Neuregelung zur Durchführung des Auswahlverfahrens für Staatsanwälte
Präsidialdekret vom 11. Juli 2011, n. 161 (1). Verordnung mit Änderungen und Ergänzungen der Regeln über die Durchführung des Auswahlverfahrens als Staatsanwalt. ________________________________________ (1) Veröffentlicht im Gazz. Büro 30. September 2011, Nr. 228. ________________________________________ DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK Gestützt auf Artikel 87 der Verfassung; Gestützt auf Artikel 17 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. August 1988, Nr. 400; Gestützt auf Artikel 62 des Königlichen Dekrets vom 30. Oktober 1933, Nr. 1611, mit der Genehmigung des Einheitlichen Gesetzes über Gesetze und Rechtsnormen über die Vertretung und Verteidigung des Staates vor Gericht und über die Organisation der Staatsanwaltschaft; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. Oktober 1933, Nr. 1612, Genehmigung der Ausführungsordnung des Konsolidierten Gesetzes über die Gesetze und Rechtsnormen über die Vertretung und Verteidigung des Staates vor Gericht und über die Organisation der Staatsanwaltschaft; Unter Bezugnahme auf Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes Nr. 127; Aufgrund des Dekrets des Präsidenten des Ministerrates vom 13. April 2000, Nr. 141 zur Regelung der Altersgrenze für die Teilnahme am Auswahlverfahren für Staatsanwälte; In Anbetracht der Notwendigkeit, schnellere und effektiver zu handhabende Insolvenzverfahren für den Zugang zum Status eines Staatsanwalts zu erhalten; Darüber hinaus unter Berücksichtigung der Art der von Staatsanwälten angeforderten Dienstleistung und der objektiven Bedürfnisse der Staatsanwaltschaft; Nach Anhörung der Stellungnahme des Staatsrats, die von der Beratungsgruppe für Rechtsakte in der Sitzung vom 21. April 2011 zum Ausdruck gebracht wurde; Angesichts der Entschließung des Ministerrates, die auf der Sitzung vom 19. Mai 2011 angenommen wurde; Auf Vorschlag des Präsidenten des Ministerrats im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft und Finanzen; Sie erlässt die folgende Verordnung: ________________________________________ ________________________________________ Art. 1 1. Artikel 13 des Königlichen Dekrets vom 30. Oktober 1933, Nr. 11. 1612 und nachfolgende Änderungen erhält folgende Fassung: «Art. § 13. - 1. Die Prüfung zum Zugang zur Staatsanwaltschaft besteht aus drei schriftlichen Prüfungen und einer mündlichen Prüfung. 2. Die schriftlichen Prüfungen finden in der Provinz Rom statt und bestehen aus: a) der Erarbeitung eines theoretisch-praktischen Themas des Privatrechts und/oder des Zivilprozessrechts; b) bei der Bearbeitung eines theoretisch-praktischen Themas des Strafrechts und/oder Strafverfahrens; c) bei der Bearbeitung eines theoretisch-praktischen Themas des materiellen und/oder verfahrensrechtlichen Verwaltungsrechts. 3. Die mündliche Prüfung findet in Rom statt und betrifft neben den in Absatz 2 genannten Sachgebieten Verfassungsrecht, Internationales Privatrecht, Gemeinschaftsrecht, Steuerrecht, Arbeitsrecht und Elemente der Rechtsinformatik.“ ________________________________________ ________________________________________ Art. 2 1. Artikel 16 und 17 des Königlichen Dekrets vom 30. Oktober 1933, Nr. 1612, erhalten folgende Fassung: „Art. § 16. - 1. Die Wertungskommission für die Auswahlverfahren um die Staatsanwaltschaft setzt sich zusammen aus einem Staatsanwalt der vierten Besoldungsgruppe mit den Funktionen des Präsidenten sowie zwei Staatsanwälten ab der dritten Besoldungsgruppe B. durch einen Richter des Berufungsgerichts, der vom Präsidenten des Berufungsgerichts Rom ernannt wird, und durch einen Anwalt oder ordentlichen Professor, der jeweils vom Präsidenten des Nationalen Anwaltsrates aus den im Register eingetragenen Anwälten ernannt wird für mindestens zehn Jahre und durch den Rektor einer staatlichen Universität unter den ordentlichen Professoren der Rechtswissenschaften. Nach Ablauf von dreißig Tagen nach dem Antrag auf Ernennung ohne deren Eingang werden auch die Mitglieder außerhalb der Landesanwaltschaft vom Landesanwalt gewählt. 2. Die Aufgaben des Schriftführers des Prüfungsausschusses werden von einem Staatsanwalt der ersten Gehaltsklasse oder einem Staatsanwalt wahrgenommen. 3. Die Mitglieder der Kommission und der Sekretär werden vom Generalstaatsanwalt bestellt. Art. 17. - 1. Unter Berücksichtigung der Zahl der Bewerbungen für die Teilnahme am Auswahlverfahren kann der Generalanwalt durch eigene Bestimmung anordnen, dass eine der Prüfungen vor den übrigen durchgeführt wird, wobei das Datum angegeben wird, an dem dies der Fall sein wird gehalten werden. 2. In der in Absatz 1 genannten Hypothese werden gleichzeitig zwei getrennte Kommissionen in der in Artikel 16 angegebenen Zusammensetzung ernannt. Die erste Kommission führt alle Aufgaben im Zusammenhang mit der vor den anderen durchgeführten Prüfung durch, einschließlich der „Identifizierung der betreffenden Angelegenheit. 3. Die zweite Kommission erledigt alle Aufgaben im Zusammenhang mit den verbleibenden schriftlichen und mündlichen Prüfungen.“ ________________________________________ ________________________________________ Art. 3 1. Königlicher Erlass Nr. 1612 und nachfolgenden Änderungen wird nach Artikel 18 Absatz 3 Folgendes eingefügt: „In der in Artikel 17 Absatz 1 genannten Hypothese hat die Kommission an dem Tag, der für den Abschluss der durchzuführenden Prüfung festgelegt wurde im Voraus , fährt vorläufig mit der Bestimmung des Themas fort, auf das sich die Prüfung konzentrieren wird, indem Lose unter den Kategorien der schriftlichen Prüfungen gemäß Artikel 13, Absatz 2, Buchstaben a), b) und c) ausgelost werden. Zu diesem Zweck bereitet die Kommission drei verschiedene, vollkommen identische Umschläge vor, die vom Präsidenten verschlossen und versiegelt werden und jeweils die Angabe zu einem dieser Tests enthalten. Nachdem der Einspruch der Teilnehmer eingegangen ist, wird die Ziehung gemäß den in Absatz 3 beschriebenen Verfahren fortgesetzt. Es gilt die Bestimmung des dritten Satzes des dritten Absatzes. Nachfolgend werden die Formalitäten für die Auslosung der Themen des gewählten Tests gemäß den in den Absätzen 2 und 3 beschriebenen Verfahren durchgeführt. ". ________________________________________ ________________________________________ Art. 4 1. Nach Artikel 24 des Königlichen Dekrets vom 30. Oktober 1933, Nr. 1612 wird Folgendes eingefügt: „Art. 24-bis - 1. Im Wettbewerb um die Zulassung zum Staatsanwalt vergibt die Kommission unmittelbar nach der Lektüre jeder Arbeit die relative Punktzahl gemäß § 25 und prüft die nachfolgenden Arbeiten nur, wenn mindestens sechs Zehntel von a Punktzahl wurden den vorherigen zugeschrieben. Art. 24-ter - 1. Wenn einer der Tests im Voraus gemäß den Bestimmungen von Artikel 17 durchgeführt wird, fährt die erste Kommission mit der Korrektur der Abschlussarbeit gemäß den in Artikel 25 angegebenen Verfahren fort Nach der Berichtigung führt die Kommission die Anerkennung der Namen aller Kandidaten gemäß Artikel 24 Absatz 10 durch. 3. Zu den verbleibenden Prüfungen werden nur Kandidaten zugelassen, die in der ersten Prüfung mindestens sechs Zehntel der Punktzahl erreicht haben schriftliche Prüfungen. Bei Nichtbestehen der ersten Prüfung gilt Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Juni 1955, Nr. 519. 4. Die Liste der zu den übrigen Prüfungen zugelassenen Bewerber wird zusammen mit dem Datum der Prüfungen im Amtsblatt veröffentlicht. 5. Die in Artikel 17 genannte zweite Kommission nimmt folgende Aufgaben wahr.“ ________________________________________ ________________________________________ Art. 5 1. Artikel 26 des Königlichen Dekrets vom 30. Oktober 1933, Nr. 1612 erhält folgende Fassung: „Art. § 26. - 1. Um zu den mündlichen Prüfungen zugelassen zu werden, müssen die Bewerber im Auswahlverfahren für den Staatsanwalt im Durchschnitt mindestens acht Zehntel in den schriftlichen Prüfungen und mindestens sieben Zehntel in jeder davon sowie im Auswahlverfahren für den Staatsanwalt erreicht haben Staatsanwalt, nicht weniger als sechs Zehntel in jedem der drei Tests, auch in dem in Artikel 17 Absatz 1 genannten Fall. In jedem Fall wird die Bewertung ausschließlich durch eine numerische Punktzahl ausgedrückt. ". ________________________________________ ________________________________________ Art. 6 1. Artikel 1 des Gesetzes Nr. 1035 erhält folgende Fassung: „Art. 1. - 1. Italienische Staatsbürger, die einen Fachabschluss in Rechtswissenschaften oder nach dem bisherigen Studiensystem einen Abschluss in Rechtswissenschaften im Anschluss an ein Universitätsstudium mit einer gesetzlichen Mindestdauer von vier Jahren erworben haben. ________________________________________ ________________________________________ Art. 7 1. In Artikel 1 Absatz 1 des Dekrets des Präsidenten des Ministerrates Nr. 141 wird das Wort „vierzig“ ersetzt durch: „fünfunddreißig“. ________________________________________ ________________________________________ Art. 8 1. Artikel 10, erster Absatz, 12, 18, vom siebten bis zum fünfzehnten Absatz, sowie 30 des Königlichen Dekrets vom 30. Oktober 1933, Nr. 1612, werden aufgehoben. 2. In Artikel 15, erster Absatz, erster Satz des Königlichen Dekrets Nr. 1612 werden die Worte: „durch einen Staatsanwalt der vierten Gehaltsklasse“ ersetzt durch: „durch einen stellvertretenden Generalanwalt“ und die Worte: „oder außerordentlich“ werden gestrichen. 3. In Artikel 28 Absatz 2 des Königlichen Dekrets Nr. 1612 werden die Worte „Staatsanwaltsstellvertreter“ und „Staatsanwaltsstellvertreter“ jeweils durch die folgenden ersetzt: „Staatsanwalt“ und „Staatsanwalt“. 4. In Artikel 33 Absatz 1 des königlichen Dekrets Nr. 1612 werden in der ersten und zweiten Periode die Worte: „die Vollmachtszusätze“ ersetzt durch: „die Staatsanwälte“. ________________________________________ ________________________________________ Art. 9 1. Die Umsetzung dieses Erlasses darf nicht zu neuen oder höheren Belastungen oder Mindereinnahmen zulasten der öffentlichen Finanzen führen. Die Verwaltung erfüllt die in diesem Dekret vorgesehenen Formalitäten mit den nach geltendem Recht verfügbaren personellen, instrumentellen und finanziellen Ressourcen. Dieses mit dem Siegel des Staates versehene Dekret wird in die Amtliche Sammlung der Gesetzgebungsakte der Italienischen Republik aufgenommen. Jeder Verantwortliche ist verpflichtet, es zu beachten und beachten zu lassen.