• Anwendung Nr. 3 von 2018

  • Instanztyp
    Verallgemeinert
  • Jahr
    2018
  • Nummer
    3
  • Datumsinstanz
    22-04-2018
  • Sitz
    Avv. General Rom
  • Instanzobjekt

    Betrag der den Rechtsanwälten und Staatsanwälten geschuldeten Beträge, auch wenn sie noch nicht gemäß Art. 9 co. 4 und 5 DL 24.06.14 k. 90 Konv. mit Mod. vom Gesetz 11/08/14 n. 114, in der vom 19.08.14 bis 31.12.17 geltenden Fassung unter Bezugnahme auf die vom 01.01.2016 bis 31.12.2016 und vom 01.01.2017 bis 31.12.2017 ergangenen Urteile .

  • Gegeninteressierte Präsenz
    No
  • Ergebnis
    HAFTUNGSAUSSCHLUSS
  • Datum messen
    17-05-2018
  • Zusammenfassung der Gründe für die teilweise Annahme oder Ablehnung

    Zweijahresbetrag 2016/2017 der Rechtsanwälte und Staatsanwälte gem. 9 Absätze 4 und 5 vom 24. Juni 2014 n. 90 umgebaut mit Modifikationen mit l. 11. August 2014 k. 114 bis zur Prüfung der genauen Beträge, die an das Finanzministerium gezahlt wurden: Es ist derzeit unmöglich, den vorgenannten Betrag zu ermitteln.