Beratungsausschuss
Der Beirat besteht aus dem Generalanwalt des Landes, der ihm vorsitzt, und aus sechs vom Rat der Anwälte und Staatsanwälte benannten Staatsanwälten, die mindestens die dritte Besoldungsgruppe erreicht haben, aber kein Amt ausüben des Generalsekretärs und sind nicht Mitglieder des Rates der Rechtsanwälte und Staatsanwälte.
Gemäß Art. 26 des Gesetzes 103/79 wird der Beratungsausschuss vom Generalanwalt in Angelegenheiten von größter oder besonderer Bedeutung sowie in internen Richtlinien allgemeiner Art zur Koordinierung bei der Behandlung von Rechtsstreitigkeiten und Beratungsangelegenheiten angehört; ferner regelt er nach Anhörung der Beteiligten Meinungsverschiedenheiten, die bei der Behandlung von streitigen und beratenden Angelegenheiten zwischen Rechtsanwälten, denen die Angelegenheiten übertragen sind, entstehen; legt die allgemeinen Kriterien für die Zuweisung von streitigen und beratenden Angelegenheiten an Rechtsanwälte und Staatsanwälte fest