So wird man Staatsanwalt
Voraussetzungen für die Teilnahme am Wettbewerb
Die Ernennung zum Staatsanwalt erfolgt nach einem öffentlichen Auswahlverfahren, das durch Beschluss des Generalanwalts ausgeschrieben und im Amtsblatt veröffentlicht wird, um eine vorher festgelegte Anzahl von Stellen.
Für die Teilnahme am Wettbewerb ist der Besitz folgender Voraussetzungen zum Ablauf der Bewerbungsfrist gesetzlich vorgeschrieben:
- Italienische Staatsbürgerschaft
- Alter zwischen 18 und 35 Jahren
- rechtswissenschaftlicher Fachabschluss oder nach bisherigem System erworbener rechtswissenschaftlicher Abschluss im Anschluss an das Universitätsstudium mit einer gesetzlichen Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren
- diejenigen, die zuvor nicht zweimal die Berechtigung erhalten haben, werden nicht zugelassen.
Die Tests des Wettbewerbs
SCHRIFTLICHE PRÜFUNGEN
Der Wettbewerb besteht aus drei schriftlichen Prüfungen theoretisch-praktischer Natur von jeweils acht Stunden Dauer zu folgenden Themen:
- Privatrecht und/oder Zivilprozessrecht
- Strafrecht und/oder Strafverfahren
- Materielles und/oder verfahrensrechtliches Verwaltungsrecht
Diejenigen, die in jedem von ihnen eine Punktzahl zwischen mindestens sechs und höchstens zehn erreichen, bestehen die schriftlichen Prüfungen.
MÜNDLICHE PRÜFUNG
Diejenigen, die die schriftlichen Prüfungen bestehen, werden zur mündlichen Prüfung zugelassen, die zusätzlich zu den für die schriftlichen Prüfungen angegebenen Fächern folgende Fächer umfasst:
- Verfassungsmäßiges Recht
- Internationales Privatrecht
- Gemeinschaftsrecht
- Steuerrecht
- Arbeitsrecht
- Elemente der Rechtsinformatik
Für geeignet erklärt wird, wer in der mündlichen Prüfung eine Gesamtpunktzahl von mindestens sechs bis höchstens zehn erreicht.
Die Rangliste
Die Einstufung der Kandidaten ergibt sich aus der Summe der durchschnittlichen Punkte der schriftlichen Prüfungen und der Punkte der mündlichen Prüfung.
Die Kommission bildet die Rangliste geeigneter Kandidaten gemäß Artikel 4 des Königlichen Dekrets vom 30. Januar 1941, Nr. 120.
Bei Punktgleichheit gelten die Vorzugskriterien nach Art. 5 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 9. Mai 1994, n. 487 und nachfolgende Änderungen sowie Art. 2, Punkt 9) des Gesetzes Nr. 191 vom 16. Juni 1998.