Beratende Tätigkeit
Die von der Staatsanwaltschaft ausgeübte beratende Funktion ist im Wesentlichen in Art. 13 RD 30.10.1933 k. 1611 stellt im Rahmen der Tätigkeit des Instituts die Form der technischen Hilfe dar, die die prozessuale Vertretung und Verteidigung der von ihm geförderten Verwaltungen vor Gericht ergänzt, einschließlich aller Interventionen und Initiativen, die nicht dem streitigen Rechtsschutz im eigentlichen Sinne zuzuordnen sind; Dabei handelt es sich um eine Zusammenarbeit mit einer öffentlichen Einrichtung zum Zweck der Lösung technisch-rechtlicher und interpretativer Fragen, die dazu geeignet ist, die bei der Durchführung ihrer Verwaltungstätigkeit unterstützte Stelle oder Einrichtung präventiv auf der Ebene der Rechtmäßigkeit und der betrieblichen Korrektheit zu beleuchten und zu bestätigen.
Einrichtungen, die im umstrittenen Bereich zur Steuerverteidigung zugelassen sind, können von dieser Form der Unterstützung profitieren (Art. 47 RD 30.10.1933 Nr. 1611) und in jedem Fall anders als die letztgenannte (siehe Art. 45 RD zuletzt zitiert, über die im Besonderen gewährte Unterstützung). Bedingungen für Mitarbeiter von Einrichtungen, die von der Staatsanwaltschaft gefördert werden) können niemals natürlichen Personen zur Verfügung gestellt werden.
Die Zuständigkeit für die Abgabe von Stellungnahmen liegt bei der für den Wahlkreis der ersuchenden Stelle zuständigen örtlich zuständigen Stelle.
Die beratende Tätigkeit der Staatsanwaltschaft stellt für sich betrachtet eine besondere Form der Zusammenarbeit zwischen dem technisch-rechtlichen Gremium und Trägerkörperschaften dar, die nur prinzipiell mit dem Verhältnis eines Anwalts der freien Gerichtsbarkeit in seiner Eigenschaft als Rechtsberater vergleichbar ist und Kunde; Diese Zusammenarbeit wird durch die Unabhängigkeit, Neutralität und allgemeine Kompetenz des Beratungsgremiums sowie durch die Vertraulichkeit im Sinne des Art. 7 l. 241/90, und zielt auf die bestmögliche außergerichtliche Wahrnehmung allgemeiner öffentlicher Interessen und letztlich auf den Schutz des Vermögens- und Nichtvermögensbereichs der Körperschaft ab, bis hin zur Übernahme der Rolle der Mitwirkung bei der Regierungstätigkeit bei der Ausarbeitung von Gesetzentwürfen und Regulierungstexte.
Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft ist in der Regel fakultativ, da bei ihrer Annahme die Initiative des aktiven Verwaltungsorgans nicht außer Acht gelassen werden darf.
In verschiedenen Gesetzgebungsfällen ist dies als zwingende, d. h. als notwendige und nicht dem Ermessen der Verwaltung überlassene Anschaffung vorgesehen, und zwar durch ein bestimmtes Teilverfahren im Rahmen der Vorbereitung des Schlussakts des Prozesses des Beratungsorgans .
Die traditionelle Unterscheidung zwischen den dogmatischen Einteilungen des optionalen und des obligatorischen Charakters von Stellungnahmen scheint bei näherer Betrachtung nicht den Besonderheiten des Wesens und der institutionellen Rolle der Staatsanwaltschaft gerecht zu werden und betrifft nur die Phase der Initiative der Staatsanwaltschaft an der Konsultation interessierte Stelle, deren Freigabe der Staatsanwaltschaft obliegt; Es läuft daher praktisch darauf hinaus, im zweiten Fall die Beurteilung der Möglichkeit durch die unterstützte Verwaltung auszuschließen, die Einholung des Rats der Interessenvertretung in der Rechtsfrage zu fördern.
Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit der beratenden Verwaltung, die von der Staatsanwaltschaft abgegebene Stellungnahme, sei sie fakultativ oder obligatorisch, außer Acht zu lassen, unbeschadet der Tatsache, dass durch friedliche Anerkennung, auch in der Rechtsprechung, die Orientierung im Widerspruch zu der von der Justiz geäußerten Meinung steht Das beratende Gremium ist in gewisser Weise für die Stelle auf der Motivationsebene bindend und erfordert eine angemessene Begründung des Widerspruchs im endgültigen Verwaltungsakt des unterstützten Verfahrens.
Darüber hinaus ist innerhalb des staatlichen Systems neben der Staatsanwaltschaft auch der Staatsrat für die beratende Unterstützungsfunktion der Verwaltungen im Hinblick auf Alternativen oder sogar Wettbewerb zuständig.