Generalanwalt

„SUBSIDIARITÄTSPRINZIP DER SUPRANATIONALEN GERICHTSBARKEITEN UND DER BEURTEILUNGSSPIEL DER STAATEN IN DER RECHTSPRECHUNG DES EUROPÄISCHEN GERICHTSHOFES FÜR MENSCHENRECHTE“

INTERVENTION DES GENERALANWALTS DES STAATS
MICHELE GIUSEPPE DIPACE

Ich danke dem Leiter der Abteilung für Rechts- und Gesetzgebungsangelegenheiten und dem stellvertretenden Generalsekretär des Präsidiums des Ministerrates für die Einladung, wie dies im Übrigen bereits anlässlich der Vorlage der vorangegangenen Berichte im Parlament geschehen war anlässlich dieser wichtigen Studientagung eine kurze Rede halten.
Mit großem Interesse hörte ich den Beiträgen der Redner zu, und ihre Worte bestärkten meine Überzeugung von der grundlegenden Rolle, die das Institut, das zu leiten ich die Ehre habe, vor allen nicht nur spielen kann, sondern auch spielen muss supranationalen und internationalen Gerichtsbarkeiten und insbesondere für das hier Betreffende vor dem EGMR.
Bekanntlich drückt sich die eigentümliche Konnotation der Staatsanwaltschaft in der institutionellen Bindung des öffentlichen Dienstes als differentielles und typisierendes Moment aus. Der Staatsverteidiger ist Träger einer spezifischen Einschränkung, die auch eine Bereicherung ist: Er muss seine Pflicht nicht nur auf professioneller Ebene erfüllen, sondern diese Aufgabe mit der Erfüllung der Pflicht verbinden, die sich aus der Zugehörigkeit ergibt an eine öffentliche Einrichtung, die Landesanwaltschaft.
Es schützt nicht nur das Interesse einer einzelnen Verwaltung, sondern - direkt oder indirekt - das allgemeine Interesse des Staates an seiner Einheit.
Gerade diese charakterisierenden Eigenschaften machen die Rechtsanwaltskammer zu einem Subjekt, das fast selbstverständlich dazu bestimmt ist, eine führende Rolle in dem neuen Rechtskontext zu spielen, in dem das Land zunehmend aufgefordert ist, sich für sein Handeln in einem supranationalen oder internationalen Kontext zu verantworten.
In diesem Sinne hat derselbe Gesetzgeber kürzlich in Art. 42, Absatz 3, des Gesetzes vom 24. Dezember 2012, n. 234 sah die Bestellung eines Staatsanwalts als Bevollmächtigten der italienischen Regierung gemäß Artikel 19 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union vor; eine Bestimmung, die eine weitere Bestätigung dieser Tendenz darstellt, dass die Staatsanwaltschaft ihr Mandat nun auf europäischer Ebene in üblicher Weise wahrnimmt.
Unter diesem Blickwinkel ist es wünschenswert, dass dieses Konzept angesichts der Relevanz der behandelten Fragen und der unmittelbaren Auswirkungen auf das interne System (I will Ich beschränke mich darauf zu erwähnen, dass die Staatsanwaltschaft die italienische Regierung bereits im Jahr 2012 unter anderem in der später angenommenen Berufung zur umstrittenen Frage der Aufstellung des Kruzifixes in Schulklassen, in der Berufung zur Zuweisung, vertreten hat Radio- und Fernsehfrequenzregelung und deren Vereinbarkeit mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung sowie im Appell zur Vereinbarkeit der Abkommen mit den Küstenstaaten des Mittelmeers mit dem Asylrecht über die Zurückweisung illegal in diese Staaten eingeschiffter Migranten an der Grenze und Richtung Italien).
Neben dem Ratsvorsitz, den Justizministern und den Justizministern und den Justiz- und Europapolitikern bin ich sicher, dass der Außenminister dieser stärkeren Beteiligung des Instituts auch unter Berücksichtigung der Zustimmung zustimmen wird fruchtbare Zusammenarbeit zwischen der Staatsanwaltschaft und der Farnesina in Bezug auf den Streit vor dem Gerichtshof der Europäischen Union sowie den Grundsatz, dass die Staatsanwaltschaft berechtigt ist, den italienischen Staat vor allen nationalen und supranationalen Justizbehörden zu vertreten.
Darüber hinaus muss darauf hingewiesen werden, dass sich in vielen Fällen aus jüngster Zeit die Verbindung zwischen der supranationalen und der nationalen Prozessphase in all ihrer Evidenz und expansiven Kraft gezeigt hat, was die Notwendigkeit der Verteidigung des italienischen Staates in der Phase des supranationalen Verfahrens hervorhebt .
Im Rechtsstreit um Punta Perotti haben die Parteien, die (erfolgreich) die Inanspruchnahme des EGMR vorgeschlagen hatten, die vom vorgenannten Gericht anerkannten Anrechnungen gegen den italienischen Staat mit auf der Grundlage unserer Verfahrensordnung ergangenen einstweiligen Verfügungen durchgesetzt. Die Staatsanwaltschaft schaltete sich zwangsläufig in dieses Exekutivverfahren ein.
Denken Sie noch einmal an das bekannte Problem der Überfüllung italienischer Gefängnisse und des Mangels an Wohnraum für Gefangene.
In diesem Rechtsstreit wurde der italienische Staat vom EGMR als verantwortlich für die Verletzung der Menschenrechte (Artikel 3 der Europäischen Konvention) anerkannt und für alle Beschwerdeführer zu einer Zahlung von rund 100.000 € verurteilt.
Die gleiche Frage wurde vor der nationalen AG aufgeworfen, und einige Aufsichtsrichter stellten Fragen der Verfassungsmäßigkeit für die Bestimmungen, die diese alternativen Maßnahmen im gemeldeten Fall nicht zulassen.
Die Staatsanwaltschaft (die an dem Urteil vor dem EGMR nicht beteiligt war) intervenierte im Namen des Ministerratspräsidiums vor dem Verfassungsgerichtshof, wo sie die Verfassungsmäßigkeit dieser Gesetze (nur das vom Präsidium erhaltene Mandat) verteidigte gleichzeitig Darstellung der Exekutivurteile von Straßburg (die der italienische Staat bekanntlich vollstrecken muss, sowohl in Bezug auf die den Rechtsmittelführern zugesprochenen Entschädigungen); die Staatsanwaltschaft muss dann die Verteidigung der Justizverwaltung in den Fällen übernehmen, die schließlich von den Empfängern der Urteile des EGMR zur vollständigen Vollstreckung dieser Urteile vorgeschlagen werden.
Abschließend erinnere ich an die jüngste Entscheidung des EGMR zur monetären Aufwertung der Sonderzulage zugunsten von Personen, die sich nach Transfusionen von infiziertem Blut an Krankheiten erkrankt sind.
Auch in diesem Verfahren war die Advocacy nicht zur Teilnahme aufgerufen, während sie das Gesundheitsministerium sowohl in den nationalen Prozessphasen als auch bei der durch gesetzgeberische und regulatorische Eingriffe umgesetzten Vergleichsdefinition unterstützte.
Es ist klar, dass die Übernahme einer einheitlichen und koordinierten Verteidigungslinie durch den italienischen Staat in der gesamten Streitigkeit bereits in den Phasen vor dem EGMR von größter Bedeutung für den wirksamen Schutz der auf dem Spiel stehenden öffentlichen Interessen ist.
Die Notwendigkeit der Schirmherrschaft der Staatsanwaltschaft vor dem EGMR wird sich anlässlich des Beitritts der EU zur Konvention in noch stärkerem Maße ergeben, wie es in Art. 6 des Vertrags von Lissabon: Es erscheint widersprüchlich zu glauben, dass der italienische Staat institutionell durch die Staatsanwaltschaft vor dem Gerichtshof von Luxemburg und nicht vor dem Gerichtshof von Straßburg in denselben Fragen und in Bezug auf dieselben Auslegungsprobleme verteidigt wird / Anwendung gemeinschaftlicher und nationaler Vorschriften mit ersterem verbunden.
Sinnbildlich ist unter diesem Gesichtspunkt beispielsweise die unterschiedliche Position, die der Gerichtshof und unser Verfassungsgericht - einerseits - und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte - andererseits - zur unmittelbaren Wirkung eingenommen haben von Bestimmungen der Europäischen Konvention im Kontext nationaler Rechtsordnungen und über die Verpflichtung zur Nichtanwendung etwaiger entgegenstehender gemeinschaftlicher oder nationaler Bestimmungen, die die ersten beiden Gerichte auf ablehnenden Positionen und auf entgegengesetzten Positionen des EGMR sehen, wie ausführlich berichtet in der heute vorgelegte Bericht in Kapitel II-Absatz. 1.1.
Aber der Beitrag des Instituts darf nicht als auf das strittige Moment beschränkt angesehen werden, wenn man bedenkt, dass die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft ohne die Möglichkeit von Brüchen zwischen der strittigen Funktion und der beratenden Funktion stattfindet; beide verbinden sich in der Tat, um den Schutz der Interessen des Staates in Bezug auf die immanente und primäre Vernunft der Gerechtigkeit zu gewährleisten.
Nun, es war gerade die beratende Tätigkeit der Avvocatura, auf die kürzlich zurückgegriffen wurde, um die sogenannten freundlichen Regelungen vor dem EGMR zu definieren (denken Sie in diesem Zusammenhang an die beratende Tätigkeit, die das Institut unter Bezugnahme durchführt die beim EGMR vorgeschlagenen Berufungen zu den bekannten Ereignissen im Zusammenhang mit dem G8-Gipfel in Genua).
Die beratende Tätigkeit der Staatsanwaltschaft könnte weitere Interventionsräume finden; in diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass mit dem sehr aktuellen und sehr ausführlichen Gutachtenantrag Nr. 2/13 stellte die EU-Kommission dem Gerichtshof die Frage nach der Vereinbarkeit des Entwurfs eines Abkommens über den Beitritt der Europäischen Union zur Europäischen Menschenrechtskonvention mit den Bestimmungen der Verträge und kam zu dem Schluss, dass sie gemäß ihrer Ziffer Aus meiner Sicht wäre der vorgenannte Abkommensentwurf voll vereinbar (die Frist für die Einreichung der Stellungnahme der italienischen Regierung läuft am nächsten 15. Oktober ab).
Schließlich erinnere ich an die zunehmend einschneidende Wirkung sektoraler Regulierungen auf globaler Ebene (z. B. Umwelt, Meer, Landwirtschaft, Fischerei, Arbeit usw.), die oft auch mit Rechtsprechungsbefugnissen ausgestattet sind, die nicht nur darauf abzielen, bestimmte wirtschaftliche Aktivitäten zu regulieren, sondern auch die Ausübung öffentlicher Ämter.
Dies sind Kontexte, in denen das Land zunehmend aufgefordert ist, seine eigenen Bedürfnisse zu vertreten, und die erfordern, dass sektorale Fähigkeiten, rein technische, durch angemessene rechtliche Unterstützung ergänzt werden.
Und um es dem Institut zu ermöglichen, dieser neuen „supranationalen Dimension“ seiner Tätigkeit gerecht zu werden, prüfen wir die Möglichkeit, auf der Ebene der internen Organisation des Instituts eine Abteilung der Generalanwaltschaft einzurichten, die sich mit supranationalen Rechtsstreitigkeiten befasst und international.
Vielen Dank für Ihre freundliche Aufmerksamkeit.