatten, und findet ihre Grundlage in der Notwendigkeit, mit geringeren Kosten sicherzustellen, eine bessere Leistung des Dienstes.
Der Gerichtsstand des Staates wird jedoch nicht immer angewandt, wenn eine staatliche Verwaltung an Urteilen vor den ordentlichen Gerichten und Berufungsgerichten teilnimmt: Es gibt Fälle, in denen sie auf der Grundlage des sogenannten Prinzips tatsächlich weiter tätig sind der Allgegenwärtigkeit, die gewöhnlichen Kriterien.

Benachrichtigungen

Eine der Garantien, die die Verteidigung der staatlichen Verwaltungen (und in einigen Fällen der Regionen) unterstützen, ist die Anwendung des Regimes der Benachrichtigung über die Einleitungsakte des Prozesses.
Nach allgemeinem Recht muss die Urkunde nämlich am Sitz der juristischen Person zugestellt werden (Artikel 145 der italienischen Zivilprozessordnung), die dann gegebenenfalls einen Verteidiger für das Erscheinen vor Gericht ernennt. Das Vorliegen einer Prozesskostenhilfe impliziert dagegen das Dienstalter des Verteidigers und ermöglicht die Vorschrift, wonach die Anzeige direkt bei der Staatsanwaltschaft zu erfolgen hat.
Zusammen mit dem Steuerforum und dem Überfluss eines spezifischen ad litem-Mandats vervollständigt das Benachrichtigungssystem, dessen Geschichte mit dem Steuerforum zusammenhängt, die Verteidigungsinstrumente und charakterisiert das ius postulandi der Staatsanwaltschaft bei der Ausübung ihrer institutionellen Verteidigungsfunktionen weiter vor Gericht der Landesverwaltungen.
Außerhalb der Fälle der Prozesskostenhilfe gilt jedoch das Gewohnheitsrecht. Diesbezüglich, mit besonderem Bezug auf Anas, vgl. Kass., Abschnitt III, 3. August 2001, Nr. 10690, Foro it., Rep. 2001, Punkt Staatsverwaltung (Vertretung), n. 13. In der Lehre zu diesem Thema vgl. P. PAVONE, The state in court, Mailand, 2002, 127 ff. Besonderheiten betrafen auch die Disziplin der Nichtigkeit ungültiger Bescheide und der damit verbundenen Folgen.