Zusammenfassung der Gründe für die teilweise Annahme oder Ablehnung
Die fragliche Meinung ist nicht vorgeblich, da sie unter das Berufsgeheimnis fällt und in die Fälle der absoluten Ausnahme gemäß Absatz 3 der Kunst fällt. 5 bis des Gesetzesdekrets Nr. 33/2013. vgl. Urteil des Regionalen Verwaltungsgerichts Latium, Abschnitt Vor n. 08264/2019 vom 25.6.2019.