Generalsekretär
Funktionen
„Der Generalsekretär der Staatsanwaltschaft unterstützt den Generalanwalt bei der Ausübung seiner Aufgaben, kümmert sich um den Betrieb der Ämter und Dienste, beaufsichtigt die Verwaltungs- und vertraulichen Angelegenheiten und übt die Aufgaben des Stabschefs gemäß Artikel 10 aus des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 748 vom 30. Juni 1972 in Bezug auf das im Gesetz vom 5. April 1964, Nr. 284 genannte Personal mindestens die dritte Gehaltsklasse, durch Dekret des Präsidenten des Ministerrates auf Vorschlag des Generalstaatsanwalts nach Anhörung des Rates der Staatsanwälte und Rechtsanwälte“ ( Gesetz 103/79, Artikel 17 ).
„Die Abtretung endet, sofern kein begründeter Widerruf vorliegt, mit Ablauf von fünf Jahren ab Abtretung und kann nur einmal um weitere fünf Jahre verlängert werden.
Im Falle von Abwesenheit oder Verhinderung wird der Generalsekretär durch eine Bestimmung des Generalstaatsanwalts für einen anderen Rechtsanwalt ersetzt, der vorübergehend zur Wahrnehmung seiner Aufgaben bestellt wird“ ( Gesetz 103/79, Artikel 17 ).
Rechtsanwalt Paolo Grasso
Generalstaatsanwalt im Amt