Urteile vor den Steuerkommissionen

In der traditionellen Disziplin der Steuerstreitigkeiten wurden die Verteidigungsaktivitäten vor den Kommissionen direkt von der Verwaltung auf den drei Entscheidungsebenen durchgeführt, ein Erbe des nicht-gerichtlichen Charakters dieser Gremien; Das Verfassungsgericht hatte jedoch entschieden, dass das Präsidialdekret vom 26. Oktober 1972 n. 636 schloss die Schirmherrschaft des Anwalts nicht aus (C. cost., ord. 21. Januar 1988, Nr. 48).
Erneuerung dieses Regimes, Kunst. 12, Absatz 4, des Gesetzesdekrets vom 31. Dezember 1992 Nr. 546 sieht nun vor, dass staatliche Finanzämter nur in Verfahren zweiter Instanz von der Staatsanwaltschaft unterstützt werden können; Auch in Bezug auf erstinstanzliche Urteile kann die Anwaltskanzlei jedoch aufgefordert werden, ihre beratenden Funktionen auszuüben oder ihre Schirmherrschaft von staatlichen Verwaltungen und anderen autorisierten Stellen in Bezug auf Steuermaßnahmen territorialer öffentlicher Körperschaften zu beantragen.