Änderungen am System zur Leistungsmessung und -bewertung
Angesichts der Gesetzesverordnung 27. Oktober 2009, Nr. 150, mit „Umsetzung des Gesetzes vom 4. März 2009, n. 15, zum Thema Optimierung der Produktivität öffentlicher Arbeit und der Effizienz und Transparenz öffentlicher Verwaltungen“, und insbesondere Art. 7;
Gesehen im DAG 8. Juli 2013, Nr. 12622, mit der das Leistungsmess- und Bewertungssystem der Staatsanwaltschaft übernommen wurde;
In Anbetracht der Tatsache, dass das oben genannte System ab 2013 versuchsweise eingeführt und in den Jahren 2014, 2015 und 2016 bestätigt wurde, als der Leistungsplan angenommen wurde;
In Anbetracht der Tatsache, dass derzeit eine neue Gesetzgebungs- und Vertragsdisziplin verabschiedet wird, in deren Licht die Bewertungssysteme angepasst werden müssen;
Gilt als bestätigt für den Zweijahreszeitraum 2016-2017 und in jedem Fall bis die vorgenannte neue Disziplin in Betrieb genommen wird, das System zur Messung und Bewertung der Leistung des Verwaltungspersonals der Staatsanwaltschaft gemäß DAG 8.7.2013, Vornahme einiger Änderungen auf der Grundlage der gesammelten Erfahrungen im Teil, der sich auf das Überprüfungsverfahren der individuellen Leistungsbewertung und folglich auf das zugehörige Bewertungsformular bezieht;
Angesichts des konsolidierten Gesetzes über die staatliche Anwaltschaft, genehmigt mit RD 30.10.1933, n. 1611 und die entsprechende Verordnung vom selben Datum n. 1612 und nachfolgende Änderungen;
IN ANBETRACHT des DPR 5.7.1995 k. 333;
Angesichts der Gesetzesverordnung 30.3.2001, Nr. 165;
Nach Anhörung des Generalsekretärs und des Bewertungsausschusses gemäß Art. 11 des Präsidialerlasses vom 5. Juli 1995, n. 333;
nach Anhörung des Einheitlichen Bürgschaftsausschusses der Staatsanwaltschaft;
Informieren Sie die repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen;
VERORDNUNGEN
Das System zur Messung und Bewertung der Leistung des Verwaltungspersonals der Staatsanwaltschaft, verabschiedet mit der DAG 8. Juli 2013 n. 12622 wird für den Zweijahreszeitraum 2016-2017 und in jedem Fall bis zum Inkrafttreten einer neuen Gesetzgebungs- und Vertragsdisziplin bestätigt. Die darin enthaltenen Verweise auf das Jahr 2013 sind jeweils bezogen auf das Jahr zu verstehen, auf das die Mess- und Bewertungsmethodik angewendet wird.
Ab dem Datum dieser Verordnung und ab der Leistungsmessung und -bewertung für das Jahr 2016 erhält Absatz 4 folgende Fassung:
"4. DER BEWERTUNGSPROZESS.
Die Personalbeurteilung erfolgt innerhalb der Organisationseinheit, der sie angehören.
Die Bewertung aller beruflichen Qualifikationen obliegt dem Generalsekretär und den Bezirksrechtsanwälten entsprechend ihrer jeweiligen Zuständigkeit auf der Grundlage der Ergebnisse der von den Amtsleitern und der Evaluierungsstelle erhobenen Indikatoren.
Für alle Mitarbeiter wird die Leistung mit einem speziellen Formular bewertet, das diesem Dokument beigefügt ist.
Die Bewertung der Leistung wird dem Arbeitnehmer mitgeteilt, der das Recht hat, innerhalb von zehn Tagen auf schriftlichen und begründeten Antrag die Überprüfung derselben zu verlangen und zu diesem Zweck auch eine Anhörung verlangen kann, gem der jeweiligen Zuständigkeit durch den Generalsekretär oder den Staatsanwalt oder dessen Beauftragten, auch mit Unterstützung eines Gewerkschaftsvertreters.
Wird keine Überprüfung beantragt, gilt die Bewertung nach Ablauf der zehntägigen Frist als endgültig.
Jegliches Kreuzverhör muss innerhalb von 15 Tagen nach Einreichung des Antrags stattfinden.
Bei Vorliegen eines triftigen Grundes kann die Verwaltung die einmalige Verschiebung der Anhörung des Arbeitnehmers auf einen anderen Termin um höchstens zehn Tage nach dem vorangegangenen bewilligen.
Die vom Arbeitnehmer angegebene Verhinderung des Gewerkschaftsvertreters stellt keinen gerechtfertigten Grund dar.
Nach dem Ergebnis des Kreuzverhörs und in jedem Fall nach Ablauf von 30 Tagen nach Vorlage des Überprüfungsantrags äußert der Manager die endgültige Einschätzung mit einer begründeten Bestimmung. "
DER GENERALANWALT
Massimo Massella Ducci Teri Anwalt