Bezirksstaatsanwälte

Die Bezirksstaatsanwälte sorgen für die Vertretung und Verteidigung der Verwaltungen in ihren jeweiligen Bezirken vor Gericht (Artikel 9 des Gesetzes 103/79).
Derzeit gibt es 25 Bezirksstaatsanwälte, die ihren Sitz in jeder Landeshauptstadt und in jedem Fall dort haben, wo Berufungsgerichte eingerichtet wurden.
Die Bezirksstaatsanwälte bestehen aus dem Staatsbezirksstaatsanwalt, Staatsanwälten und Staatsanwälten.

Der Staatsanwalt:

  • beaufsichtigt und beaufsichtigt im Rahmen des Bezirksstaatsanwalts die Wahrnehmung der Aufgaben des Instituts sowie die Organisation und Arbeitsweise der Ämter und Dienste;
  • weist Rechtsanwälten und Rechtsanwälten, die bei der Staatsanwaltschaft tätig sind, Rechtsstreitigkeiten und Beratungsangelegenheiten auf der Grundlage von Kriterien zu, die vom Beratungsausschuss festgelegt wurden;
  • gewährleistet die Koordinierung und einheitliche Führung der Prozess- und Beratungstätigkeit des Bezirksstaatsanwalts, fördert die gemeinsame Prüfung und Entscheidung der wichtigsten Rechtsfragen sowie die gegenseitige Information und Zusammenarbeit zwischen Rechtsanwälten und Staatsanwälten;
  • bestimmt die Weisungen zur Behandlung strittiger Angelegenheiten;
  • berichtet dem Generalstaatsanwalt über die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf die wichtigsten Streitigkeiten sowie auf etwaige Gesetzesmängel und Auslegungsprobleme, die sich im Laufe der Tätigkeit des Instituts ergeben;
  • berichtet dem Präsidenten des Regierungspräsidiums über die im Interesse der Region geführten Angelegenheiten, auch durch Vorlage konkreter Berichte und Hinweise auf die wichtigsten Streitigkeiten sowie etwaige gesetzgeberische Mängel.