Allgemeiner Bürgerzugang

Letztes Update:01-07-2022 08:38:31

So üben Sie das Recht aus

Vorstellung der Bewerbung
Der Antrag auf allgemeinen Bürgerzugang kann per zertifizierter E-Mail oder normaler E-Mail, per Fax, per Post oder persönlich zugestellt werden.
Auf elektronischem Weg (Fax, E-Mail oder Einschreiben) übermittelte Anträge sind gültig, wenn sie unterschrieben und zusammen mit einer Kopie des Ausweisdokuments vorgelegt werden.
Gültig sind auch Bewerbungen per E-Mail, die mit einer digitalen Signatur signiert sind.
Die Identifizierung des Antragstellers wird für die Zwecke einer korrekten Verwaltung der Anträge als unerlässlich angesehen, sodass die Verwaltung im Falle einer anonymen Anfrage oder einer Person, deren Identität ungewiss ist, dem Antragsteller nach Möglichkeit die Notwendigkeit mitteilt sich wie oben angegeben zu identifizieren.


Identifizierung des Gegenstands der Anfrage
Der Antrag muss der Verwaltung die Identifizierung der zu beschaffenden Daten oder Unterlagen ermöglichen und bedarf keiner Begründung.
Im Falle von Anträgen, die allgemein oder rein explorativ formuliert sind, werden diese für unzulässig erklärt, wenn der Antragsteller (schriftlich) aufgefordert wird, den Gegenstand des Antrags neu zu definieren oder die Elemente anzugeben, die ausreichen, um die Identifizierung der Daten oder Dokumente zu ermöglichen sein Interesse, hat die angeforderten Erläuterungen nicht geliefert.

Der Antrag kann unter Verwendung des speziell vorbereiteten Formulars gestellt werden, alternativ:

Das heißt, falls keine Gewissheit über die zuständige Stelle besteht:

Die Leiterin der Abteilung Korruptionsprävention und Transparenz kann nur Ersuchen um einfachen zivilrechtlichen Zugang (veröffentlichungspflichtige Daten, Informationen oder Dokumente) sowie Anträge auf Überprüfung von Entscheidungen über den allgemeinen Zugang entgegennehmen.
Das für die Entgegennahme oder Bearbeitung des Antrags auf Zugang nicht zuständige Amt leitet ihn an die zuständige Person weiter, und im Falle einer anderen Verwaltung leitet das Empfangsamt ihn unter Benachrichtigung des Antragstellers an die zuständige Verwaltung weiter.

Bedingungen des Verfahrens
Das Einbürgerungsverfahren muss mit einer ausdrücklichen und begründeten Bestimmung innerhalb von dreißig Tagen nach Einreichung des Antrags mit der Mitteilung an den Antragsteller und etwaige Gegenbeteiligte abgeschlossen werden. Im Falle einer Zusage übermittelt die Verwaltung die angeforderten Daten bzw. Unterlagen umgehend an den Bewerber.
Die Existenz von Gegenparteien verpflichtet die Verwaltung, sie über den erhaltenen Antrag zu informieren, indem sie eine Kopie per Einschreiben mit Rückschein oder elektronisch für diejenigen senden, die diese Form der Kommunikation zugelassen haben, wobei eine Frist von zehn Tagen für die Vorlage gewährt wird. des begründeten Widerspruchs.
Ab der Mitteilung an die Gegenbeteiligten ist die Frist von dreißig Tagen bis zum möglichen Widerspruch der Gegenbeteiligten, also bis zu maximal zehn Tagen, gehemmt.
Die Bestimmung, die den Antrag auf Zugang im Falle eines Widerspruchs annimmt, wird dem Antragsteller und der Gegenpartei mit der Angabe mitgeteilt, dass fünfzehn Tage nach Erhalt der Annahmemitteilung durch dieselbe Gegenpartei verstrichen sind Stellt er/sie keine Einsprüche oder Überprüfungsanträge auf denselben Bewerbungszugang ein, übermittelt die Verwaltung die angeforderten Daten oder Unterlagen an den Bewerber.

Bitte um Überprüfung
Bei vollständiger oder teilweiser Verweigerung des Zugangs oder bei Nichtbeantwortung innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist kann der Antragsteller einen Antrag auf Überprüfung bei der für Korruptionsprävention und Transparenz zuständigen Person stellen ( accesso.civico@avvocaturostato.it ; ufficio2. igianato @ mailcert.avvocaturastato.it ), das mit einer begründeten Bestimmung innerhalb der Frist von zwanzig Tagen entscheidet, mit Ausnahme der längeren Frist, die im Falle einer Berufung des Garanten zum Schutz personenbezogener Daten vorgesehen ist.

Schutz des allgemeinen zivilen Zugangs

Gegen die Entscheidung der zuständigen Verwaltung oder im Falle eines Überprüfungsantrags gegen die des Leiters der Abteilung Korruptionsprävention und -transparenz kann der Antragsteller gemäß § 116 der Verwaltungsverfahrensordnung beim Landesverwaltungsgericht Beschwerde einlegen zum Gesetzesdekret vom 2. Juli 2010, n. 104.