• Instanznr. 15 von 2018

  • Instanztyp
    Verallgemeinert
  • Jahr
    2018
  • Nummer
    15
  • Datumsinstanz
    25-10-2018
  • Sitz
    Avv. General Rom
  • Instanzobjekt

    1) Akt staatlichen Ursprungs (Vorsitz des Ministerrates und/oder des Außenministeriums), der die Aktivierung der Staatsanwaltschaft in Zivilprozessen – Anerkennung und/oder Vollstreckung – anordnet, in denen der Staat Partei ist einerseits die Deutschen und andererseits die Überlebenden von Massakern oder Deportationen oder deren Familienangehörige oder in- oder ausländische Körperschaften auf Entschädigung für solche Verbrechen; 2) oberstes Gesetz der Staatsanwaltschaft, wahrscheinlich in Form eines Rundschreibens, mit dem im Anschluss an das in Punkt 1) genannte Gesetz Klarstellungen und Anweisungen an die Staatsanwaltschaft selbst in ihren verschiedenen Aspekten gegeben wurden; 3) alle anderen Handlungen staatlichen Ursprungs oder andere Handlungen der Staatsanwaltschaft, die die unter Punkt 1) oder die unter Punkt 2 genannte Handlung bekräftigt oder klargestellt haben.

  • Gegeninteressierte Präsenz
    No
  • Ergebnis
    HAFTUNGSAUSSCHLUSS
  • Zusammenfassung der Gründe für die teilweise Annahme oder Ablehnung

    Allgemeine und ungeeignete Anfrage zur Identifizierung bestimmter Dokumente. Die Art der angeforderten Dokumente fällt in die Kategorie der unzugänglichen Dokumente in Fällen der Geheimhaltung oder des gesetzlich vorgesehenen Offenlegungsverbots gemäß Art. 2 des Ministerpräsidentendekrets vom 26. Januar 1996, Nr. 200.

  • Ergebnis überprüfen
    TEILWEISE WILLKOMMEN
  • Überprüfung - Zusammenfassung der Gründe

    Rezension – Zusammenfassung der Begründung : Der Link zur Veröffentlichung von 2 Rundschreiben des Generalstaatsanwalts über Schadensersatzklagen für Ereignisse, die während des Zweiten Weltkriegs eingetreten sind, wurde im Lichte der Entscheidung vom 02.03.2012 kommuniziert Gericht Den Haag. Von der Regierung stammende Dokumente können nicht nachgewiesen werden, da sie unter das Berufsgeheimnis fallen (ex-Artikel 622 des Strafgesetzbuchs und 200 des Strafgesetzbuchs) und unter die in Absatz 3 der Kunst genannten absoluten Ausnahmefälle fallen. 5 bis des Gesetzesdekrets Nr. 33/2013.

  • Ausgang der Beschwerde
    ABGELEHNT