Grundlegende Gesetzgebung

Gesetz vom 3. April 1979, Nr. 103

Änderungen am System der Staatsanwaltschaft

(GU Nr. 99, 9. April 1979, Allgemeine Reihe)

Die Abgeordnetenkammer und der Senat der Republik haben zugestimmt;

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK

VERÖFFENTLICHT

das folgende Gesetz:

Artikel 1

Staatsanwälte und Staatsanwälte sind unterteilt in:

Generalstaatsanwalt;

Staatsanwälte;

Staatsanwälte.

Die organische Rolle der Staatsanwälte und Staatsanwälte wird in Übereinstimmung mit der diesem Gesetz beigefügten Tabelle A festgelegt.
Die Tabelle der Gleichstellung von Staatsanwälten und Staatsanwälten mit Richtern der Gerichtsordnung, Anhang B zum konsolidierten Text, genehmigt durch königlichen Erlass vom 30. Oktober 1933, Nr. 1611 wird durch die diesem Gesetz beigefügte Tabelle B ersetzt.
Die Qualifikationen des stellvertretenden Generalstaatsanwalts, des stellvertretenden Generalstaatsanwalts, des stellvertretenden Staatsanwalts, des stellvertretenden Staatsanwalts, des Chefanklägers, des stellvertretenden Staatsanwalts und des stellvertretenden Staatsanwalts werden abgeschafft.

Artikel 2

Für die Qualifikation zum Staatsanwalt sind vier Gehaltsklassen festgelegt.
Die erste Klasse wird mit der Nominierung der Gewinner des öffentlichen Wettbewerbs zum Staatsanwalt ausgezeichnet.
Die zweite Klasse wird entsprechend der Dienstaltersrotation und vorbehaltlich eines positiven Urteils Staatsanwälten zugeteilt, die in der ersten Klasse ein effektives Dienstalter von zwei Jahren haben.
Die dritte Klasse wird entsprechend der Dienstaltersverschiebung und vorbehaltlich eines positiven Urteils Staatsanwälten zugeteilt, die ein effektives Dienstalter von drei Jahren in der zweiten Klasse haben.
Die vierte Klasse wird entsprechend der Rotation des Dienstalters und vorbehaltlich eines positiven Urteils Staatsanwälten zugeteilt, die ein effektives Dienstalter von acht Jahren in der dritten Klasse haben.
Der Übergang in die höhere Gehaltsklasse wird durch Erlass des Generalstaatsanwalts geregelt und hat rechtliche und wirtschaftliche Auswirkungen ab dem Tag des Erreichens des in den vorstehenden Absätzen genannten Dienstalters.

Artikel 3

In der Qualifikation zum Staatsanwalt sind vier Besoldungsgruppen festgelegt.
Der erste Jahrgang wird mit der Ernennung zum Staatsanwalt verliehen.
Die zweite Klasse wird entsprechend der Dienstaltersverschiebung und vorbehaltlich eines positiven Urteils Staatsanwälten zugeteilt, die drei Jahre Dienstalter in der ersten Klasse haben. (1)
Die dritte Klasse wird entsprechend der Dienstaltersverschiebung und vorbehaltlich eines positiven Urteils Staatsanwälten zugeteilt, die fünf Jahre Dienstalter in der zweiten Klasse haben (2) . (1)
Die vierte Klasse wird entsprechend der Dienstaltersverschiebung und vorbehaltlich eines positiven Urteils Staatsanwälten zugeteilt, die acht Jahre Dienstalter in der dritten Klasse haben.
Der Übergang in die höhere Gehaltsklasse wird durch Erlass des Generalstaatsanwalts geregelt und hat rechtliche und wirtschaftliche Auswirkungen ab dem Tag des Erreichens des in den vorstehenden Absätzen genannten Dienstalters.
Für Staatsanwälte wird der Auskunftsbericht gemäß Art. 14 abgeschafft. 9 des Gesetzesdekrets vom 2. März 1948, Nr. 155.

Artikel 4

Die Ernennung zum Staatsanwalt erfolgt im Rahmen eines Auswahlverfahrens zur theoretischen und praktischen Prüfung, an dem teilnehmen können, soweit sie das 45. Lebensjahr nicht überschritten haben:

  1. Staatsanwälte mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung;
  2. Richter der richterlichen Ordnung, die die Ernennung zum Richteradjunkten erhalten haben, und Richter der Militärjustiz mit gleichwertiger Qualifikation;
  3. Verwaltungsrichter; seit mindestens einem Jahr eingetragene Rechtsanwälte;
  4. Staatsbedienstete in Führungspositionen mit mindestens fünfjähriger Berufserfahrung, die die Eignungsprüfung für die Ausübung des Anwaltsberufs bestanden haben;
  5. Ordentliche oder unbefristete Universitätsprofessoren für juristische Fächer und Universitätsassistenten für juristische Fächer im Rahmen der Festanstellung, die die Eignungsprüfungen für die Ausübung des Anwaltsberufs bestanden haben;
  6. Festangestellte Mitarbeiter der Regionen, Kommunalbehörden und nationalen öffentlichen Einrichtungen, die über öffentliche Auswahlverfahren eingestellt werden und mindestens fünf Jahre lang in einer leitenden oder juristischen Laufbahn tätig waren und die Eignungsprüfung für die Ausübung des Anwaltsberufs bestanden haben.

Die Kunst. 31 des durch königlichen Erlass vom 30. Oktober 1933, Nr. 1611, genehmigten konsolidierten Textes wird aufgehoben.

Artikel 5

Für jeweils drei Stellen, die in der Qualifikation des Staatsanwalts frei werden, wird eine Stelle reserviert, die nach einer Beförderungsbeurteilung und gemäß der Rangfolge der Verdienste vergeben wird, die von dem in Artikel 1 genannten Rat festgelegt wird. 21 dieses Gesetzes an Staatsanwälte, die zum Zeitpunkt der Wahlvorschrift eine achtjährige Dienstzugehörigkeit in ihrer Qualifikation erreicht haben.
Die übrigen Stellen eines Staatsanwalts werden im Rahmen eines Auswahlverfahrens gemäß Art. 4 dieses Gesetzes.
Wenn zum Zeitpunkt des Erlasses der in Absatz 1 genannten Bestimmung die Anzahl der Plätze, die im Rahmen einer Beförderungsfeststellung für die Zuweisung vorgesehen sind, größer ist als die Anzahl der zur Teilnahme berechtigten Rechtsanwälte, gelten die überschüssigen Plätze als für die Zuweisung durch a verfügbar Wettbewerb durch Prüfung.

Artikel 6

Im dritten Absatz, Buchstabe a) der Kunst. 1 des Gesetzesdekrets vom 2. März 1948, Nr. 155, nach den Worten: „Zivilprozessrecht“ werden die anderen hinzugefügt: „Arbeitsrecht, Sozialrecht, Regionalrecht und Europäisches Gemeinschaftsrecht“.

Artikel 7

Die Kunst. 18 des durch königlichen Erlass vom 30. Oktober 1933 genehmigten konsolidierten Textes, Nr. 1611 wird durch Folgendes ersetzt: „Die Staatsanwaltschaft besteht aus der Generalstaatsanwaltschaft und den Bezirksstaatsanwaltschaften. Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihren Sitz in Rom. Die Bezirksstaatsanwaltschaften haben ihren Sitz in jeder Regionalhauptstadt und in jedem Fall, wenn es sich um etablierte Berufungsgerichte handelt. Im Zuständigkeitsbereich des Berufungsgerichts von Rom werden die Befugnisse des Bezirksstaatsanwalts vom Generalstaatsanwalt des Staates ausgeübt. Im Zuständigkeitsbereich des Berufungsgerichts von Turin werden die Befugnisse des Bezirksstaatsanwalts ausgeübt. Der Bezirksstaatsanwalt von Turin ist auch für das Aostatal zuständig.

Artikel 8

Der Generalstaatsanwalt besteht aus dem Generalstaatsanwalt, Rechtsanwälten und Staatsanwälten.
Die Bezirksstaatsanwälte bestehen aus dem Bezirksstaatsanwalt, den Anwälten und den Staatsanwälten des Staates.
Staatsanwälte können Verwaltungen vor Gericht auf die in Absatz 2 dieser Kunst genannte Weise vertreten. 1 des durch königlichen Erlass vom 30. Oktober 1933 genehmigten konsolidierten Textes, Nr. 1611.
Der Art. wird aufgehoben. 19 des durch königlichen Erlass vom 30. Oktober 1933 genehmigten konsolidierten Textes, Nr. 1611.

Artikel 9

Der Generalstaatsanwalt des Staates sorgt für die Vertretung und Verteidigung der Verwaltungen in Verfahren vor dem Verfassungsgericht, dem Kassationsgericht, dem Obersten Gerichtshof für öffentliche Gewässer, den anderen obersten Gerichtsbarkeiten, einschließlich Verwaltungsgerichten, und den in Rom ansässigen Schiedsgerichten sowie in Verfahren vor internationalen oder gemeinschaftlichen Gremien.
Die Bezirksanwälte übernehmen die Vertretung und Verteidigung der Verwaltungen in ihren jeweiligen Bezirken vor Gericht.
Rechtsanwälte und Staatsanwälte können auf Vorschlag des Bezirksstaatsanwalts und nach Stellungnahme des Beratungsausschusses mit der Vertretung und Verteidigung von Verwaltungen in Fällen betraut werden, die außerhalb der Zuständigkeit ihrer Kanzlei stattfinden.
Unbeschadet der Befugnis des Generalstaatsanwalts, zu allgemeinen Fragen in jeder Angelegenheit zu beraten, bietet die Staatsanwaltschaft des Bundesstaats allen Büros ihres Bezirks Beratung an.

Artikel 10

Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft in Bezug auf die staatliche Verwaltung werden auf die Regionen mit ordentlichem Statut ausgeweitet, die durch einen Beschluss des Regionalrates, der auszugsweise im Amtsblatt der Republik und im Amtsblatt der Republik veröffentlicht wird, beschließen, davon Gebrauch zu machen Offizielles Bulletin der Region.
Ab dem fünfzehnten Tag nach der letzten der beiden Veröffentlichungen gelten für die Regionalverwaltung, die den im vorstehenden Absatz genannten Beschluss angenommen hat, die Bestimmungen des konsolidierten Textes bzw. der Verordnung, die mit königlichen Erlassen vom 30. Oktober 1933 genehmigt wurden , Nummern 1611 und 1612, und spätere Änderungen sowie Artikel 25 und 144 der Zivilprozessordnung.
Die Kunst. 1 des Gesetzes vom 25. März 1958, Nr. 260 gilt auch in Verfahren vor dem Staatsrat und regionalen Verwaltungsgerichten.
Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze gelten nicht in Verfahren, in denen die Staatsverwaltung und die Regionalverwaltung Parteien sind, außer im Falle eines aktiven Rechtsstreits. Wenn kein Interessenkonflikt zwischen dem Staat und der Region besteht, kann die Region bei passiven Gerichtsverfahren die Schirmherrschaft der Staatsanwaltschaft in Anspruch nehmen.
Die Regionen, die den in Absatz 1 genannten Beschluss angenommen haben, können jedoch in besonderen Fällen und mit einer begründeten Bestimmung auf Rechtsanwälte des freien Gerichts zurückgreifen.
Wenn die Region den in Absatz 1 genannten Beschluss angenommen hat, übernimmt die Staatsanwaltschaft die Vertretung und Verteidigung der Provinzen, Gemeinden, ihrer Konsortien und anderer Gremien bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit den übertragenen oder unterdelegierten Funktionen, wenn diese dies beantragen .

Artikel 11

Zur Kunst. 43 des durch königlichen Erlass vom 30. Oktober 1933 genehmigten konsolidierten Textes, Nr. 1611 werden die folgenden Absätze hinzugefügt: „Wenn die im ersten Absatz genannte Genehmigung erteilt wurde, werden die Vertretung und Verteidigung in dem im selben Absatz genannten Verfahren organisch und ausschließlich von der Avvocatura dello Stato übernommen, außer in Fälle von Interessenkonflikten mit dem Staat oder mit den Regionen. Außer in Konfliktfällen, in denen diese Verwaltungen und Körperschaften in besonderen Fällen beabsichtigen, die Staatsanwaltschaft nicht in Anspruch zu nehmen, müssen sie einen besonderen begründeten Beschluss fassen, der der Staatsanwaltschaft vorgelegt wird Aufsichtsbehörden. Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze werden auf regionale Körperschaften ausgeweitet, vorbehaltlich eines Beschlusses der zuständigen Körperschaften.

Artikel 12

Meinungsverschiedenheiten, die zwischen der zuständigen Stelle der Staatsanwaltschaft und den betroffenen Verwaltungen hinsichtlich der Urteilsfindung oder des Widerstands dagegen entstehen, werden vom zuständigen Minister mit einer nicht übertragbaren Entscheidung gelöst.
Die im ersten Absatz genannten Unterschiede zwischen der Staatsanwaltschaft und den Regionalverwaltungen oder anderen nichtstaatlichen öffentlichen Verwaltungen oder öffentlichen Stellen werden durch die Bestimmung der zuständigen Stellen der Regionen oder der oben genannten Verwaltungen und Stellen festgelegt gemäß ihrer jeweiligen Satzung.

Artikel 13

In den in Art. genannten Verfahren. 101 des Königlichen Erlasses vom 16. März 1942, Nr. 267, die staatlichen Verwaltungen, die Regionen und die gemäß der Kunst verteidigten Körperschaften. 43 des durch königlichen Erlass vom 30. Oktober 1933 genehmigten konsolidierten Textes, Nr. 1611 werden vor den delegierten Richtern durch ihre eigenen Beamten vertreten, die als solche anerkannt sind, es sei denn, der Fall muss untersucht werden.
In den in den Artikeln 2016 ff. des Zivilgesetzbuchs genannten Verfahren werden die im vorstehenden Absatz genannten Verwaltungen durch ihre als solche anerkannten Beamten vertreten, sofern der Inhaber keinen Widerspruch einlegt.
In Fällen im Zusammenhang mit Renten können staatliche Verwaltungen, einschließlich solcher mit einem autonomen System, in Fällen, in denen sie es nicht für angemessen halten, die Schirmherrschaft der Staatsanwaltschaft in Anspruch zu nehmen, einen ihrer Beamten mit der Unterstützung, auch mündlich, beauftragen den Verlauf des Verfahrens, ihre Position.
Den Beamten, die die in den vorstehenden Absätzen genannten Tätigkeiten ausgeübt haben, kann keine besondere Entschädigung gezahlt werden.

Artikel 14

In allen zivil-, straf- oder verwaltungsrechtlichen Urteilen und Verfahren, mit Ausnahme derjenigen, die durch das Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. Oktober 1972, Nr. 636, in dem eine staatliche Verwaltung oder eine Region, eine nichtstaatliche öffentliche Verwaltung oder eine Körperschaft, die die Vertretung, Interessenvertretung und Unterstützung vor Gericht der Staatsanwaltschaft anvertraut hat, zum Zeitpunkt der Veröffentlichung Partei ist, auch wenn sie nicht konstituiert ist Nach jedem Satz oder nach der Verkündung jedes Beschlusses muss der Staatsanwaltschaft eine beglaubigte Kopie auf Normalpapier zur Verfügung gestellt werden.
Der Kanzler oder der Geschäftsführer der Kanzlei bzw. des Sekretariats der Justizbehörde, in der das Urteil verkündet oder der Beschluss eingereicht wird, nimmt diese Pflichten wahr.

Artikel 15

Die Kunst. 15 des durch königlichen Erlass vom 30. Oktober 1933 genehmigten konsolidierten Textes, Nr. 1611 wird durch Folgendes ersetzt: „Der Generalstaatsanwalt: legt die Richtlinien für die Behandlung strittiger und beratender Angelegenheiten fest; leitet den Rat der Staatsanwälte und Staatsanwälte und den beratenden Ausschuss und beruft ihn ein; überwacht alle Büros, Dienste und Mitarbeiter.“ der Staatsanwaltschaft und überwacht deren Organisation, indem er die entsprechenden Bestimmungen und allgemeinen Weisungen erlässt; entscheidet nach Anhörung des beratenden Ausschusses Meinungsverschiedenheiten sowohl zwischen den Bezirksämtern der Staatsanwaltschaft als auch zwischen diesen und den einzelnen Verwaltungen; weist Prozessführung zu und Beratungsangelegenheiten für Anwälte und Staatsanwälte, die bei der Generalstaatsanwaltschaft tätig sind, auf der Grundlage der vom Beratungsausschuss festgelegten Kriterien; regelmäßige Berichterstattung an den Präsidenten des Ministerrats über die von der Staatsanwaltschaft durchgeführten Aktivitäten durch Vorlage spezifischer Berichte, und meldet außerdem unverzüglich etwaige Gesetzesmängel und Auslegungsprobleme, die während der Tätigkeit des Instituts auftreten; unterbreitet Vorschläge und ergreift Maßnahmen, die ausdrücklich in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, sowie alle anderen Maßnahmen, die die Büros und das Personal der Staatsanwaltschaft betreffen und nicht einer anderen Behörde zugewiesen sind. Im Falle einer Verhinderung oder Abwesenheit wird der Generalanwalt durch den stellvertretenden Generalanwalt mit höherem Dienstalter ersetzt.

Artikel 16

Der Generalstaatsanwalt wird bei der Ausübung seiner Aufgaben von neun Staatsanwälten unterstützt, die die letzte Gehaltsklasse erreicht haben und die Rolle des stellvertretenden Generalstaatsanwalts übernehmen.
Diese Rolle wird durch ein Dekret des Premierministers auf der Grundlage eines Beschlusses des Ministerrats auf begründeten Vorschlag des Generalstaatsanwalts und nach Anhörung des Rats von Anwälten und Staatsanwälten übertragen.
Die Beendigung des Amtes erfolgt in gleicher Weise.

Artikel 16 bis

1. Der stellvertretende Generalstaatsanwalt, die stellvertretenden Generalstaatsanwälte und die Bezirksstaatsanwälte arbeiten direkt mit dem Generalstaatsanwalt zusammen, unterstützen ihn bei der Ausübung seiner Aufgaben und sorgen für die Homogenität der Verteidigung und Konsultationen. Führungspositionen werden nicht an Staatsanwälte vergeben, die innerhalb von vier Jahren nach Beginn des Auswahlverfahrens in den Ruhestand treten müssen.
2. Das Amt des stellvertretenden Generalanwalts und des Staatsanwalts ist vorübergehender Natur und wird für einen Zeitraum von vier Jahren verliehen. Nach Ablauf dieser Frist kann das Amt nur einmal und für denselben Zeitraum oder bis zum . verlängert werden Datum der Pensionierung, falls früher, nach einer Bewertung, die nach dem gleichen Verfahren wie für den Auftrag abgegeben werden muss.
3. Die Bestimmungen von Absatz 2 gelten auch für Positionen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung in Bearbeitung sind. Ernennungen, die für mehr als vier Jahre verliehen wurden, enden sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung, sofern sie nicht einmalig und für die Dauer weiterer vier Jahre oder bis zum gleichen Verfahren wie für die Verleihung verlängert werden Datum der Pensionierung, falls früher.
4. Bei der Stellungnahme gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe e) und der Stellungnahme zur Zuweisung der Rolle des stellvertretenden Generalanwalts wendet der Rat der Staatsanwälte und Staatsanwälte bei der Zuweisung der Aufgaben das Rotationskriterium an und berücksichtigt die organisatorischen und beziehungsbezogenen Fähigkeiten des Bewerbers sowie die erworbene Professionalität, die insbesondere aus Leistungsindizes abgeleitet werden, die von demselben Rat festgelegt wurden und aus der Prüfung der ausgeübten Tätigkeit erhältlich sind.
5. Nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist ist der Staatsanwalt, der Führungsfunktionen ausgeübt hat, sofern kein Antrag gemäß Artikel 18 Absatz 4 oder kein Antrag auf Übertragung einer anderen Führungsfunktion gestellt wurde, oder im Falle ihrer Ablehnung wird ihm eine nicht leitende Funktion im gleichen Amt übertragen.

Artikel 17

Der Generalsekretär der Staatsanwaltschaft unterstützt den Generalanwalt bei der Ausübung seiner Aufgaben, kümmert sich um den Betrieb der Büros und Dienste, überwacht administrative und vertrauliche Angelegenheiten und übt die Funktionen des Stabsleiters gemäß Artikel 1 aus. 10 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 30. Juni 1972, Nr. 748, gegenüber dem im Gesetz vom 5. April 1964 genannten Personal, Nr. 284.
Die Rolle des Generalsekretärs wird einem Staatsanwalt, der mindestens die dritte Besoldungsgruppe erreicht hat, durch Erlass des Präsidenten des Ministerrates auf Vorschlag des Staatsanwalts und nach Anhörung der Staatsanwälte übertragen Staatsanwälte.
Die Bestellung endet, sofern kein begründeter Widerruf erfolgt, fünf Jahre nach der Bestellung und kann nur einmal um weitere fünf Jahre verlängert werden.
Bei Abwesenheit oder Verhinderung wird der Generalsekretär auf Anordnung des Generalstaatsanwalts durch einen anderen Anwalt ersetzt, der vorübergehend seine Aufgaben wahrnimmt.

Artikel 18

Der Bezirksstaatsanwalt:
überwacht und überwacht innerhalb der Bezirksstaatsanwaltschaft die Erfüllung der Aufgaben des Instituts sowie die Organisation und Funktionsweise der Büros und Dienste;
weist Rechtsanwälten und Staatsanwälten, die in der Bezirksstaatsanwaltschaft tätig sind, Rechtsstreitigkeiten und Beratungsangelegenheiten auf der Grundlage der vom Beratungsausschuss festgelegten Kriterien zu;
sorgt für die Koordinierung und einheitliche Leitung der Prozess- und Beratungstätigkeit der Staatsanwaltschaft und fördert die kollegiale Prüfung und Entscheidung der wichtigsten Rechtsfragen sowie die gegenseitige Information und Zusammenarbeit zwischen Rechtsanwälten und Staatsanwälten;
legt die Richtlinien zur Behandlung strittiger Angelegenheiten fest;
berichtet dem Generalstaatsanwalt über die Tätigkeit der Bezirksstaatsanwaltschaft und berichtet über die wichtigsten Streitigkeiten sowie etwaige Gesetzesmängel und Auslegungsprobleme, die während der Tätigkeit des Instituts auftreten;
Er erstattet dem Präsidenten des Regionalrates Bericht über die im Interesse der Region behandelten Angelegenheiten, legt außerdem Einzelberichte vor und meldet die wichtigsten Streitigkeiten sowie etwaige Gesetzesmängel.
Das Amt des Bezirksstaatsanwalts des Staates wird durch Erlass des Präsidenten des Ministerrates auf Vorschlag des Generalanwalts des Staates und nach Anhörung der Anwälte und Staatsanwälte des Staates an Anwälte des Staates übertragen, die … mindestens die dritte Besoldungsgruppe erreicht und dort fünf Dienstjahre absolviert haben.
Der Amtswechsel erfolgt auf die gleiche Weise.
Der Bezirksstaatsanwalt, der sein Amt niederlegt, kann beantragen, mit der Staatsanwaltschaft in Verbindung gebracht zu werden.

Artikel 19

Staatsanwälte und Staatsanwälte:
die ihnen übertragenen Streit- und Beratungsangelegenheiten bearbeiten;
Im Falle einer Meinungsverschiedenheit bei der Behandlung dieser Angelegenheiten mit dem Generalanwalt, den stellvertretenden Generalanwälten oder dem Bezirksanwalt können sie durch Vorlage eines schriftlichen Berichts die Entscheidung des Beratungsausschusses und gegebenenfalls die Entscheidung des Beratenden Ausschusses beantragen im Widerspruch zu ihrer Meinung steht, bei der Behandlung der Angelegenheit ersetzt werden, wegen der die Meinungsverschiedenheit entstanden ist;
sie können bei Abwesenheit, Verhinderung oder triftigem Grund bei der Führung der ihnen anvertrauten Geschäfte vertreten werden; Wenn schwerwiegende Gründe vorliegen, können sie durch eine begründete Bestimmung durch den Generalanwalt oder den Bezirksanwalt des Staates ersetzt werden. Gegen diese Bestimmung kann innerhalb von dreißig Tagen beim Council of State Lawyers and Prosecutors Berufung eingelegt werden.
Staatsanwälte erbringen auch die Strafverfolgung für Fälle, die von Rechtsanwälten und anderen Staatsanwälten bearbeitet werden, entsprechend den Bestimmungen der Leiter der ihnen zugewiesenen Büros.

Artikel 20

Der letzte Absatz der Kunst. 1 des Leutnantsdekrets vom 8. März 1945, Nr. 102 wird durch Folgendes ersetzt: „Staatsanwälte, die dazu berufen sind, Teil der Kabinette oder gesetzgebenden Ämter zu sein, die einem Minister der Republik unterstehen oder denen eine der in den Dekreten des Präsidenten der Republik vom 30. April 1958 vorgesehenen Aufgaben übertragen wird, Nr. 571 und 21. April 1972, Nr. 472, oder die zu Regierungskommissaren in den Regionen mit ordentlichem Statut ernannt werden, werden aus dem Amt entlassen. Staatsanwälte, deren Mitarbeit für Aufgaben rechtlicher Art auf fortlaufender Basis erforderlich ist und für a Dauer von mehr als einem Jahr durch eine andere staatliche Verwaltung, auch mit einem autonomen System, kann außerhalb der Funktion eingesetzt werden. Die Anzahl der Staatsanwälte außerhalb der Funktion oder als Überzahl gemäß diesem Artikel darf die Zahl von zwanzig gleichzeitig nicht überschreiten. Die Platzierung Außerhalb der Funktion wird der Präsident des Ministerrats auf Vorschlag des Generalstaatsanwalts und nach Anhörung der Anwälte und Staatsanwälte des Staates angeordnet.

Artikel 21

Es wird der Rat der Staatsanwälte und Staatsanwälte eingerichtet, der sich zusammensetzt aus:

  1. durch den Generalstaatsanwalt, der den Vorsitz führt;
  2. von zwei Staatsanwälten mit der Rolle des stellvertretenden Generalanwalts, der in dieser Rolle höherrangig ist;
  3. von zwei Staatsanwälten mit der Rolle des Bezirksstaatsanwalts, ranghöchster Staatsanwalt;
  4. durch vier Mitglieder, darunter mindestens einen Staatsanwalt, die von allen in einem einzigen Kollegium versammelten Anwälten und Staatsanwälten gemäß den Bestimmungen der Kunst gewählt werden. 22 dieses Gesetzes.

Im Falle einer Verhinderung oder Abwesenheit oder wenn der Rat eine Stellungnahme zu Maßnahmen abgeben muss, die sie betreffen, werden die in den Buchstaben b) und c) genannten Mitglieder durch die Anwälte ersetzt, die ihnen in der Reihenfolge ihres Dienstalters in der Position folgen, die bezeichneten Mitglieder zu Buchstabe d) durch die gleichzeitig gewählten Stellvertreter entsprechend der Wahlreihenfolge.
Der Generalsekretär der Staatsanwaltschaft nimmt an Ratssitzungen ohne Stimmrecht teil.
Die gewählten Mitglieder bleiben für drei Jahre im Amt, sie können während ihrer Amtszeit weder sofort wiedergewählt noch mit Führungsaufgaben betraut werden.
Die Aufgaben des Sekretärs des Rates werden vom jüngsten Mitglied wahrgenommen.
Die Funktion des Berichterstatters für jede vom Rat erörterte Angelegenheit wird von einem seiner Mitglieder wahrgenommen, das von Zeit zu Zeit vom Generalanwalt ernannt wird.
Der Rat kann keine gültige Entscheidung treffen, wenn sechs der neun Mitglieder, aus denen er besteht, nicht anwesend sind; Die Beschlüsse des Vorstands werden mit der Zustimmung der Mehrheit seiner Mitglieder angenommen, außer in den in den Buchstaben c), d), e), g) und h) des Artikels vorgesehenen Fällen. 23, für die die Zustimmung von mindestens sechs Vorstandsmitgliedern erforderlich ist.
Die Artikel 25 und 26 des durch königlichen Erlass vom 10. Oktober 1933 genehmigten konsolidierten Textes werden aufgehoben. 1611 und nachfolgende Änderungen.

Artikel 22

Für die Wahl der in Buchstabe d) genannten Mitglieder des Rates der Staatsanwälte und Staatsanwälte. Gemäß Artikel 21 wird beim Generalstaatsanwalt ein einziges Wahlbüro eingerichtet, das sich aus einem vom Generalstaatsanwalt benannten stellvertretenden Generalstaatsanwalt, der es leitet, sowie zwei Staatsanwälten der zweiten Gehaltsklasse im Dienst des Staates zusammensetzt Büro des Generalstaatsanwalts.
Wahlen werden per Dekret des Generalstaatsanwalts bekannt gegeben. Die Abstimmung findet an Feiertagen von 9.00 bis 21.00 Uhr statt.
Die Abstimmung ist persönlich, direkt und geheim. Jeder Wähler hat das Recht, für höchstens zwei Rechtsanwälte und einen Staatsanwalt als ordentliche Mitglieder sowie zwei Rechtsanwälte und einen Staatsanwalt als stellvertretende Mitglieder zu stimmen.
Die zuvor von Mitgliedern des Wahlbüros gegengezeichneten Stimmzettel sind vom Wähler verschlossen zurückzugeben.
Das Wahlbüro entscheidet unverzüglich mit Stimmenmehrheit über Streitigkeiten, die sich bei der Stimmabgabe ergeben, und über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen.
Die Proteste und damit verbundenen Entscheidungen werden im Wahlprotokoll vermerkt. Beschwerden im Zusammenhang mit Wahloperationen werden innerhalb von fünfzehn Tagen dem amtierenden Rat vorgelegt, der in den folgenden fünfzehn Tagen endgültig entscheidet.
Durch Erlass des Generalstaatsanwalts werden die vier effektiven Mitglieder und die vier stellvertretenden Mitglieder der Reihe nach entsprechend den von jedem Mitglied erhaltenen Stimmen ernannt.
Bei Stimmengleichheit werden die Ältesten im Amt ernannt.
Die gewählten Mitglieder, die während des Dreijahreszeitraums ihr Amt niederlegen, werden durch Erlass des Generalstaatsanwalts durch stellvertretende Mitglieder ersetzt.

Artikel 23

Der Rat der Staatsanwälte und Staatsanwälte übt zusätzlich zu den Befugnissen der ständigen Kommission für Staatsanwälte und Staatsanwälte, die in den königlichen Erlassen Nr. 1611 und 1612 vom 30. Oktober 1933 und nachfolgenden Änderungen vorgesehen sind, Folgendes aus:

  1. eine Stellungnahme zur Verteilung der Anwälte und Staatsanwälte zwischen der Generalstaatsanwaltschaft und den Bezirksstaatsanwaltschaften auf der Grundlage von ihr vorgegebener Kriterien abzugeben;
  2. eine Stellungnahme zur Zuweisung der erstbestellten Anwälte und Staatsanwälte zu den verschiedenen Ämtern und in Bezug auf etwaige Versetzungsanfragen oder -vorschläge abzugeben;
  3. die in den Artikeln 2, 3 und 5 dieses Gesetzes genannten Urteile zu formulieren und nach zwei Jahren negative Urteile zu überprüfen;
  4. über die von Rechtsanwälten und Staatsanwälten gegen die in der Kunst genannten Maßnahmen eingelegten Rechtsmittel zu entscheiden. 19 dieses Gesetzes;
  5. eine Stellungnahme zur Zuweisung der Funktionen des stellvertretenden Generalstaatsanwalts, des Bezirksstaatsanwalts und des Generalsekretärs gemäß den Artikeln 16, 17 und 18 dieses Gesetzes sowie zur nicht rollenbezogenen Besetzung von Staatsanwälten abzugeben;
  6. eine Stellungnahme zur Zuweisung jeglicher Art von Rolle an Staatsanwälte und Staatsanwälte abzugeben;
  7. zur Wahrnehmung der Aufgaben der Disziplinarkommission gegenüber Rechtsanwälten und Staatsanwälten gemäß Art. 24 dieses Gesetzes;
  8. die Staatsanwälte zu benennen, die dem Beirat angehören müssen.

Die Dokumente des Rates sind öffentlich und Staatsanwälte und Staatsanwälte können sie einsehen und Kopien anfertigen. Der Rat der Staatsanwälte und Staatsanwälte und der ständige Personalrat gemäß Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Mai 1960, Nr. 520 und 32 des Gesetzes vom 5. April 1964, Nr. 284, in einer gemeinsamen Sitzung versammelt, bilden den Vorstand der Staatsanwaltschaft. Der Vorstand der Staatsanwaltschaft sieht Folgendes vor:

  1. Meinungen zu äußern und Vorschläge zur Organisation und Durchführung von Dienstleistungen zu machen;
  2. Festlegung der Kriterien für die Verteilung der im Haushaltsplan für jedes Ausgabenkapitel vorgesehenen Beträge auf die verschiedenen Büros der Staatsanwaltschaft;
  3. die anderen in der Kunst vorgesehenen Befugnisse auszuüben. 146 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 10. Januar 1957, Nr. 3 und nachfolgende Änderungen, mit Ausnahme derjenigen, die durch dieses Gesetz dem Rat der Staatsanwälte und Staatsanwälte und durch die Bestimmungen des vorherigen Absatzes dem Ständigen Ausschuss für Personal vorbehalten sind.

Artikel 24

Das Wissen über Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte und Staatsanwälte wird dem Rat der Staatsanwälte und Staatsanwälte zugeschrieben.
Die Bestimmungen von Titel VII des konsolidierten Textes, genehmigt durch Dekret des Präsidenten der Republik vom 10. Januar 1957, Nr. 3 ersetzt die „Disziplinarkommission“ und den „Verwaltungsrat“, den Rat der Staatsanwälte und Staatsanwälte und den „Leiter der Kanzlei“ den Generalstaatsanwalt und den „Minister“ den Präsidenten des Ministerrates.
Der Art. gilt für Staatsanwälte, die die dritte Besoldungsgruppe erreicht haben. 78, letzter Absatz und Art. 123 des konsolidierten Textes, genehmigt durch Dekret des Präsidenten der Republik vom 10. Januar 1957, Nr. 3.

Artikel 25

Es wird ein beratender Ausschuss eingerichtet, der sich aus dem Generalanwalt des Bundesstaates zusammensetzt, der den Vorsitz innehat, und sechs vom Rat der Staatsanwälte und Staatsanwälte benannten Staatsanwälten, die mindestens die dritte Gehaltsklasse erreicht haben und nicht das Amt des Generals innehaben Sekretär und sind keine Mitglieder des Rates der Rechtsanwälte und Staatsanwälte.
Die genannte Zusammensetzung des Ausschusses erfolgt unter Beteiligung von zwei Staatsanwälten, die vom Generalanwalt für die zu erörternden Angelegenheiten benannt werden, und, sofern die Bedingungen erfüllt sind, unter Beteiligung des für die Behandlung zuständigen Staatsanwalts oder Staatsanwalts die zu prüfende Angelegenheit.
Die Funktion als Mitglied des Beratungsausschusses wird durch Erlass des Generalstaatsanwalts zugewiesen und dauert zwei Jahre.
Die Beschlüsse des Beirats werden mit der Mehrheit seiner Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
Im Falle einer Verhinderung oder Abwesenheit wird der Generalstaatsanwalt durch den ranghöchsten stellvertretenden Generalstaatsanwalt in der Position ersetzt.

Artikel 26

Der Beratende Ausschuss wird vom Generalanwalt zu Fragen von allgemeiner oder besonderer Bedeutung sowie zu internen Weisungen allgemeiner Art zur Koordinierung der Bearbeitung von Rechtsstreitigkeiten und Beratungsangelegenheiten hinzugezogen.
Der Beirat außerdem:

  1. regelt nach Anhörung der Beteiligten die Meinungsverschiedenheiten, die bei der Behandlung von Streit- und Beratungsangelegenheiten zwischen Rechtsanwälten, die Führungsaufgaben wahrnehmen, und Rechtsanwälten, denen die Angelegenheiten selbst übertragen sind, entstehen;
  2. legt die allgemeinen Kriterien für die Vergabe von Prozess- und Beratungsangelegenheiten an Rechtsanwälte und Staatsanwälte fest.

Der Generalstaatsanwalt ist stets berechtigt, die vom Generalstaatsanwalt angeforderten Stellungnahmen vom beratenden Ausschuss vorlegen zu lassen.
Auf Antrag des Generalanwalts und wenn besondere technische Kenntnisse erforderlich sind, kann der Beratende Ausschuss durch Beamte des Staates oder öffentlicher Einrichtungen besetzt werden, die an der Sitzung ohne Stimmrecht teilnehmen.
Die Stellungnahmen werden vom Vorsitzenden des Beratenden Ausschusses und dem Berichterstatter unterzeichnet.

Artikel 27

Die ersten beiden Absätze der Kunst. 21 des durch königlichen Erlass vom 30. Oktober 1933 genehmigten konsolidierten Textes, Nr. 1611, werden durch Folgendes ersetzt: „Der Generalstaatsanwalt des Staates und die Bezirksstaatsanwälte kümmern sich in den von ihnen bearbeiteten Fällen jeweils um die Einziehung der Anwalts- und Staatsanwaltsgebühren im Verhältnis zu den Gegenparteien, wenn diese Zuständigkeiten dem übertragen werden.“ Kosten der Gegenparteien selbst für die Wirksamkeit von Strafen, Anordnungen, Verzichtserklärungen oder Vergleichen. Unter Einhaltung der Bestimmungen in Titel II des Gesetzes Nr. 1041 vom 25. November 1971 werden alle im vorherigen und den folgenden Absätzen genannten Beträge durch acht geteilt Zehntel unter den Anwälten und Staatsanwälten jeder Kanzlei nach den Regeln der Verordnung und zu zwei Zehnteln in gleicher Höhe unter allen Anwälten und Staatsanwälten. Die Verteilung erfolgt nach Eingang der Wertpapiere, auf deren Grundlage die Beträge eingezogen wurden unwiderruflich werden: Urteile durch Rechtskraft, Verzichtserklärungen durch Annahme und Transaktionen durch Genehmigung.
Nach dem letzten Absatz der Kunst. 21 des konsolidierten Textes vom 30. Oktober 1933, Nr. 1611 werden die folgenden Absätze hinzugefügt: „Die im vorherigen Absatz genannten Gebühren werden auf der Grundlage der Vergütung des Generalanwalts gezahlt, die gemäß den gesetzlichen Tarifen erstellt wird. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten auch für Urteile, in denen Die Avvocatura dello Stato übernimmt die Vertretung und Verteidigung der Regionen und aller anderen nichtstaatlichen öffentlichen Verwaltungen und öffentlichen Einrichtungen. Der erste Absatz dieses Artikels gilt für Urteile, in denen die Avvocatura dello Stato die Vertretung und Verteidigung der Mitarbeiter und Beauftragten von übernimmt die Verwaltungen des Staates, der Regionen und aller anderen nichtstaatlichen öffentlichen Verwaltungen und öffentlichen Körperschaften.“

Artikel 28

Die Verpflichtungen und Ausgabenverpflichtungen der Staatsanwaltschaft im Rahmen der im Haushaltsplan vorgesehenen Mittel sowie die Zahlungsanweisungen werden vom Generalstaatsanwalt ausgestellt und unterzeichnet.
Die Zuständigkeit der zentralen Buchhaltung des Finanzministeriums bleibt unverändert.

Artikel 29

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen stellvertretenden Generalstaatsanwälte, stellvertretenden Generalstaatsanwälte, stellvertretenden Staatsanwälte und stellvertretenden Staatsanwälte gelten als Staatsanwälte im Sinne von Art. 1. Beibehaltung der in der Herkunftsqualifikation erworbenen Rollenposition.
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen Staatsanwälte, stellvertretenden Staatsanwälte und stellvertretenden Staatsanwälte gelten als Staatsanwälte im Sinne von Art. 1 dieses Gesetzes, die Aufrechterhaltung der in der Herkunftsqualifikation erreichten unbefristeten Position.
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen Oberstaatsanwälte werden in die Rolle eingeordnet, die den Staatsanwälten der zweiten Besoldungsgruppe folgt, wobei sie aus wirtschaftlichen Gründen nur das in der oben genannten Qualifikation erworbene Dienstalter behalten (3) .
Den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Dienst stehenden Rechtsanwälten und Staatsanwälten wird die Gehaltsklasse und das Dienstalter zugewiesen, die dem Gesamtdienstalter entsprechen, das in den abgeschafften Qualifikationen erreicht wurde (3) .
Stellvertretende Generalstaatsanwälte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Generalstaatsanwalt tätig sind, können nur mit deren Zustimmung in Bezirksstaatsanwaltschaften versetzt werden.
Bei der ersten Anwendung dieses Gesetzes werden die in Artikel 16 genannten Aufgaben von Staatsanwälten wahrgenommen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes selbst über die unterdrückte Qualifikation eines stellvertretenden Generalstaatsanwalts verfügen.

Artikel 30

Staatsanwälte der ersten, zweiten, dritten und vierten Besoldungsgruppe genießen die wirtschaftliche Behandlung, die derjenigen entspricht, die sich aus den unterdrückten Qualifikationen des stellvertretenden Rechtsanwalts, des stellvertretenden Rechtsanwalts, des stellvertretenden Generalanwalts und des stellvertretenden Generalstaatsanwalts ergibt.
Staatsanwälte der ersten, zweiten, dritten und vierten Besoldungsgruppe genießen die wirtschaftliche Behandlung, die derjenigen entspricht, die jeweils den unterdrückten Qualifikationen eines stellvertretenden Staatsanwalts, eines stellvertretenden Staatsanwalts, eines Oberstaatsanwalts und eines Oberstaatsanwalts mit vier Dienstjahren entspricht.
Alle derzeit geltenden Gesetze und Verordnungen, die sich in irgendeiner Weise auf die durch dieses Gesetz unterdrückten Qualifikationen beziehen, sind so zu verstehen, dass sie sich auf Rechtsanwälte und Staatsanwälte beziehen, die mindestens die entsprechende Gehaltsklasse erreicht haben.

Artikel 31

Die erste Wahl für die Zusammensetzung des Rates der Staatsanwälte und Staatsanwälte muss gemäß Absatz 2 des Artikels vom Generalanwalt einberufen werden. 22, innerhalb von neunzig Tagen ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Artikel 32

Die von Staatsanwälten und Staatsanwälten frei gewordenen Stellen wurden gemäß Art. 3 des Gesetzes vom 24. Mai 1970, Nr. 336 und nachfolgende Änderungen werden in der anfänglichen Qualifikation der betreffenden Rolle nicht reduziert.

Artikel 33

Personalzuweisungen von Einzelrollen gemäß Art. 7 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 24. Juli 1977, Nr. 618, werden vorrangig für den Bedarf der Staatsanwaltschaft bis zu einem Kontingent von 190 Einheiten, auch über die Personalgrenze hinaus, vermittelt.

Artikel 34

Der Umfang des Beitrags der Regionen, die den in der Kunst genannten Beschluss angenommen haben. 10 werden die Ausgaben, die dem Staat für die Stärkung des Personals und der Dienstleistungen der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der Ausübung der Beratungs- und Interessenvertretung zugunsten der Regionen entstehen, ab dem Haushaltsjahr 1980 durch Erlass festgelegt der Präsident des Ministerrates im Einvernehmen mit dem Finanzminister und dem Minister für Haushalt und Wirtschaftsplanung, nach Anhörung der in Artikel 1 genannten interregionalen Kommission. 13 des Gesetzes vom 16. Mai 1970, Nr. 281.
Bis zum Erlass der im vorstehenden Absatz genannten Bestimmung beteiligen sich die Regionen an den Reisekosten und außerordentlichen Leistungen des im Gesetz Nr. 5 vom 5. April 1964 genannten Personals. 284, die für die Wahrnehmung der Aufgaben der Staatsanwaltschaft im Interesse der Regionen erforderlich sind.
Über die Zahlung der im vorstehenden Absatz genannten Kosten entscheidet der Regionalrat im Einvernehmen mit dem Bezirksstaatsanwalt.

Artikel 35

Innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wird durch Erlass des Präsidenten der Republik, auf Vorschlag des Premierministers und auf Beschluss des Ministerrats die Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz erlassen.

Artikel 36

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1979 in Kraft.
Die aus seiner Anwendung resultierende Belastung, die für das Jahr 1979 auf 250 Millionen Lire geschätzt wird, wird durch eine entsprechende Kürzung des Sonderfonds ausgeglichen, der in Kapitel 6856 der Ausgabenschätzung des Finanzministeriums für dasselbe Haushaltsjahr eingetragen ist.
Der Finanzminister ist befugt, durch eigene Erlasse die notwendigen Änderungen im Haushalt vorzunehmen. Dieses Gesetz trägt das Siegel des Staates und wird in die offizielle Sammlung von Gesetzen und Verordnungen der Italienischen Republik aufgenommen. In der Pflicht ist derjenige, der für die Einhaltung und Sicherstellung seiner Einhaltung im Sinne des Landesrechts verantwortlich ist.

Tabelle A (4)

Organische Rolle staatlicher Anwälte und Staatsanwälte

Qualifikationen Anzahl Sitzplätze
Generalstaatsanwalt 1
Staatsanwälte 299
Staatsanwälte 70
Gesamt 370

Tabelle B

Tabelle der Gleichstellung von Staatsanwälten und Staatsanwälten mit Richtern der Gerichtsordnung

Generalstaatsanwalt Generalstaatsanwalt des Kassationsgerichts
Staatsanwalt der 4. Besoldungsgruppe Präsident der Abteilung des Kassationsgerichtshofs
Staatsanwalt der 3. Besoldungsgruppe Kassationsberater
Staatsanwalt der 2. Besoldungsgruppe und Staatsanwalt der 4. Besoldungsgruppe Berater des Berufungsgerichts
Staatsanwalt der 1. Besoldungsgruppe und Staatsanwalt der 3. Besoldungsgruppe Richter
Staatsanwalt der 2. Gehaltsklasse Gerichtszusatz
Staatsanwalt der 1. Gehaltsklasse Gerichtsprüfer, sechs Monate nach Ernennung

Notiz:
(4) Tabelle durch Art. ersetzt. 1, Absatz 1, Gesetz vom 3. Januar 1991, Nr. 3.
(1) Für die in diesem Absatz genannte Dienstaltersverkürzung mit wirtschaftlicher Wirkung siehe Art. 1, Absatz 2, Gesetz vom 3. Januar 1991, Nr. 3.
(2) Absatz geändert durch Art. 1, Absatz 2, Gesetz vom 3. Januar 1991, Nr. 3.
(3) Das Verfassungsgericht, mit Urteil vom 10. März 1988, Nr. 269 erklärte die verfassungsrechtliche Unrechtmäßigkeit der kombinierten Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels in dem Teil, in dem dies zulässig ist, nachdem die obersten Staatsanwälte am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes in Dienst gestellt worden waren Vorteilhafte Position im Vergleich zu Staatsanwälten, jedoch bereits in diesen Funktionen aufgrund der Ernennung nach einem Auswahlverfahren, der Verschiebung der letzteren auf die ersteren.