Überprüfung - Zusammenfassung der Gründe
Da die vom Beratenden Ausschuss geprüften Gutachtenersuchen als Ausdruck der in Art. 13 des RD 30.10.1933, n. 1611, selbst wenn sie gegen denselben Staatsanwalt für die Tätigkeiten ausgeübt werden, in denen er als aktive Verwaltung tätig ist, und die fragliche beratende Tätigkeit sich auf Angelegenheiten bezieht, die möglicherweise Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten sind, da diese gemäß Art. 2, absatz 1, lett. a) des Ministerpräsidentenerlasses vom 26. Januar 1996, Nr. 200, wonach «Gemäß Art. 24, Absatz 1, des Gesetzes vom 7. August 1990, n. 241 werden aufgrund des gesetzlich bereits vorgesehenen Berufsgeheimnisses zur Wahrung der Vertraulichkeit in der Beziehung zwischen dem Verteidiger und der verteidigten Person die „Gutachten, die in Bezug auf potenzielle oder laufende Rechtsstreitigkeiten abgegeben wurden, und die damit verbundene Korrespondenz“ zurückgezogen Zugang, Regel, die unter die absoluten Ausnahmefälle im Sinne von Absatz 3 der Kunst fällt. 5 bis des Gesetzesdekrets Nr. 33/2013, bestätigt durch das Urteil des Regionalen Verwaltungsgerichts Lazio, Sektion I, 25. Juni 2019, Nr. 8264 wurde der Antrag abgelehnt.