Urteile vor dem Verfassungsgerichtshof
Die Staatsanwaltschaft leistet ihre Prozesskostenhilfe vor dem Verfassungsgerichtshof in folgenden Verfahrensarten:
- Urteile über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen oder Rechtsakten, die nebenbei in einem anderen Verfahren gefällt werden;
- In erster Linie Anfechtung von Gesetzen oder Handlungen mit Gesetzeskraft;
- Zuschreibungskonflikt zwischen Staatsgewalten, zwischen Staat und Regionen;
- Urteile zur Zulässigkeit der Aufhebung von Volksabstimmungen.
In solchen Verfahren vor dem Verfassungsgericht vertritt und verteidigt die Staatsanwaltschaft den Präsidenten des Ministerrates oder den von ihm zur Teilnahme am Verfahren beauftragten Minister (Art. 20 L.11. März 1953, Nr. 87).
Der Präsident des Ministerrats interveniert in Verfahren vor dem Verfassungsgericht auch in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit anderer Ministerien fallen (Urteil Nr. 1 des Kostengerichts von 1956).
Wie im Allgemeinen für alle staatlichen Verwaltungen, die an einem Verfahren vor einer Justizbehörde beteiligt sind, liegt die Unterstützung des Präsidenten des Ministerrats oder des einzelnen Ministers vor Gericht ausschließlich in der Verantwortung der Staatsanwaltschaft.
Die Zuständigkeit, in Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof aufzutreten, liegt beim Generalstaatsanwalt des Staates mit Sitz in Rom (Art. 9 L. 3. April 1979, Nr. 103).
Auch das Erscheinen des Generalstaatsanwalts vor dem Verfassungsgericht erfordert, wie in anderen Fällen auch, nicht die Vorlage eines Mandats (Art. 12 des Königlichen Erlasses vom 30. Oktober 1933, Nr. 1611 und Verfassungsgerichtshof, Satz Nr. 6 von 1969).
Die Vertretung vor dem Verfassungsgericht obliegt dem Generalstaatsanwalt oder seinem Stellvertreter (Art. 203 des Gesetzes Nr. 87 vom 11. März 1953). Dies verdeutlicht insbesondere, dass die Bedeutung der Verteidigung in diesen Urteilen ohnehin in der Verantwortung des Leiters der Anwaltschaft liegt.
Allerdings ist die Staatsanwaltschaft vor dem Verfassungsgericht in einem Strafverfahren gegen den Präsidenten der Republik nicht vertreten, in dem der Staat keine Möglichkeit hat, als Zivilpartei beizutreten.
Urteile über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen oder Rechtsakten, die nebenbei in einem anderen Verfahren gefällt werden
Die Staatsanwaltschaft interveniert als Vertreterin des Präsidenten des Ministerrates oder eines von ihm beauftragten Ministers bei Einzelurteilen zur verfassungsrechtlichen Legitimität, die vor dem Verfassungsgericht ergehen.
Die Intervention des Präsidenten des Ministerrats erfolgt mit der Einreichung der Abzüge.
Das Erscheinen des Generalstaatsanwalts vor Gericht findet nur auf Antrag des Präsidenten des Ministerrats statt, wobei die Regierung über das technische Gremium, das das Gericht vertritt, das politische Interesse der Regierung an der Wahrung des betreffenden Rechts nachweist des Verfassungsgerichtssyndikats.
Das Eingreifen des Präsidenten des Ministerrates stellt kein Eingreifen im eigentlichen Sinne dar (Urteil des Gerichts Nr. 1 von 1956) und verhindert daher nicht, dass die Frage der verfassungsmäßigen Legitimität in paritätischen Kammern entschieden wird Die Verfassung der Teile des Hauptverfahrens, in denen es angesprochen wurde, war nicht gegeben (Verfassungsgerichtshof Nr. 210 von 1983).
Der Generalstaatsanwalt des Staates kann im Namen des Präsidenten des Regionalrats in die Beurteilung der verfassungsmäßigen Legitimität eingreifen, wenn es sich um Gesetze von Regionen handelt, die von seiner obligatorischen oder fakultativen Schirmherrschaft Gebrauch machen (Link zum Abschnitt über die Schirmherrschaft). der Regionen).
Die für die Regionen genannten Bestimmungen gelten auch, wenn eine der beiden Provinzen Trentino-Südtirol an dem Verfahren interessiert ist (Art. 36 L. 11. März 1953, Nr. 87).
In erster Linie Anfechtung von Gesetzen oder Handlungen mit Gesetzeskraft
Der Generalstaatsanwalt des Staates schlägt dem Verfassungsgericht die Frage der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Legitimität eines regionalen Gesetzes auf Antrag des Präsidenten des Ministerrates aufgrund eines Beschlusses des Ministerrates vor (Art. 312 L. 11. März). 1953, Nr. 87).
Der Antrag muss keine bestimmte Form annehmen, sondern kann von Zeit zu Zeit in der dem Einzelfall angemessenen Form geäußert werden (Verfassungsgerichtshof Nr. 147 von 1972).
Der das Urteil einleitende Akt wird an das Verfassungsgericht gerichtet und dem Präsidenten des Regionalrates mitgeteilt (Art. 312 L. 11. März 1953, Nr. 87).
Der Generalstaatsanwalt nimmt auch als Vertreter des Präsidenten des Ministerrats an Verfahren zur verfassungsmäßigen Legitimität teil, die vor dem Verfassungsgericht vor allem von einer Region gegen ein Gesetz oder eine Handlung mit Rechtskraft des Staates oder gegen ein Gesetz des Staates eingereicht werden eine „andere Region“.
Zuschreibungskonflikt zwischen Staatsgewalten, zwischen Staat und Regionen
Vorbehaltlich eines Beschlusses des Ministerrates (Art. 23, Buchstabe g des Gesetzes vom 23. April 1988, Nr. 400) nimmt der Generalstaatsanwalt als Vertreter des Präsidenten des Ministerrates oder eines zu diesem Zweck beauftragten Ministers daran teil Die Urteile vor dem Verfassungsgerichtshof zielen auf die Lösung von Zuweisungskonflikten zwischen Staatsgewalten ab (Artikel 20 und 37 L.11. März 1953, Nr. 87).
Die Staatsanwaltschaft tritt vor dem Verfassungsgericht nur dann als direkter Vertreter des betreffenden Ministers auf, wenn der Konflikt die ihr gesetzlich übertragenen Verwaltungsbefugnisse betrifft.
Die anderen Verfahrensbeteiligten müssen sich, sofern sie nicht persönlich erscheinen, durch vor den Obergerichten zugelassene Freiberufler vertreten und verteidigen lassen. Wenn die Staatsanwaltschaft von der Regierung oder einem Minister oder gegen diese Klage erhoben wird, gewährt sie ihre Prozesskostenhilfe nur zu Gunsten des Ministers, auch wenn das Urteil auch eine andere Staatsmacht betrifft, die die Schirmherrschaft des Instituts institutionell in Anspruch nimmt.
Die Berufung erfolgt im Interesse des Präsidenten des Ministerrates und muss eine zusammenfassende Darlegung der Gründe für den Konflikt sowie einen Hinweis auf die verfassungsrechtlichen Regelungen enthalten, die die Angelegenheit regeln.
Urteile zur Zulässigkeit der Aufhebung von Volksabstimmungen
Der Generalstaatsanwalt vertritt die Regierung auch in Urteilen über die Zulässigkeit von aufhebenden Volksabstimmungen vor dem Verfassungsgericht gemäß Art. 75 der Verfassung und Kunst. 2 des Verfassungsgesetzes. 11. März 1953, Nr. 1.