Das EU-Gericht streicht die Aufrufe in nur drei Sprachen
Italien erringt im Fall T-142/08 mit dem Urteil vom 12. September 2013 der Fünften Sektion des Gerichtshofs der Europäischen Union einen wichtigen Sieg in der hart umkämpften Sprachenfrage in den Wettbewerben der Union selbst.
Zu den stornierten Ausschreibungen gehörten:
„Ausreichende Deutsch-, Englisch- oder Französischkenntnisse („Zweitsprache“);
"Die Zulassungstests würden in deutscher, englischer oder französischer Sprache abgehalten";
„Zwei der drei schriftlichen Prüfungen (…) würden in deutscher, englischer oder französischer Sprache abgehalten, ebenso die mündliche Prüfung und das Vorstellungsgespräch.“
Italien berief sich auf die Grundsätze der Mehrsprachigkeit und Nichtdiskriminierung in Artikel 22 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.