Königlicher Erlass vom 30. Oktober 1933, Nr. 1612
Genehmigung der Verordnung zur Umsetzung des konsolidierten Textes der Gesetze und Rechtsvorschriften über die Vertretung und Verteidigung des Staates vor Gericht und über das System der Staatsanwaltschaft
(GU Nr. 286, 12. Dezember 1933, Allgemeine Reihe)
Nachdem ich die Kunst gesehen habe. 62 des Konzerngesetzes und der gemäß Art. 62 erlassenen Rechtsvorschriften. 1., n. 3 des Gesetzes vom 31. Januar 1926, Nr. 100, über die Vertretung und Verteidigung des Staates vor Gericht und über das System der Staatsanwaltschaft, genehmigt durch unser Dekret vom selben Tag;
Nachdem ich die Kunst gesehen habe. 1., n. 1 des Gesetzes vom 31. Januar 1926, Nr. 100.
Die Verordnung zur Ausführung des konsolidierten Wortlauts der gemäß Art. erlassenen Gesetze und Rechtsvorschriften wird genehmigt. 15, nein. 3 des Gesetzes vom 31. Januar 1926, Nr. 100, über die Vertretung und Verteidigung des Staates vor Gericht und über das System der Staatsanwaltschaft, im Anhang zu diesem Dekret, unterzeichnet auf unseren Befehl vom Regierungschef, dem Ministerpräsidenten und den Ministern Staatssekretäre für Gnade und Gerechtigkeit und für Finanzen.
VERORDNUNG
Kapitel I – Pflichten der Staatsanwaltschaften
Artikel 1
Die Generalstaatsanwaltschaft ist für die Verteidigung von Fällen vor dem Kassationsgericht, dem Obersten Gerichtshof für öffentliche Gewässer, anderen obersten Gerichtsbarkeiten, einschließlich Verwaltungsgerichten, und Schiedsgerichten mit Sitz in Rom zuständig.
Es sieht auch die Vertretung und Verteidigung der Verwaltungen im Bezirk des Berufungsgerichts von Rom vor.
Artikel 2
Die Bezirksstaatsanwälte des Staates sorgen für die Vertretung und Verteidigung der Verwaltungen in ihren jeweiligen Bezirken.
Artikel 3
Der Generalstaatsanwalt des Staates kann die Bearbeitung eines Falles in jeder Phase, an jedem Ort und in jedem Gerichtsstand übernehmen.
Zu diesem Zweck übermitteln die Bezirksstaatsanwälte des Staates dem Generalstaatsanwalt zu Beginn jedes Falles, der in Bezug auf den Streitwert oder die rechtlichen Fragen von besonderer Bedeutung ist, zusammenfassende Informationen.
Staatsanwälte und Staatsanwälte der Staatsanwaltschaft, die den Bezirksstaatsanwaltschaften zugeordnet sind, können ausnahmsweise mit der Vertretung und Verteidigung von Verwaltungen in Fällen betraut werden, die außerhalb der Zuständigkeit ihrer Kanzlei stattfinden, wenn der Generalstaatsanwalt dies für erforderlich hält Gelegenheit (1) .
Artikel 4
Unbeschadet der Befugnis des Generalstaatsanwalts, in jeder Angelegenheit Konsultationen durchzuführen, bietet jede Staatsanwaltschaft Beratung für Streitigkeiten innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs und in Bezug auf alle Ämter ihres eigenen Zuständigkeitsbereichs an.
Kapitel II – Staatsanwaltschaft
Artikel 5 (2)
Staatsanwaltschaftsfunktionen werden normalerweise von Staatsanwälten der Staatsanwaltschaft ausgeübt.
Die Aufgabe der Aufsicht und Aufsicht über die Staatsanwaltschaft wird in jeder Kanzlei einem Staatsanwalt übertragen, der zu Beginn eines jeden Jahres vom Generalanwalt auf Vorschlag der jeweiligen Leiter für die Bezirksstaatsanwälte ernannt wird.
Kapitel III – Verwaltungsdienste
Artikel 6
Bei der Generalstaatsanwaltschaft wird ein Sekretariat eingerichtet, dem neben dem Generalsekretär auch von der Generalstaatsanwaltschaft ausgewählte Beamte und Mitarbeiter angehören.
Artikel 7
Der Generalstaatsanwalt des Staates ernennt aus dem Kreis der Mitarbeiter des Ordens den Schatzmeister des Generalstaatsanwalts, der die Funktionen des stellvertretenden Empfängers gemäß den Bestimmungen der Dienste der allgemeinen Staatsverwaltung ausübt und für das Amt sorgt Kosten der Generalstaatsanwaltschaft.
Artikel 8
Der Generalstaatsanwalt und die Bezirksanwälte ernennen einen Beamten der jeweiligen Büros, der den Bibliotheksdienst überwacht und Bücher kauft.
Die Verwahrung von Büchern und Bibliotheksmaterialien kann durch den Leiter der Geschäftsstelle einem ordentlichen Mitarbeiter übertragen werden.
Kapitel IV – Einstellung von Personal
Abschnitt I
STAATSANWÄLTE UND STAATSANWÄLTE (3)
STAATSANWÄLTE UND STELLVERTRETENDE STAATSANWÄLTE (4)
Artikel 9 (5)
Um eine Ernennung zum Staatsanwalt oder zum Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft zu erhalten, ist es zusätzlich zur Erfüllung der in den Artikeln ausdrücklich genannten Bedingungen erforderlich. 27, 31 und 32 des konsolidierten Gesetzes über die allgemeinen Voraussetzungen verfügen, die für die Ernennung zum Staatsbediensteten nach Art. 4 des Königlichen Erlasses vom 30. Dezember 1923, Nr. 2960 und nachfolgende Änderungs- und Ergänzungsbestimmungen.
Artikel 10
Auswahlverfahren für die Stellen eines stellvertretenden Staatsanwalts zweiter Klasse oder eines stellvertretenden Staatsanwalts dritter Klasse werden durch einen Erlass des Regierungschefs ausgeschrieben, der im Amtsblatt des Königreichs und in den offiziellen Personalmitteilungen des Präsidiums des Rates veröffentlicht wird Minister und des Ministeriums für Gnade und Gerechtigkeit. Die für die Zulassung zu den Wettbewerben erforderlichen Voraussetzungen müssen bei Ablauf der für die Einreichung der Bewerbung festgelegten Frist vollständig erfüllt sein, mit Ausnahme der Altersvoraussetzung, die zum Zeitpunkt der Ausschreibung des Wettbewerbs vorliegen muss.
Artikel 11
Die Frist für die Einreichung ordnungsgemäß dokumentierter Anträge auf Zulassung zu den Wettbewerben beträgt mindestens sechzig Tage ab der Veröffentlichung des Dekrets zur Ausschreibung der Wettbewerbe gemäß Art. 10.
Als fristgerecht gelten auch Zulassungsanträge, die innerhalb der im vorstehenden Absatz genannten Frist per Einschreiben mit Rückschein übermittelt werden. Bewerbungen, die nach Ablauf der festgelegten Frist eingereicht oder nicht regelmäßig dokumentiert werden, werden nicht berücksichtigt (6) .
Der Generalstaatsanwalt kann anordnen, dass Bewerber sich einer amtlichen ärztlichen Untersuchung unterziehen, um ihre körperliche Eignung für den Dienst festzustellen.
Der Generalstaatsanwalt trifft eine endgültige Entscheidung über die Förderfähigkeit der Antragsteller.
Vor dem für die Prüfungen festgelegten Tag wird jeder Teilnehmer über das Ergebnis der Bewerbung informiert.
Den zugelassenen Bewerbern wird ein Personalausweis zugesandt.
Artikel 12
Die Prüfung für die Stelle des stellvertretenden Staatsanwalts findet in Rom statt und besteht aus drei schriftlichen Prüfungen und einer mündlichen Prüfung. Die schriftlichen Prüfungen bestehen aus:
- bei der Ausarbeitung einer Schlusserklärung in zivil-, handels- oder prozessrechtlichen Angelegenheiten;
- bei der Durchführung einer Angelegenheit des internen öffentlichen Rechts (Verfassungs-, Verwaltungs-, Gewerkschafts- und Unternehmensrecht, Finanzrecht);
- bei der Durchführung einer Frage des römischen Rechts.
Die mündliche Prüfung besteht aus einer Prüfung zu den Themen der schriftlichen Prüfungen, zum Straf- und Strafverfahrensrecht, zum Kirchenrecht sowie aus einer Diskussion über das Thema, deren Gegenstand eine gerichtliche Anfechtung ist, die die Kommission jedem Kandidaten zwanzig Mal vorlegen muss -vier Stunden vorher. Die mündliche Prüfung dauert mindestens eine Stunde.
Artikel 13 (7)
Die Prüfung für die Positionen des Staatsanwalts zweiter Klasse findet in Rom statt und besteht aus drei schriftlichen Prüfungen und einer mündlichen Prüfung, die überwiegend praktischer Natur ist.
Bei den schriftlichen Prüfungen geht es zum einen um das Zivil- und Handelsrecht, zum anderen um das Strafrecht und Strafverfahren und zum dritten um das Zivilprozessrecht.
Die mündliche Prüfung umfasst Zivil-, Handels-, Straf-, Verwaltungs-, Unternehmens- und Gewerkschaftsrecht, Finanzrecht, Zivilprozessrecht und Strafprozessrecht.
Die schriftlichen Prüfungen können auch an den anderen Orten stattfinden, die im Erlass zur Ausschreibung des Wettbewerbs oder in einem späteren Dokument, das den Teilnehmern des Wettbewerbs mitgeteilt wird, angegeben sind. Diesen wird der Ort der Teilnahme an der Prüfung, der ihnen zugewiesen wird, in Bezug auf den im Antrag auf Teilnahme am Wettbewerb angegebenen Wohnort durch Veröffentlichung eines besonderen Dokuments im Amtsblatt (8) mitgeteilt.
Artikel 14
Die schriftlichen Prüfungen finden jeweils an einem separaten Tag statt und müssen innerhalb von acht Stunden nach dem Diktat des Aufsatzes stattfinden.
Artikel 15 (9)
Die Jury für die Auswahlverfahren für die Stellen eines Staatsanwalts besteht aus einem Staatsanwalt der vierten Gehaltsklasse, der als Präsident fungiert, und einem Staatsanwalt der dritten Gehaltsklasse sowie einem Richter des Kassationsgerichts, a Rechtsanwalt, der im besonderen Register der Rechtsanwälte vor den höheren Gerichten eingetragen ist, von einem ordentlichen oder außerordentlichen Professor für juristische Fächer an Universitäten, der jeweils vom ersten Präsidenten des Kassationsgerichtshofs, vom Präsidenten der Nationalen Anwaltskammer und vom zuständigen Rektor ernannt wird , innerhalb der Frist dreißig Tage ab dem Datum der Anfrage. Nach Ablauf der vorgenannten Frist ohne Eingang der Wahlvorschläge erfolgt die Wahl durch den Generalanwalt auch für die Mitglieder, die nicht der Staatsanwaltschaft angehören.
Ein Staatsanwalt der zweiten oder ersten Besoldungsgruppe nimmt die Aufgaben des Sekretärs der Kommission wahr und erstellt die Protokolle der Sitzungen, die vom Präsidenten und dem Sekretär unterzeichnet werden.
Die Mitglieder der Kommission und der Sekretär werden vom Generalstaatsanwalt ernannt.
Artikel 16 (10)
Die Jury für Auswahlverfahren für die Stelle eines Staatsanwalts besteht aus einem Staatsanwalt der Besoldungsgruppe mindestens der dritten mit der Funktion des Präsidenten und zwei Staatsanwälten der dritten oder zweiten Besoldungsgruppe sowie einem vom Richter des Berufungsgerichts, von einem Rechtsanwalt oder von einem ordentlichen oder außerordentlichen Professor für juristische Fächer an Universitäten, der jeweils vom Präsidenten des Berufungsgerichts, vom Präsidenten des Nationalen Anwaltsrates, vom zuständigen Rektor ernannt wird, innerhalb von dreißig Jahren Tage ab dem Datum der Anfrage. Nach Ablauf der vorgenannten Frist ohne Eingang der Wahlvorschläge erfolgt die Wahl durch den Generalanwalt auch für die Mitglieder, die nicht der Staatsanwaltschaft angehören.
Ein Staatsanwalt nimmt die Aufgaben des Sekretärs der Kommission wahr und erstellt die Protokolle der Sitzungen, die vom Präsidenten und dem Sekretär unterzeichnet werden.
Die Mitglieder der Kommission und der Sekretär werden vom Generalstaatsanwalt ernannt.
Artikel 17
Die in den beiden vorhergehenden Artikeln genannten Mitglieder der Kommission und der Sekretär werden durch einen Erlass des Regierungschefs ernannt, der im offiziellen Bulletin des Vorsitzes des Ministerrats veröffentlicht wird.
Artikel 18
Die Kommission legt Tag für Tag fest, zu welchem Fach oder zu welcher Fächergruppe die Prüfung am selben Tag durchgeführt wird.
Sobald das Thema oder die Themengruppe festgelegt ist, formuliert die Kommission drei verschiedene Themen, die vom Präsidenten in ebenso vielen vollkommen identischen Umschlägen verschlossen und versiegelt werden.
Spätestens um zehn Uhr ruft der Präsident die Teilnehmer an und lässt dann einen von ihnen per Losentscheid einen der drei Umschläge ziehen. Er öffnet es, ohne die Siegel zu brechen, unterschreibt den Aufsatz mit der Sekretärin und diktiert ihn oder lässt ihn den Teilnehmern diktieren. Wer zu Beginn des Diktats des Aufsatzes nicht anwesend ist, wird automatisch vom Wettbewerb ausgeschlossen.
Finden die schriftlichen Prüfungen an mehr als einem Ort statt, wird für jeden Ort, mit Ausnahme der Prüfungskommission, ein Aufsichtsausschuss gebildet, unter Vorsitz eines Landesjuristen der dritten Besoldungsgruppe und bestehend aus zwei weiteren Landesanwälten oder Staatsanwälten und a Sekretär, ausgewählt aus den Beamten der Staatsanwaltschaft, ernannt auf Anordnung des Generalstaatsanwalts (11) .
In dem im vorstehenden Absatz vorgesehenen Fall formuliert die Prüfungskommission in einer Sitzung, die frühestens zwei Tage vor Beginn der ersten schriftlichen Prüfung stattfindet, die drei unterschiedlichen Themen für jede der Prüfungen (11). .
Von jedem Thema werden so viele Kopien angefertigt, wie es außer dem der Prüfungskommission (11) auch andere schriftliche Prüfungsorte gibt.
Die Originale jedes Themas werden, bezogen auf die einzelnen Probanden, mit einer fortlaufenden Nummerierung gekennzeichnet und in identischen Umschlägen ohne äußere Markierungen verschlossen. Diese Umschläge werden gesammelt und in einem einzigen Paket verschlossen, das auf der Außenseite mit der Angabe des Testmaterials (11) versehen ist.
Stattdessen werden die Exemplare jedes Themas in Umschlägen gesammelt, die auf der Außenseite ebenfalls mit der dem eingelegten Thema entsprechenden fortlaufenden Nummer gekennzeichnet sein müssen, und werden wiederum in einem einzigen Paket gesammelt und verschlossen, das mit der Angabe des Testmaterials versehen ist draußen. Alle Umschläge mit den einzelnen Themen zu den verschiedenen Fächern und alle Umschläge mit den Themen zu den einzelnen Tests müssen von den Mitgliedern der Kommission und dem Sekretär auf den Verschlussklappen unterzeichnet werden. Die Pakete sind ebenfalls versiegelt und werden vom Präsidenten der Kommission bzw. von jedem Präsidenten des Überwachungsausschusses aufbewahrt, die von den Gesandten des Kommissionssekretärs persönlich übergeben werden (11) .
Zu dem für jede Prüfung festgelegten Zeitpunkt, der für alle Standorte gleich sein muss, prüft der Vorsitzende der Prüfungskommission die Unversehrtheit des Verschlusses des Pakets mit den Umschlägen für die durchzuführende Prüfung, öffnet es und prüft die Unversehrtheit des Verschlusses der drei Umschläge mit den Aufsätzen und lässt einen der Kandidaten den vorzutragenden Aufsatz auslosen und teilt den Vorsitzenden der Aufsichtsgremien unverzüglich die Angabe des Prüfungsgegenstandes und die Kennnummer des gezogenen Aufsatzes mit (11 ) .
Sobald jeder Vorsitzende der Überwachungsausschüsse diese Mitteilung erhält, öffnet er, nachdem er die Unversehrtheit des Verschlusses des Umschlags mit den Umschlägen für den durchzuführenden Test überprüft hat, diesen und überprüft die Unversehrtheit des Verschlusses Die drei Umschläge öffnen die mit einer gekennzeichnete Nummer des gezeichneten Themas (11) .
Die Mitglieder der Aufsichtskommissionen und der Schriftführer üben bei der Durchführung der schriftlichen Prüfungen die Aufgaben und Befugnisse aus, die den Mitgliedern und dem Schriftführer der Prüfungskommission zustehen (11) .
Die Pakete, die die von den Kandidaten an anderen Orten als der Prüfungskommission durchgeführten Arbeiten enthalten, sowie die dazugehörigen Protokolle werden vom Vorsitzenden des Überwachungsausschusses an den Vorsitzenden der Kommission geschickt (11) .
Artikel 19
Die schriftlichen Tests werden von allen oder einigen Mitgliedern der Kommission überwacht, die bei der Überwachung möglicherweise von anderen Beamten der Staatsanwaltschaft unterstützt werden.
Das Papier, auf dem das Thema und die Vorgehensweise niedergeschrieben werden müssen, wird von der Kommission bereitgestellt. Jedes Blatt trägt einen spezifischen Erkennungsstempel.
Artikel 20
Jeder Teilnehmer muss an einem separaten Schreibtisch platziert werden. Es ist ihnen während der gesamten Zeit, in der sie sich in dem für die Prüfung vorgesehenen Raum aufhalten, strengstens untersagt, sich mit ihren Klassenkameraden mündlich zu unterhalten oder mit ihnen schriftliche Mitteilungen auszutauschen, sowie sich in jeglicher Form mit fremden Personen zu verständigen.
Den Teilnehmern ist es untersagt, Notizen, Manuskripte, Bücher oder Broschüren jeglicher Art mitzubringen.
Sie können vor Betreten des Prüfungsraums und während der Prüfungen einer Personendurchsuchung unterzogen werden.
Sie dürfen die Kodizes, Gesetze und Verordnungen des Staates, des Corpus iuris und der Institutionen des Gaius in Ausgaben ohne Anmerkungen oder, was die lateinischen Texte betrifft, mit einfachen Anmerkungen zu Unterrichtsvarianten einsehen.
Die jeweiligen Mengen müssen der Kommission vorab zur Überprüfung mitgeteilt werden.
Artikel 21 (12)
Jeder Kandidat erhält zwei gleichfarbige Umschläge, einen großen mit einem Coupon mit fortlaufender Nummer und einen kleinen mit einer weißen Karte. Auf dem Beleg muss die Nummer vermerkt sein, die mit der auf dem dem Kandidaten zugesandten Ausweis vermerkten Nummer übereinstimmt.
Nachdem der Kandidat seine Arbeit ohne Anbringen von Unterschriften oder anderen Markierungen abgeschlossen hat, legt er sie in den großen Umschlag ein, im Entwurf und in Kopie oder nur im Entwurf, wenn die Kopie nicht angefertigt wurde. Der Kandidat schreibt seinen Vor- und Nachnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort auf die Karte; Dann steckt er die Karte in den kleinen Umschlag, versiegelt ihn und steckt ihn in den großen Umschlag, den er schließt und dem Präsidenten der Kommission oder demjenigen, der gerade seinen Platz einnimmt, zurückgibt.
Nachdem sich der Präsident oder Kommissar vergewissert hat, dass die auf dem Coupon angegebene Nummer mit der auf der Karte übereinstimmt, setzt er seine Unterschrift quer auf den Umschlag, sodass die Verschlusslasche und der verbleibende Teil des Umschlags selbst enthalten bleiben.
Am Ende des Tests werden alle Umschläge in einer oder mehreren vom Präsidenten versiegelten Falten gesammelt und auf der Außenseite vom Präsidenten selbst, einem anderen Kommissionsmitglied und dem Sekretär unterzeichnet.
Der Sekretär erstellt einen Bericht über alle Vorgänge während des Tests, der vom Präsidenten der Kommission und vom Sekretär selbst unterzeichnet wird.
Artikel 22
Durch Beschluss der Kommission wird jeder, der gegen eine in seiner Disziplin festgelegte Regel verstößt, sofort von den Prüfungen ausgeschlossen. Für Verstöße, die während der schriftlichen Prüfung begangen werden, kann der Ausschluss durch den anwesenden Kommissar beschlossen werden. In schwersten Fällen kann der Teilnehmer auf Vorschlag der Kommission durch Erlass des Regierungschefs auch von späteren Wettbewerben ausgeschlossen werden.
Artikel 23
Die Bestimmungen der Artikel. Die Artikel 20 und 22 sind auf der im letzten Absatz des Artikels genannten Personalkarte abgedruckt. 11 und sind am Eingang und im Prüfungsraum ausgehängt.
Artikel 24 (13)
An dem Tag und der Uhrzeit, die der Präsident den Kandidaten zu Beginn der letzten Prüfung mitteilt, öffnet die Kommission in öffentlicher Sitzung, nachdem sie die Unversehrtheit der Siegel und Unterschriften überprüft hat, die Ordner mit den Werken und legt die Umschläge zusammen mit der gleichen Nummer und verschließt die Coupons nach dem Abtrennen in einem einzigen größeren Umschlag. Erst wenn die Gruppierung aller Aufträge abgeschlossen ist, wird hierauf eine fortlaufende Nummer gesetzt. Dabei ist darauf zu achten, dass die Umschläge gemischt werden, bevor die Nummer angebracht wird.
Alle ordnungsgemäß nummerierten Umschläge werden dann in einer oder mehreren vom Präsidenten versiegelten und vom Präsidenten selbst, einem anderen Kommissionsmitglied und dem Sekretär unterzeichneten Falten gesammelt.
Nach Abschluss der oben genannten Arbeiten wird die Kommission innerhalb von fünf Tagen einberufen, um mit der Prüfung der Arbeiten zu beginnen.
Nachdem die Sekretärin die Unversehrtheit der Faltungen und einzelnen Umschläge überprüft hat, bringt sie beim Öffnen sofort die bereits auf dem großen Umschlag markierte Nummer auf die Umschläge mit den Werken.
Sobald der Umschlag mit dem ersten Werk geöffnet wird, wird die gleiche Nummer sowohl oben auf dem betreffenden Blatt bzw. den entsprechenden Blättern als auch auf dem Umschlag mit dem Ausweis eingetragen.
Die Kommission liest die Themen jedes Kandidaten in derselben Sitzung vor und weist nach Abschluss der Lektüre der Arbeiten jedem von ihnen gleichzeitig die relative Punktzahl zu, gemäß den im folgenden Artikel angegebenen Regeln. 25.
Die abgegebene Stimme wird am Ende aller Briefe vermerkt, vom Präsidenten und vom Sekretär unterzeichnet und im Protokoll vermerkt.
Der Nachweis derjenigen, die das Werk signiert oder in irgendeiner Weise gekennzeichnet haben, ist ungültig. Ebenso wird die Prüfung des Kandidaten abgesagt, wenn die Kommission begründete Gründe zu der Annahme hat, dass das Werk ganz oder teilweise von einem anderen Werk oder einem anderen Autor kopiert wurde.
Wenn die Überarbeitung aller Werke nicht in derselben Sitzung abgeschlossen wird, werden die überarbeiteten Werke zusammen mit den kleineren Umschlägen, die die Ausweise enthalten, in den jeweiligen Umschlägen beigelegt, und die zu überarbeitenden Werke werden mit den von der Verordnung vorgeschriebenen Formalitäten in Gruppen zusammengefasst fünfter Absatz der Kunst. 21.
Sobald die Durchsicht aller Arbeiten abgeschlossen ist, werden die Namen durch Öffnen der kleineren Umschläge mit den Ausweisen erkannt.
Artikel 25
Jeder Kommissar erhält für jede der schriftlichen Prüfungen 10 Punkte und für die mündliche Prüfung insgesamt 10 Punkte. Für jeden Test ergibt die Summe der Punkte, dividiert durch die Anzahl der Kommissare, den dem Kandidaten zugewiesenen Punkt.
Artikel 26
Um zu den mündlichen Prüfungen zugelassen zu werden, müssen Bewerberinnen und Bewerber in den schriftlichen Prüfungen im Durchschnitt mindestens acht Punkte und im Wettbewerb um die Stelle des stellvertretenden Staatsanwalts jeweils mindestens sieben Punkte erreicht haben; im Wettbewerb um die Stelle des stellvertretenden Staatsanwalts mindestens sechs Punkte in jeder der schriftlichen Prüfungen.
Artikel 27
Die mündlichen Prüfungen sind öffentlich.
In jeder Sitzung entsendet der Präsident einen Beauftragten für Fragen zu jedem Thema oder jeder Themengruppe; Fragen an den Kandidaten können jedoch von jedem Kommissionsmitglied gestellt werden.
Sobald die mündliche Prüfung für jeden Kandidaten abgeschlossen ist, erfolgt die Abstimmung gemäß den im Artikel angegebenen Regeln. 25; der Schriftführer schreibt das Ergebnis ins Protokoll.
Artikel 28
Die Summe der in den schriftlichen und mündlichen Prüfungen erzielten Punkte bestimmt die Einstufung der Teilnehmer.
Als geeignet gelten Bewerber, die in der mündlichen Prüfung im Auswahlverfahren für die Stelle des stellvertretenden Staatsanwalts mindestens acht Punkte und im Auswahlverfahren für die Stelle des Hilfsstaatsanwalts mindestens sechs Punkte erreicht haben.
Die Kommission erstellt eine Rangfolge der geeigneten Kandidaten und ordnet sie in der Reihenfolge ein, die sich aus der Summe der Punkte ergibt, die jeder von ihnen in den schriftlichen und mündlichen Prüfungen erreicht hat.
Bei gleicher Punktzahl, sofern in der Technik nichts anderes vorgesehen ist. 74 muss die Kommission denjenigen den Vorzug geben, die älter sind.
Artikel 29
Die Beratungen der Kommission, einschließlich derjenigen im Zusammenhang mit dem Vorschlag der in der Kunst genannten Themen. 18, muss immer geheim und unter Einbeziehung aller Kommissare erfolgen. Außer wie in der Technik vorgesehen. Für die Vergabe von Verdienstpunkten gilt Art. 25, die übrigen Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
Für den Fall, dass einer der Kommissare seine Aufgaben nicht wahrnehmen oder nicht mehr wahrnehmen kann, wird er unverzüglich in der für die Ernennung festgelegten Weise ersetzt.
Jegliche Abnutzung im Kommissionsprotokoll ist untersagt. Eventuell erforderliche Löschungen und Korrekturen müssen einzeln vom Präsidenten und vom Schriftführer genehmigt werden, mit Anmerkungen am Rand oder am Ende.
Artikel 30
Die Rangliste geeigneter Kandidaten wird vom Generalstaatsanwalt dem Regierungschef zur Genehmigung vorgelegt. Die Protokolle der Sitzungen und das Original der Themenvergabe sind dem dem Ranking beigefügten Bericht beigefügt.
Der Regierungschef entscheidet nach Anhörung der Kommission endgültig über die eingereichten Beschwerden innerhalb von fünfzehn Tagen nach Veröffentlichung der Ergebnisse des Wettbewerbs im Amtsblatt des Königreichs.
Artikel 31
Die ausgeschriebenen Stellen werden mit den Berufungen der ersten Absolventen besetzt.
Im Rahmen der ausgeschriebenen Stellen werden die nächsten Absolventen berufen, sofern die zuerst berufenen Stellen noch nicht in den Dienst getreten sind.
Der Regierungschef hat auf Vorschlag des Generalstaatsanwalts das Recht, den anderen geeigneten Kandidaten entsprechend der Rangfolge weitere Positionen zuzuweisen, die innerhalb von sechs Monaten nach Genehmigung der Rangfolge selbst frei werden, bis zu einem Höchstgrenze von einem Zehntel der zum Wettbewerb angemeldeten Personen.
Artikel 32
Die Personalkommission äußert ihre Meinung im Sinne der Kunst. In Art. 31 und 32, erster Absatz, des konsolidierten Textes wird auch festgelegt, welche der vakanten Stellen in diesem Fall zu vergeben sind.
Artikel 33
Die zur Generalstaatsanwaltschaft ernannten Staatsanwälte und stellvertretenden Staatsanwälte sowie die gemäß Art. 31 des konsolidierten Gesetzes leisten den Eid gemäß Art. 6 des Königlichen Erlasses vom 30. Dezember 1923, Nr. 2960, vor dem Generalstaatsanwalt oder demjenigen, der ihn ersetzt. Staatsanwälte und stellvertretende Staatsanwälte, die in Bezirksstaatsanwaltschaften ernannt wurden, leisten den Eid vor ihrem jeweiligen Bezirksstaatsanwalt oder seinem Stellvertreter.
Abschnitt II
BESTELLSTAB
Artikel 34
Die vakanten Stellen im Rang eines Studenten der Staatsanwaltschaft werden durch eine Auswahlprüfung vergeben.
Der Wettbewerb wird durch einen Erlass des Regierungschefs bekannt gegeben, der im Amtsblatt des Königreichs und im offiziellen Bulletin des Vorsitzes des Ministerrats veröffentlicht wird.
Unbeschadet dessen, was in der Kunst vorgesehen ist. Gemäß Art. 39 des konsolidierten Textes zu den anderen Anforderungen, die für die Ernennung in der Laufbahn des Ordens erforderlich sind, ist für die Zulassung zum Auswahlverfahren Folgendes erforderlich:
- das 18. Lebensjahr vollendet haben und das 25. Lebensjahr nicht überschritten haben, mit Ausnahme derjenigen, die den Status eines ständigen Beamten im öffentlichen Dienst innehaben, und unbeschadet der anderen in den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Ausnahmen;
- die Lizenz einer königlichen oder akkreditierten Mittelschuleinrichtung der ersten Stufe oder eine andere entsprechende Qualifikation gemäß Art. 16, Brief. c), des Königlichen Erlasses vom 11. November 1923, Nr. 2395, über die hierarchische Ordnung und ihre Änderungen. Für die Zulassung zum Wettbewerb gelten die Bestimmungen des Art. 10, letzter Absatz und 11 dieser Verordnung.
Artikel 35
Die Prüfung findet in Rom statt und besteht aus zwei schriftlichen Prüfungen und einer mündlichen Prüfung.
Gegenstand der schriftlichen Prüfungen sind:
- Komposition auf Italienisch;
- Grundrechenarten, einschließlich der Dreierregel.
Die schriftlichen Tests dienen auch als Kalligraphieaufsatz.
Die mündliche Prüfung, die nicht weniger als eine halbe Stunde dauern darf, besteht aus einer Prüfung zu folgenden Themen:
- Pflichten und Rechte des Arbeitnehmers;
- allgemeine Vorstellungen zur Organisation der Staatsverwaltung und der Archivorganisation;
- Arbeitskarte;
- Elemente der italienischen Geschichte von 1492 bis zur Gegenwart und Elemente der Geographie Europas und insbesondere Italiens;
- Grundbegriffe der Statistik.
Kandidaten können eine Prüfung in Maschinenschreiben, Stenographie oder beidem beantragen.
Artikel 36
Die schriftlichen Prüfungen finden jeweils an einem separaten Tag statt und müssen innerhalb von sechs Stunden nach dem Diktat des Aufsatzes stattfinden.
Artikel 37
Die Prüfungskommission besteht aus einem stellvertretenden Staatsanwalt, der den Vorsitz führt, und zwei stellvertretenden Staatsanwälten; Als Schriftführer fungiert ein Chefarchivar oder ein Erstarchivar.
Die Mitglieder der Kommission und der Sekretär werden nach Ernennung durch den Generalstaatsanwalt durch einen Erlass des Regierungschefs ernannt, der im offiziellen Bulletin des Vorsitzes des Ministerrats veröffentlicht wird.
Wenn es Bewerber gibt, die eine Prüfung im Schreibmaschinentest oder Stenographietest oder beides beantragt haben, kann die Kommission einen praktischen Prüfer ihrer Wahl für diese Fächer einsetzen.
Artikel 38
Durchführung und Ablauf der Prüfungen richten sich nach den Bestimmungen der Satzung. 18 und 25, 27 und 29.
Um zur mündlichen Prüfung zugelassen zu werden, müssen die Prüflinge in den schriftlichen Prüfungen durchschnittlich mindestens sieben Zehntel und in jeder Prüfung mindestens sechs Zehntel erreicht haben. Die mündliche Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn der Prüfling nicht eine Mindestnote von sechs Zehnteln erreicht.
Bei der Punktevergabe für die mündliche Prüfung werden die nachgewiesenen Kenntnisse des Prüflings in Maschinenschrift und Stenografie berücksichtigt.
Die Gesamtnote ergibt sich aus der Summe des Durchschnitts der in der schriftlichen Prüfung erzielten Punkte und der in der mündlichen Prüfung erzielten Punktzahl.
Die Rangfolge ergibt sich aus der Reihenfolge der Punkte der Gesamtabstimmung.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Satzung. 28, letzter Absatz, 30 und 31.
Artikel 39
Die endgültige Besetzung der Festanstellung erfolgt nach Ableistung einer mindestens sechsmonatigen Probezeit und nach positiver Stellungnahme der Personalkommission.
Ausnahmen von der Probezeit nach besonderen Vorschriften bleiben vorbehalten.
Sowohl Probe- als auch endgültige Ernennungen erfolgen per Dekret des Regierungschefs auf Vorschlag des Generalstaatsanwalts.
Artikel 40
Für das in den Artikeln vorgeschriebene feierliche Versprechen und den Eid. 5 und 6 des königlichen Erlasses vom 30. Dezember 1923, Nr. 2960 gelten die Bestimmungen der Art. 33.
Abschnitt III
Subalternes Personal
Artikel 41
Die Ernennung zum Hausmeister erfolgt per Dekret des Regierungschefs auf Vorschlag des Generalstaatsanwalts unter denjenigen, die die im folgenden Artikel festgelegten Bedingungen erfüllen.
Artikel 42
Unbeschadet dessen, was in der Kunst vorgesehen ist. 39 des konsolidierten Textes bezüglich der anderen Anforderungen, die für die Einstellung des untergeordneten Personals erforderlich sind, ist es für die Erlangung der Ernennung zum Hausmeister erforderlich:
- das 18. Lebensjahr vollendet und das 30. Lebensjahr nicht überschritten haben, vorbehaltlich der in den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Ausnahmen;
- wissen, wie man liest und schreibt.
Artikel 43
Unbeschadet der Bestimmungen der Kunst. 74, sind bevorzugte Qualifikationen bei der Wahl, ob er in den Streitkräften des Staates gedient hat oder der Sohn eines verstorbenen oder pensionierten Angestellten oder untergeordneten Beamten des Staates ist.
Artikel 44
Für unterstelltes Personal gelten die Bestimmungen der Satzung. 39 und 40.
Artikel 45
Die technischen Beauftragten sind den technischen Diensten des Generalstaatsanwalts zugeordnet und werden auf Vorschlag des Generalstaatsanwalts per Dekret des Regierungschefs aus dem Kreis derjenigen ernannt, die über die in dieser Art festgelegten Anforderungen verfügen. 42.
Vor ihrer Ernennung werden die Anwärter einem praktischen Experiment unterzogen, um ihre technischen Fähigkeiten in Bezug auf die Dienste, für die sie eingesetzt werden, festzustellen.
Die Ernennung und Beibehaltung des Dienstes des technischen Vertreters, der mit der Führung des Fahrzeugs beauftragt wurde, das dem Generalstaatsanwalt des Staates zur Nutzung zugewiesen wurde, durch die Verordnung, die mit dem königlichen Erlass vom 13. Juli 1922, Nr. 1, genehmigt wurde. 1136, setzen außerdem den Besitz eines regulären Führerscheins voraus.
Artikel 46
Technische Agenten erhalten die Vergütung von technischen Agenten des Finanzministeriums und unterliegen allen Regeln, die den rechtlichen Status der untergeordneten Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft regeln, einschließlich derjenigen, die sich im Probedienst befinden.
Kapitel V – Ständige Personalkommission
Artikel 47
Die ständige Personalkommission wird vom Generalstaatsanwalt einberufen. Seine Beratungen werden im Protokoll festgehalten, das vom Generalsekretär oder seinem Stellvertreter erstellt und von allen Anwesenden unterzeichnet wird.
Darin werden die ihr durch den konsolidierten Text und durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse sowie für das Strafverfolgungs- und untergeordnete Personal die Befugnisse erläutert, die gemäß den königlichen Erlassen vom 11. November 1923, Nr. 2395, über die hierarchische Organisation des Personals der Staatsverwaltung, und 30. Dezember 1923, Nr. Die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 2960 über die Rechtsstellung ziviler Staatsbediensteter und entsprechende Änderungen werden an die in den Ministerien eingerichteten Verwaltungsräte und Disziplinarausschüsse delegiert.
Kapitel VI – Immatrikulationsstatus, Dienstalter und Qualifikationshinweise
Artikel 48
Für jeden Staatsanwalt und Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft ist bei der Generalstaatsanwaltschaft ein Immatrikulationsregister erforderlich (14) .
Jeder Staatsanwalt und Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft muss dem Leiter der Kanzlei, von der er abhängig ist, alle Änderungen mitteilen, die sich in seinem Familienstand ergeben (14) .
Die Bestimmungen der Satzung gelten auch für das Personal der Rechtsanwälte und Staatsanwälte der Staatsanwaltschaft. 9 und 10 des Königlichen Erlasses vom 30. Dezember 1923, Nr. 2960 (14) .
Artikel 49
Für Staatsanwälte bis einschließlich der fünften Klasse und für Staatsanwälte werden die Qualifikationsnachweise (15) bis Januar eines jeden Jahres ausgefüllt.
Für Staatsanwälte und Staatsanwälte, die im Laufe des Jahres nacheinander in verschiedenen Ämtern tätig waren, werden die Qualifikationsnachweise vom Leiter der Kanzlei, in der sie sich zum Zeitpunkt ihrer Zusammenstellung befinden, unter Berücksichtigung der von ihnen bereitgestellten Informationen ausgestellt die Leiter der Ämter, unter denen die Beamten selbst im Laufe des Jahres arbeiteten (15) .
Artikel 50
Die Qualifikationsnachweise für das Personal des Generalstaatsanwalts werden vom stellvertretenden Generalstaatsanwalt ausgestellt; für diejenigen, die den Bezirksanwälten des Staates angehören, durch die jeweiligen Bezirksanwälte.
Artikel 51
Die Gesamtbewertung wird mit einer hervorragenden Qualifikation ausgedrückt; unterscheidbar; Gut; mittelmäßig; schlecht, wenn man bei der Zuordnung die in den Artikeln enthaltenen Regeln beachtet. 13 bis 16 des Königlichen Erlasses vom 30. Dezember 1923, Nr. 2960.
Die Qualifikation wird dem Interessenten auf einem speziellen Blatt mit Datum und Unterschrift mitgeteilt. Er kann innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Mitteilung Berufung bei der Personalkommission einlegen.
In diesem Fall formuliert die Kommission nach Einholung der Klarstellungen des Vorgesetzten, der die Qualifikation vergeben hat, den endgültigen Beschluss mit einem nicht belastenden Beschluss.
Wenn die Qualifikation vom stellvertretenden Generalstaatsanwalt des Staates zuerkannt wurde, nimmt er nicht an der Beratung teil.
Für die Jahre, für die eine schlechtere Qualifikation zuerkannt wurde, besteht kein Anspruch auf periodische Gehaltserhöhungen.
Kapitel VII – Werbeaktionen
Artikel 52 (16)
Die Prüfung zur Vergabe von Staatsanwaltsstellen zweiter Klasse findet in Rom statt und besteht aus drei schriftlichen Prüfungen und einer mündlichen Prüfung überwiegend praktischer Natur.
Die schriftlichen Prüfungen bestehen aus:
- bei der Ausarbeitung einer Abschlusserklärung im Bereich des Zivil- und Handelsrechts;
- bei der Erstellung zivil- und strafrechtlicher Verfahrensdokumente;
- bei der Bearbeitung einer Frage des Verwaltungs- und Finanzrechts.
Die mündliche Prüfung umfasst Zivil-, Handels-, Straf-, Verwaltungs- und Finanzrecht sowie Zivilprozessrecht und Strafprozessrecht.
Der Wettbewerb wird durch einen Erlass des Regierungschefs bekannt gegeben, der im offiziellen Bulletin des Vorsitzes des Ministerrats veröffentlicht wird. Mit dieser Veröffentlichung beginnt die Frist für die Einreichung von Zulassungsanträgen, die mindestens einen Monat betragen wird.
Die Jury des Wettbewerbs besteht nach Ernennung durch den Generalstaatsanwalt aus einem stellvertretenden Generalstaatsanwalt und zwei stellvertretenden Staatsanwälten. Ein vom Generalstaatsanwalt benannter stellvertretender Staatsanwalt nimmt die Aufgaben des Sekretärs der Kommission wahr und erstellt die Protokolle der Sitzungen, die vom Präsidenten und dem Sekretär unterzeichnet werden.
Durchführung und Ablauf der Prüfungen richten sich nach den Bestimmungen der Satzung. 14, 17 bis 25, 27 und 29.
Um zu den mündlichen Prüfungen zugelassen zu werden, müssen die Prüflinge in den schriftlichen Prüfungen im Durchschnitt mindestens acht und in jeder Prüfung mindestens sieben Punkte erreicht haben. Die mündliche Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn die Prüflinge nicht mindestens acht Punkte erreicht haben.
Für die Klassifizierung der Teilnehmer und für die Rangfolge geeigneter Kandidaten gelten die Bestimmungen des Art. 28, mit Ausnahme des letzten Absatzes, und Kunst. 30; Bei Punktegleichheit haben die Bewerber mit dem höchsten Rang und bei gleichem Rang die vor ihnen in der Position Vorrang.
Artikel 53
Die Personalkommission benennt für Beförderungen nach Wahl die Staatsanwälte und die Staatsanwälte der Staatsanwaltschaft, die über die in den Artikeln 28 und 33 des konsolidierten Gesetzes festgelegten Besoldungsgruppen verfügen und diese mit unbestreitbarem Urteilsvermögen als würdiger anerkennen; Die Auswahl erfolgt unter denjenigen, die mindestens in den letzten fünf Jahren hervorragende oder ausgezeichnete Qualifikationen erworben haben (17) .
Die Kommission selbst beurteilt nach unbestreitbaren Kriterien, ob Staatsanwälte und Staatsanwälte der Staatsanwaltschaft der unteren Ebene, die in den letzten drei Jahren ausgezeichnete oder ausgezeichnete Qualifikationen erreicht haben, mindestens in den letzten drei Jahren und nicht mehr als eine Qualifikation nicht schlechter als gut sind im Zweijahreszeitraum vor dem eigentlichen Dreijahreszeitraum (17) .
Artikel 54
Die für die Vergabe des dritten verfügbaren Platzes im Archivargrad erforderliche Prüfung findet in Rom statt und besteht aus zwei schriftlichen Prüfungen und einer mündlichen Prüfung.
Die schriftlichen Prüfungen werden vergütet:
- über das allgemeine Verwaltungssystem des Königreichs und insbesondere über das der Staatsanwaltschaft; über die Pflichten, Verantwortlichkeiten und Rechte von Amtsträgern;
- über die Regeln für die Einrichtung und Nutzung von Archiven und insbesondere die der Staatsanwaltschaft.
Die mündliche Prüfung, die mindestens eine halbe Stunde dauern wird, konzentriert sich auf die Themen der schriftlichen Prüfungen und auf die Verfassungsgesetze des Staates.
Durchführung und Ablauf der Prüfungen richten sich nach den Bestimmungen der Satzung. 36, 37 und 38.
Für die sonstigen Beförderungen des Personals der Gruppe C und des untergeordneten Personals gelten die Regelungen der geltenden Bestimmungen über die Hierarchie und Rechtsstellung des Zivilverwaltungspersonals des Staates.
Kapitel VIII – Versetzungen, Dienstreisen und Urlaube
Artikel 55
Transfers werden per Dekret des Regierungschefs auf Vorschlag des Generalstaatsanwalts angeordnet.
Die Zahlung der Versetzungsentschädigungen erfolgt nach den für Beamte des Staates geltenden Vorschriften.
Artikel 56
Stellvertretende Generalstaatsanwälte und Bezirksstaatsanwälte des Staates können durch Erlass des Regierungschefs auf Vorschlag des Generalstaatsanwalts des Staates mit der Besetzung vakanter Positionen als Bezirksstaatsanwalt oder stellvertretender Generalstaatsanwalt des Staates unter Übernahme des inhärenten Titels beauftragt werden in die neue Funktion und in der jeweiligen Rolle den durch ihr Dienstalter in der vierten Klasse bestimmten Platz.
Artikel 57
Wenn außergewöhnliche dienstliche Anforderungen dies erfordern, können die Staatsanwälte und die Staatsanwälte der Staatsanwaltschaft durch Erlass des Regierungschefs auf Vorschlag des Generalstaatsanwalts in eine andere Dienststelle der Staatsanwaltschaft entsandt werden ( 18 ) .
Die Zahlung der Dienstreisevergütungen richtet sich nach den für zivile Staatsbedienstete geltenden Regelungen.
Artikel 58
Im Einklang mit den Bedürfnissen des Dienstes profitieren Staatsanwälte und Staatsanwälte der Staatsanwaltschaft von einer jährlichen Urlaubszeit von 45 Tagen (19) .
Es obliegt dem Generalstaatsanwalt, die Wochentagsschicht der Beamten der Generalstaatsanwaltschaft festzulegen, und den Bezirksstaatsanwälten des Staates, vorbehaltlich der Zustimmung des Generalstaatsanwalts, die Schicht der Beamten des jeweiligen Bezirks festzulegen Anwaltskanzleien unter Berücksichtigung der Gegebenheiten der einzelnen Kanzleien und der örtlichen Nutzungen.
Die Ferienzeit dauert normalerweise vom 15. Juli bis 15. Oktober eines jeden Jahres.
Artikel 59
Der Generalstaatsanwalt des Staates kann aus schwerwiegenden Gründen einen außerordentlichen Urlaub von höchstens einem Monat gewähren.
Während des außerordentlichen Urlaubs wird der Aktivdienstzuschlag nicht gezahlt.
Artikel 60
Feiertage und Urlaubstage können vom Generalstaatsanwalt widerrufen oder unterbrochen werden, wenn dienstliche Erfordernisse dies erfordern.
Kapitel IX – Zölle und Gebühren
Artikel 61
Die Kompetenzen von Rechtsanwälten und Staatsanwälten fielen gemäß Artikel 15 der Staatsanwaltschaft zu. 21 des konsolidierten Gesetzes werden in ungefähren Zahlen in den Schätzungen des Finanzministeriums erfasst und ihre Verteilung erfolgt am Ende jedes Quartals des Geschäftsjahres.
Artikel 62
In den im letzten Absatz der Kunst genannten Fällen. 21 des konsolidierten Textes fordert die Generalstaatsanwaltschaft oder die Bezirksstaatsanwaltschaft des Staates die Stellungnahme des Königshauses an, nachdem der Vergleich genehmigt wurde oder das Urteil rechtskräftig geworden ist oder der Schiedsspruch, der die Kostenerstattung ausgesprochen hat, rechtskräftig geworden ist Provision für die Bestellung von Rechtsanwälten in Höhe der Anwaltsgebühren, die der unterlegenen Partei gezahlt worden wären; Durch Erlass des Ministers, dem die betreffende Verwaltung untersteht, ist die Hälfte der genannten Gebühren und der Gebühren des Staatsanwalts, die laut Tarif fällig wären, an die Staatsanwaltschaft zu zahlen.
Kapitel
Artikel 63
Die in der Kunst enthaltenen Regeln zu Erwartungen und Verfügbarkeit. 81 und 94 des Königlichen Erlasses vom 30. Dezember 1923, Nr. 2960 über den rechtlichen Status von Zivilbediensteten gelten auch für Staatsanwälte und Staatsanwälte der Staatsanwaltschaft (20) .
Die in den vorgenannten Statuten dem Vorstand übertragenen Aufgaben werden von der Personalkommission wahrgenommen.
Artikel 64
Die Rücktritte, Wiederzulassungen und Entlassungen von Staatsanwälten und Staatsanwälten unterliegen den in den Artikeln enthaltenen Regeln. 46 a50, 53 und 54 des Königlichen Erlasses vom 30. Dezember 1923, Nr. 2960, über die Rechtsstellung der Zivilangestellten. Die darin dem Vorstand übertragenen Aufgaben werden von der Personalkommission (21) wahrgenommen.
Die in diesem Artikel vorgesehenen Bestimmungen, die Beamte in der Rolle von Staatsanwälten betreffen, werden durch königlichen Erlass geregelt. Für die Staatsanwälte der Staatsanwaltschaft erfolgt die Regelung durch Erlass des Regierungschefs (21) .
Artikel 65
Die Entlassung aus dem Dienst von Rechtsanwälten und Staatsanwälten der Staatsanwaltschaft, die aus gesundheitlichen Gründen arbeitsunfähig geworden sind, erfolgt nach Feststellung ihres Gesundheitszustands durch eine ärztlich-kollegiale Untersuchung. (22)
Nach den Ergebnissen der ärztlichen Hochschulprüfung wird die Befreiung vom Dienst vom Generalstaatsanwalt vorgeschlagen und vom Ministerrat für Beamte über der fünften Besoldungsgruppe beschlossen, für die anderen geht die Stellungnahme der Personalkommission voraus.
Dem Interessenten wird eine Frist zur Vorlage seiner Abzüge eingeräumt, sofern er dies wünscht. Die entsprechenden Mitteilungen erfolgen für Staatsanwälte mit Besoldungsgruppen über der fünften Stufe durch das Sekretariat des Präsidiums des Ministerrates und für sonstige Beamte durch den Generalsekretär der Staatsanwaltschaft. Auch diesen ist der Sitzungstermin der Personalkommission mitzuteilen, damit sie auf Wunsch persönlich angehört werden können.
Artikel 66
Der Generalstaatsanwalt des Staates schlägt Befreiungen von der Dienstpflicht für Strafverfolgungs- und untergeordnete Mitarbeiter aus gesundheitlichen Gründen und aus anderen Gründen vor, die in den geltenden Bestimmungen über den rechtlichen Status von Beamten festgelegt sind. Die in Art. genannten Mitteilungen. 52 des Königlichen Erlasses vom 30. Dezember 1923, Nr. 2960, geändert durch königlichen Erlass vom 6. Januar 1927, Nr. 57, werden vom Generalsekretär vorgenommen.
Artikel 67
In den in den Artikeln vorgesehenen Fällen. 35 und 36 des konsolidierten Textes und im Stand der Technik. In Art. 65 wird der für die Ausnahmegenehmigung maßgebliche Grund im entsprechenden Erlass genannt, in dem je nach Fall auch der Beschluss des Ministerrats oder die vorherige Stellungnahme der Personalkommission erwähnt wird.
Artikel 68 (23)
Der Generalstaatsanwalt ist befugt, von Amts wegen die Pensionierung von Staatsanwälten, Strafverfolgungsbeamten und Untergebenen vorzuschlagen, wenn diese 40 Dienstjahre oder 65 Jahre alt sind und 20 Dienstjahre erreicht haben, auch wenn er nicht darum bittet.
Kapitel XI – Disziplinarmaßnahmen
Artikel 69
Wenn dem Generalstaatsanwalt dennoch Tatsachen bekannt werden, die zu den im zweiten Absatz des Artikels vorgesehenen Disziplinarstrafen führen können. 40 des konsolidierten Gesetzes fordert den Arbeitnehmer auf, sich zu rechtfertigen, woraufhin er im Rahmen seiner Zuständigkeit vorgeht.
Wenn er jedoch der Ansicht ist, dass die Tatsachen schwerwiegendere Sanktionen nach sich ziehen könnten, benennt er einen Beamten, der die erforderlichen Untersuchungen durchführt und die anderen Maßnahmen durchführt, die gemäß dem Königlichen Erlass vom 30. Dezember 1923, Nr. 2960, über die Rechtsstellung der Zivilbediensteten, liegen in der Zuständigkeit des Personalamtes.
Artikel 70
Sobald die Ermittlungen abgeschlossen sind, übermittelt der gemäß dem vorherigen Artikel benannte Beamte die Unterlagen dem Generalstaatsanwalt.
Wenn der Generalstaatsanwalt des Staates der Auffassung ist, dass die Nichtexistenz der Anklage erwiesen ist oder dass eine in seinem Zuständigkeitsbereich liegende Sanktion verhängt werden sollte, ergreift er entsprechende Maßnahmen. In anderen Fällen beruft er die Personalkommission zur mündlichen Beratung ein und stellt den Kommissionsmitgliedern die Unterlagen zur Verfügung.
Der Generalsekretär der Staatsanwaltschaft teilt dem Angeklagten den für die mündliche Verhandlung angesetzten Tag mit und beachtet dabei die im Artikel festgelegten Fristen. 73 des Königlichen Erlasses vom 30. Dezember 1923, Nr. 2960 und weist ihn darauf hin, dass er die Dokumente einsehen und kopieren darf.
Der Beamte, der die Untersuchung durchgeführt hat, nimmt als Berichterstatter an der mündlichen Diskussion teil.
Die Personalkommission fasst nach Rücktritt des Berichterstatters und des Angeklagten ihre Beschlüsse nach den im Art. 74 des königlichen Erlasses vom 30. Dezember 1923, Nr. 2960.
Artikel 71
Die Bestimmung, nach der Beamten in der Rolle von Staatsanwälten eine Strafe auferlegt wird, die über die Tadel hinausgeht, und eine Gehaltskürzung, wird durch einen königlichen Erlass angenommen.
Wenn die Strafe gegen Staatsanwälte der Staatsanwaltschaft verhängt wird, wird die Bestimmung per Dekret des Regierungschefs angenommen (24) .
Dasselbe Verfahren gilt für den Fall eines Freispruchs aufgrund eines Beschlusses des Ministerrats oder eines Vorschlags der Personalkommission wegen fehlender Anklage.
Artikel 72
In den in der Kunst vorgesehenen Fällen. 78 des Königlichen Erlasses vom 30. Dezember 1923, Nr. 2960 wird die Wiederaufnahme des Verfahrens vom Regierungschef auf Vorschlag des Generalstaatsanwalts angeordnet. Das neue Verfahren erfolgt nach den in den vorherigen Artikeln festgelegten Regeln.
Artikel 73
Art. 73 Die in Art. 73 vorgesehene Bestimmung. 80 des Königlichen Erlasses vom 30. Dezember 1923, Nr. 2960, wird durch Dekret des Regierungschefs auf Vorschlag des Generalstaatsanwalts und nach Anhörung der Personalkommission angenommen.
Kapitel XII – Allgemeine und Übergangsbestimmungen
Artikel 74
Es gibt keine Neuerungen, soweit die Einstellung der Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft, ihre Laufbahn und ihre wirtschaftliche Behandlung die geltenden Bestimmungen über Kriegsinvaliden und solche der nationalen Sache, Tapferkeitsauszeichnungen, ehemalige Kombattanten, Waisen usw. widerspiegeln Witwen und unverheiratete Schwestern von im Krieg oder für die nationale Sache Gefallenen, von Unteroffizieren, die das Recht auf zivile Anstellung erworben haben, sowie auf die Regelungen zugunsten des Bevölkerungswachstums. Für das Personal der Staatsanwaltschaft gelten die Bestimmungen zugunsten derjenigen, die sich um den Krieg und die nationale Sache verdient gemacht haben und die das für Beförderungen im Dienstgrad oder für die Zulassung zu den entsprechenden Auswahlprüfungen erforderliche Dienstalter verkürzen (25) .
Artikel 75
Die Bestimmungen über die Höchstaltersgrenze für die Einstellung gelten nicht für Gelegenheits- oder Tageskräfte, die seit mindestens sechs Monaten bei der Staatsanwaltschaft mit technischen Aufgaben im Einsatz sind und die Ernennung zum technischen Agenten bei der erstmaligen Umsetzung dieser Verordnung erreichen. und die Probezeit.
Artikel 76
Bis es in der in der Technik genannten Weise genehmigt wird. Gemäß Art. 21 Absatz 1 des konsolidierten Textes, der Regelung zur Verteilung der Zuständigkeiten von Rechtsanwälten und Staatsanwälten unter den Beamten der Staatsanwaltschaft, gilt weiterhin die durch Dekret des Finanzministers vom 20. Mai 1924 genehmigte Regelung.
Notiz:
(1) Absatz geändert durch Art. 2, RD 17. September 1936, Nr. 1854.
(2) Artikel geändert durch Art. 2, RD 17. September 1936, Nr. 1854.
(3) Titel geändert durch Art. 2, RD 17. September 1936, Nr. 1854.
(4) Text vor den Änderungen durch den Königlichen Erlass vom 17. September 1936, Nr. 1854.
(5) Artikel geändert durch Art. 2, des RD 17. September 1936, Nr. 1854.
(6) Absatz durch Art. ersetzt. 3, Präsidialdekret vom 18. August 1984, Nr. 538.
(7) Artikel geändert durch Art. 2, RD 17. September 1936, Nr. 1854.
(8) Absatz hinzugefügt durch Art. 1, Präsidialdekret vom 16. Mai 1980, Nr. 271.
(9) Artikel geändert durch Art. 1, Präsidialdekret vom 31. März 1972, Nr. 211 und später durch Art. ersetzt. 2, Präsidialdekret vom 16. Mai 1980, Nr. 271.
(10) Artikel geändert durch Art. 2, Präsidialdekret vom 31. März 1972, Nr. 211 und später durch Art. ersetzt. 3, Präsidialdekret vom 16. Mai 1980, Nr. 271.
(11) Absatz hinzugefügt durch Art. 4, Präsidialdekret vom 16. Mai 1980, Nr. 271.
(12) Artikel ersetzt durch Art. 1, Präsidialdekret vom 18. August 1984, Nr. 538.
(13) Artikel ersetzt durch Art. 2, Präsidialdekret vom 18. August 1984, Nr. 538.
(14) Absatz geändert durch Art. 2, RD 17. September 1936, Nr. 1854.
(15) Absatz geändert durch Art. 2, RD 17. September 1936, Nr. 1854.
(16) Artikel ersetzt durch Art. 2, RD 17. September 1936, Nr. 1854.
(17) Absatz geändert durch Art. 2, des RD 17. September 1936, Nr. 1854.
(18) Absatz geändert durch Art. 2, RD 17. September 1936, Nr. 1854.
(19) Absatz geändert durch Art. 2, RD 17. September 1936, Nr. 1854.
(20) Absatz geändert durch Art. 2, RD 17. September 1936, Nr. 1854.
(21) Absatz geändert durch Art. 2, RD 17. September 1936, Nr. 1854.
(22) Absatz geändert durch Art. 2, RD 17. September 1936, Nr. 1854.
(23) Artikel geändert durch Art. 2, RD 17. September 1936, Nr. 1854.
(24) Absatz geändert durch Art. 2, RD 17. September 1936, Nr. 1854.
(25) Absatz hinzugefügt durch Art. 2, RD 17. September 1936, Nr. 1854.