Ersatzanmeldungen und amtliche Erhebung von Daten
Das Gesetzesdekret Nr. 33 von 2013 (in der Fassung des Gesetzesdekrets 97 von 2016) legt in Art. 35 Absatz 3, die die öffentlichen Verwaltungen auf der institutionellen Website veröffentlichen: " die Telefonnummern und die institutionelle E-Mail-Adresse des Büros, das für die Aktivitäten verantwortlich ist, die darauf abzielen, die Übermittlung von Daten zu verwalten, zu gewährleisten und zu überprüfen, oder von einem Teil des direkten Zugriffs auf sie die Verfahrensverwaltungen gemäß den Artikeln 43, 71 und 72 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 28. Dezember 2000, n. 445 ".
Für die vorgenannten Verpflichtungen sind der Generalsekretär und die Bezirksstaatsanwälte entsprechend ihrer jeweiligen Zuständigkeit zuständig, deren Kontaktdaten Sie dem Link entnehmen können: