Urteile vor dem Rechnungshof

Vor den regionalen Zuständigkeitsbereichen des Rechnungshofs werden die Landesverwaltung oder die von der Schirmherrschaft begünstigten öffentlichen Körperschaften in Rentenangelegenheiten durch die Staatsanwaltschaft vertreten und verteidigt. Allerdings ist die Kunst. 13, Absatz 3, des Gesetzes vom 3. April 1979 Nr. 103 ermöglicht es staatlichen Verwaltungen, auch denen mit einem autonomen System, einen ihrer Beamten zu delegieren, um ihre Position, auch mündlich, zu vertreten.
Bei Urteilen über Rechenschaftspflicht und Verantwortlichkeit, auch für die mögliche Phase vor dem Kassationsgericht, ist die Beteiligung der Staatsanwaltschaft nicht vorgesehen, da ihr gesetzlich der Schutz der Vermögensinteressen der Verwaltung, einschließlich der staatlichen, obliegt die Generalstaatsanwaltschaft oder die Regionalbüros des Rechnungshofs.
Die Aufhebung der innerstaatlichen Zuständigkeit des Rechnungshofs, der die Vertretung des Vorsitzes des Ministerrates zwangsläufig durch die Rechtsanwaltskammer vorsah, führte dazu, dass Streitigkeiten über die Laufbahn und die wirtschaftliche Behandlung von Rechnungslegungsrichtern in die Verwaltungsgerichtsbarkeit verlagert wurden.