System zur Leistungsmessung und -bewertung

Letztes Update:11-07-2022 03:47:05

Gestützt auf das gesetzesvertretende Dekret Nr. 27. Oktober 2009, 150, mit „Umsetzung des Gesetzes vom 4. März 2009, n. 15, zum Thema Optimierung der Produktivität öffentlicher Arbeit und der Effizienz und Transparenz öffentlicher Verwaltungen“;

Angesichts der Kunst. 7 des Gesetzesdekrets Nr. 150/2009, wonach die öffentlichen Verwaltungen jährlich die organisatorische und individuelle Leistung bewerten und zu diesem Zweck das Leistungsmessungs- und Bewertungssystem mit einer spezifischen Bestimmung annehmen;

Angesichts des konsolidierten Gesetzes über die staatliche Anwaltschaft, genehmigt mit RD 30.10.1933, n. 1611 und die entsprechende Verordnung vom selben Datum n. 1612 und nachfolgende Änderungen;

IN ANBETRACHT des DPR 5.7.1995 k. 333;

Aufgrund des Gesetzesdekrets vom 30.3.2001 , n. 165;

Es wird erwogen , das Leistungsmessungs- und Bewertungssystem der Staatsanwaltschaft zu übernehmen;

Nach Anhörung des Generalsekretärs und des Bewertungsausschusses gemäß Art. 11 des Präsidialerlasses vom 5. Juli 1995, n. 333, integriert in die DAG vom 22. Juni 2011 und folgende;

Unterrichtung der repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen und des Einheitlichen Garantieausschusses;

VERORDNUNGEN

Gemäß Art. 7 des Gesetzesdekrets vom 27. Oktober 2009, n. 150 wird das Leistungsmessungs- und Bewertungssystem der Staatsanwaltschaft verabschiedet, das dieser Verordnung beigefügt ist.
Dieser Erlass wird der Zentralen Haushaltsstelle des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen zur Genehmigung übermittelt.
Rom, 8. Juli 2013

DER GENERALANWALT
signiert Michele Giuseppe Dipace

(NB - Mit Schreiben vom 25.7.2013, Prot. Nr. 43675/43676, Bemerkung Nr. 66 und 67, hat das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen, Zentrale Haushaltsstelle, Amt IV, darauf hingewiesen, dass die DAG für die Annahme von der Leistungsplan der Verwaltungsstruktur der Staatsanwaltschaft und die DAG zur Verabschiedung des Leistungsmess- und Bewertungssystems der Staatsanwaltschaft sind nicht der Kontrolle gemäß Art. lgs 30.6.2011 zu unterziehen , Nr. 123.)