Die beratende Funktion
Die beratende Funktion der Landesanwaltschaft, im Wesentlichen geregelt durch Art. 13 Königlicher Erlass vom 30.10.1933 n. 1611, stellt im Rahmen der Tätigkeit des Instituts die Form der ergänzenden technischen Hilfeleistung zur prozessualen Vertretung und Verteidigung vor Gericht der von ihm getragenen Verwaltungen dar, einschließlich aller Interventionen und Initiativen, die nicht dem Rechtsschutz im engeren Sinne zuzurechnen sind; es setzt sich in Zusammenarbeit mit einer öffentlichen Einrichtung zum Zweck der Lösung technisch-rechtlicher und interpretativer Probleme um, die geeignet sind, die bei der Durchführung ihrer Verwaltungstätigkeit unterstützte Stelle oder Einrichtung im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit und operative Korrektheit der Themen im Voraus zu beleuchten und zu bestätigen. Diese Form der Unterstützung kann den zur Steuerverteidigung am Standort des Rechtsstreits zugelassenen Unternehmen zugute kommen (Art.47 RD 30.10.1933 n. 1611) und in jedem Fall im Gegensatz zu letzterem (siehe Art. unter besonderen Bedingungen für Mitarbeiter von Unternehmen bereitgestellt, die von gesponsert werden der Staatsanwaltschaft) wird sie niemals zugunsten von Einzelpersonen gezahlt.
Die Kompetenz zur Abgabe von Stellungnahmen wird der zuständigen Stelle übertragen, die in Bezug auf die Zuständigkeit der ersuchenden Stelle örtlich zuständig ist.
Die beratende Tätigkeit der Staatsanwaltschaft drückt für sich betrachtet eine besondere Form der Zusammenarbeit zwischen der technisch-rechtlichen Körperschaft und den Trägerkörperschaften aus, die nur prinzipiell vergleichbar ist mit dem Verhältnis zwischen einem Rechtsanwalt der freien Gerichtsbarkeit als Rechtsberater und Mandant; diese zusammenarbeit zeichnet sich durch die unabhängigkeit, neutralität und allgemeine kompetenz des beratenden organs sowie durch die vertraulichkeit für zwecke des auskunftswesens nach art. 7l. 241/90, und zielt auf die bestmögliche außergerichtliche Wahrung der allgemeinen öffentlichen Interessen und letztendlich auf den Schutz der vermögenden und nicht vermögenden Sphäre der Körperschaft ab, bis hin zur Übernahme der Rolle der Zusammenarbeit bei der Regierungshandlung in den Fällen der Vorbereitung von Gesetzesentwürfe und Verordnungstexte. Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft ist in der Regel fakultativ , da ihre Annahme nicht von der Initiative des tätigen Verwaltungsorgans getrennt werden kann. In verschiedenen Gesetzgebungshypothesen ist sie obligatorisch vorgesehen, d. h. sie muss erworben werden und darf nicht dem Ermessen der Verwaltung überlassen werden, und zwar durch ein bestimmtes Unterverfahren als Teil der Vorbereitung der endgültigen Urkunde des Verfahren in Bezug auf das beratende Gremium. Die traditionelle Unterscheidung zwischen dogmatischen Einteilungen in den fakultativen und obligatorischen Charakter von Stellungnahmen scheint im Nachhinein den Besonderheiten des Charakters und der institutionellen Rolle der Staatsanwaltschaft nicht gerecht zu werden und betrifft nur die Phase der Initiative des an der Anhörung interessierten Organs , deren Erteilung der Staatsanwaltschaft zusteht; daher wird sie im zweiten Fall operativ auf den Ausschluss der Beurteilung durch die unterstützte Verwaltung über die Zweckmäßigkeit der Förderung des Einholens der Beratung des Trägers in der Rechtsfrage reduziert.
Unbeschadet der Möglichkeit für die beratende Verwaltung, die von der Staatsanwaltschaft abgegebene Stellungnahme, sei es fakultativ oder obligatorisch, außer Acht zu lassen, gilt als vereinbart, dass für die friedliche Anerkennung, einschließlich der Rechtswissenschaft, die der von der juristischen Beratungsstelle geäußerten entgegengesetzte Ausrichtung verbindlich ist in gewisser Weise die Stelle auf der Motivationsebene, die eine hinreichende Begründung des Widerspruchs im abschließenden Verwaltungsakt des Hilfsverfahrens verlangt. Im Rahmen des staatlichen Systems wird die Staatsanwaltschaft jedoch durch den Staatsrat in der Eigenverantwortung der beratenden Assistenzfunktion der Verwaltungen, im Hinblick auf Alternativen oder gar den Wettbewerb unterstützt.