FUA-Vereinbarungen 1.10-7-09
ERGÄNZUNGSVERTRAG ÜBER DIE VERWENDUNG DES EINHEITLICHEN VERWALTUNGSFONDS FÜR DAS JAHR 2009
Die Staatsanwaltschaft und die Gewerkschaften CGIL-FP, CISL-FPS, UIL-PA, CONFSAL-UNSA, RDB-PI, FLP,
In Anbetracht dessen , dass Verhandlungen über die Erneuerung der ergänzenden Verwaltungsvereinbarung im Gange sind, in deren Rahmen unter anderem die aus dem einheitlichen Verwaltungsfonds finanzierten vertraglichen Einrichtungen in Anwendung des CCNL vom 14. September 2007 reguliert werden müssen; mit dieser Vereinbarung wie folgt vorsehen
Art. 1
Mittel des Einheitlichen Verwaltungsfonds
- Zur Finanzierung aller Einrichtungen, die mit der Verbesserung der Effizienz und Effektivität der Verwaltungstätigkeit verbunden sind, wurde der Einheitliche Verwaltungsfonds eingerichtet, der für das Jahr 2009 aus den in Kapitel n genannten Mitteln gespeist wird. 4443 des Staatshaushalts in Höhe von brutto 1.404.440,48 € („Bestimmte Beträge“) sowie aus den Sparmitteln des Jahres 2008 in Höhe von brutto 430.954,00 € („variabler Anteil“) für a brutto insgesamt 1.835.394,48 € =
- Der Bruttobetrag des variablen Anteils in Höhe von 430.954,00 € = wurde vom IGOP gem. l Paragraph 189 des Gesetzes Nr. 266/2005, geändert durch Art. 67, Absatz 5, des Gesetzesdekrets Nr. f 12/08, umgewandelt in 1. n. 133/08. Dieser Betrag wird mit dem Haushaltsanpassungsgesetz 2009 zugewiesen.
- Der Betrag von 148.569,15 € aus Teilzeitsparen ist für Mobilitätsanreize gem. 73, 2. Absatz, lett. b), des Gesetzesdekrets Nr. 112/08, konv. im Gesetz 133/08, das Art. modifiziert. 1, Absatz 59, des Gesetzes vom 23.12.1996, n. 662. '
- Alle Beträge, die dem einheitlichen Verwaltungsfonds für die Mitarbeiterproduktivität aufgrund eingetretener Verwaltungsmaßnahmen, besonderer Gesetze, gesetzlicher und vertraglicher Bestimmungen zugewiesen werden sollten, werden dem Buchstaben e) des folgenden Artikels zugerechnet. 2, bis zu einem Höchstbetrag von 80 % der unter Punkt l) genannten Produktivitätsquoten und vorbehaltlich der unter Punkt 2) genannten Arbeitsplatzverhandlungen von 20 %.
Art. 2
Regeln für die Verwendung des Einheitlichen Verwaltungsfonds für das Jahr 2009
- Für das Jahr 2009 wird der nutzbare Teil des Einheitlichen Verwaltungsfonds gem. 1 Absatz 1 in Höhe von insgesamt 1.835.394,48 € ist bestimmt für:
- a) In Höhe von 73.336,70 € brutto auf die Zahlung der für das Jahr 2009 vorgesehenen Entschädigungen für die Organisationsstellen gem. 24 des CI vom 10.10.2000;
- b) in Höhe von 12.911,02 € brutto auf die Zahlung der Arbeitsvergütung für blinde Telefonisten für das Jahr 2009 (Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 113 vom 29. März 1985);
- c) Für den Betrag von 148.569,15 €, der sich aus dem Teilzeitsparen ergibt, zum Mobilitätsanreiz gemäß Art. 73, Absatz 2, Bett b), des Gesetzesdekrets Nr. 112/08, konv. im Gesetz 133/08, das Art. modifiziert. 1, Absatz 59, des Gesetzes vom 23.12.1996, n. 662, nach den mit dem neuen Ergänzungstarifvertrag oder mit einem gesonderten Vertrag festzulegenden Kriterien - die Nichtverwendung dieses Betrags für diesen Zweck stellt eine Haushaltseinsparung dar;
- d) Für den Betrag von € 1.102.787,78 = brutto entspricht 78,52 % bestimmter Mittel zur Finanzierung der wirtschaftlichen Entwicklung in den Gebieten ab dem 1. Januar 2009 gemäß einem mit dem neuen Ergänzungstarifvertrag oder einer gesonderten Vereinbarung festzulegenden Programm. Werden im Laufe des Jahres 2009 die Verfahren zur Zuordnung der wirtschaftlichen Entwicklungen in den Gebieten nicht durchgeführt oder wird hierfür ein niedrigerer als der zugeteilte Betrag verwendet, erhöht sich der Restbetrag um den genannten Betrag zu im folgenden Buchstaben e), die für die Produktivität bestimmt sind, bis zu einem Höchstbetrag von 80 % der unter Punkt l) genannten Produktivitätsquoten und vorbehaltlich der Aushandlung von Arbeitsplätzen gemäß Punkt 2);
- e) Unbeschadet der Bestimmungen von Art. 1, 4. Absatz und im vorstehenden Buchstaben d), für die Höhe von 497.789,83 € brutto Produktivität, wie unten angegeben: l) 298.673,90 € sind dazu bestimmt, die Produktivität und die Verbesserung der Dienstleistungen zu fördern, auf der Grundlage der genannten Kriterien zu in Buchstabe A) der folgenden Kunst. 4;
- 199.115,93 € sind für die Aushandlung von Arbeitsstätten, für Zwecke der örtlichen Zahlung der in Buchstabe B) vorgesehenen Vergütung für Schichten und Anreizsysteme in den örtlichen Geschäftsstellen gemäß nachstehendem Artikel 4 reserviert.
Art. 3
Aufteilung des Fonds auf die Staatsanwaltschaften.
Die Verteilung der in Buchstabe e) genannten Ressourcen zum Zweck der Identifizierung des Hauptsitzfonds erfolgt im Verhältnis zur Personalausstattung jedes Anwalts (auf die im DPCM vom 14. November 2005 Bezug genommen wird).
Art. 4
Produktivitätsanreizkriterien und Tarifverhandlungen am Arbeitsplatz.
Der Hauptsitzfonds, der jeder Rechtsanwaltskanzlei gemäß dem in Anhang 1 genannten Verteilungsplan zugewiesen wird, wird wie folgt zugewiesen:
- A) Vergütung zur Steigerung der Produktivität und Verbesserung der Dienstleistungen (bis maximal 80 % der Ressourcen)
Die institutionelle Tätigkeit der Staatsanwaltschaft, die mit der zwingenden Einhaltung zwingender Verfahrensfristen verbunden ist, ist zwangsläufig durch ein unabdingbares Bedürfnis nach Schnelligkeit und Schnelligkeit, wenn nicht Unmittelbarkeit der damit verbundenen Pflichten gekennzeichnet und - im Gegensatz zu dem, was in den Sektoren passiert der aktiven Verwaltung - sie entzieht sich jeglicher Planung, unterliegt dem Verlauf von Rechtsstreitigkeiten, die von den unterschiedlichsten Faktoren beeinflusst werden können.
Bedenkt man jedoch, dass die Einhaltung der Verfahrens- und Verfahrensfristen für den erheblichen institutionellen Arbeitsaufwand bereits für sich genommen eine ausreichende Qualität der Leistungsstandards bestimmt, die ohnehin für das Jahr 2009 bis zur Festlegung als Teil einer ständigen Überwachung unterliegen des Ergänzungstarifvertrags, des individuellen Beitragsbewertungssystems gem. 22 des CCNL 14.9.2007, sowie die Festlegung von Kriterien zur Messung der Verbesserung der kollektiven und individuellen Leistung, wird davon ausgegangen, dass die Notwendigkeit, die Zahlung von Produktivitätsausgleichen an das Erreichen von Zielen zu koppeln, dadurch erfüllt werden kann '' Anwendung als Erkennungsfaktor der Anwesenheit im Dienst ohne Minuszeichen infolge einer im Jahr 2009 verhängten Disziplinarstrafe im Zusammenhang mit Verstößen, die zu Minuspunkten des Arbeitnehmers in Bezug auf Aspekte führten, die die Produktivität beeinträchtigen.
Daher wird die in diesem Kapitel erwähnte Produktivitätskompensation an Arbeitnehmer gezahlt, die im Jahr 2009 keinen Disziplinarstrafen ausgesetzt waren, wie oben angegeben, in Bezug auf die Zugehörigkeit zu den verschiedenen Funktionsbereichen gemäß den folgenden Koeffizienten, basierend auf: nur Anwesenheiten, berechnet nach den Kriterien des folgenden Art. 5, Absatz 3:- Bereich C - 1,93
- Bereich B -1,65
- Bereich Al, 50
Für den Fall, dass nach der Zahlung von Produktivitätsquoten Disziplinarstrafen verhängt werden, wird das betreffende Personal von den Quoten des Fonds 2010 zurückgefordert, die der im Jahr 2009 zu Unrecht erhaltenen Entschädigung entsprechen.
- B) Vergütung für Arbeitsverhandlungen (nicht weniger als 20 % der Ressourcen), um Folgendes zu kompensieren:
- 1) DIENSTWECHSEL
Für den Fall, dass in Schichten aufgeteilte Arbeitszeiten angenommen werden, gilt gemäß Art. 16 des Ergänzungsvertrages 10.10.2000, für jede Spätschicht, sofern die Schichten im Voraus geplant sind und die Anzahl der Spätschichten, die in einem Monat von jedem Arbeitnehmer geleistet werden können, 15 nicht überschreitet, außer für Büros oder Dienstleistungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung in Schichten organisiert wurden, die die vorgenannte Grenze von fünfzehn überschreiten, wird eine Entschädigung von € 13,00 = fällig. Bei Feiertags- oder Nachtschichten wird eine Entschädigung von 16,95 € = angerechnet; bei Nachtdienst-Urlaub wird eine Entschädigung von € 25,82 = angerechnet. - 2) ANDERE LOKALE ANREIZSYSTEME wie:
- Vergütung von Personal, das auf der Grundlage einer angemessenen Planung zur Verwirklichung bestimmter Projekte oder zur Erreichung bestimmter Ziele beigetragen hat;
- Zahlung von Gebühren für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben, die in Anlage 2 aufgeführt sind;
- andere Formen von Anreizen, die möglicherweise in lokalen Verhandlungen identifiziert werden und darauf abzielen, die Ausübung von Aufgaben zu kompensieren, die Situationen beinhalten, die mit besonderen Betriebs- oder Umgebungsbedingungen des lokalen Büros verbunden sind.
- 1) DIENSTWECHSEL
Art. 5
Kriterien für die Zahlung der Vergütung
Lokale Zusatzverhandlungen legen die am besten geeignete Form der Mitarbeiteranreize fest, indem die verschiedenen Nebenvergütungssysteme in kombinierter Form angewendet werden.
Die Vergütungen für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben (Anlage 2) können nur in den zuvor durch die örtliche Ergänzungsverhandlung ermittelten Fällen vergütet werden und stellen daher eine mögliche und instabile Form der Nebenvergütung dar.
Gemäß Absatz 5 der Kunst. 71, des DL vom 25. Juni 2008, n. 112, umgewandelt in das Gesetz vom 6. August 2008, n. 133 werden Dienstabwesenheiten, auch krankheitsbedingte, der Dienstanwesenheit zum Zwecke der Verteilung der Nachtragsbeträge nicht gleichgestellt, mit Ausnahme von:
- Mutterschaftsurlaub inkl. Früharbeitsverbot und Vaterschaftsurlaub (Pflichturlaub);
- Abwesenheiten aufgrund der Verwendung von Trauerausweisen;
- Abwesenheiten aufgrund der Verwendung von Bewilligungen für Ladungen zur Zeugenaussage und für die Wahrnehmung der Funktionen des Volksrichters;
- Abwesenheiten nach Art. 4, Absatz l, des Gesetzes vom 8. März 2000, n. 53 (drei Tage im Jahr bei Tod oder schwerer Erkrankung eines Angehörigen);
- Absenzen, nur für schwerbehinderte Mitarbeiter, wegen Inanspruchnahme der Bewilligungen gem. 33, Absatz 6, des Gesetzes vom 5. Februar 1992, n. 104 (drei monatliche Tage).
Alle Änderungen der oben genannten Regel werden von der Verwaltung angewendet, ohne dass eine Änderung dieser Vereinbarung erforderlich ist.
Bis zur Definition des Bewertungssystems gem. 22 des CCNL 14/9/2007, an Mitarbeiter, die im Jahr 2009 Empfänger einer Disziplinarstrafe waren, wie in Art. 4, let. A) wird keine Produktivitätskompensation aus dem Single Administration Fund gezahlt.
Die in der Tabelle in Anhang 3 angegebenen Beträge sind monatlich.
Bei einem Teilzeitarbeitsverhältnis wird die Vergütung anteilig zur Dauer der Arbeitsleistung berechnet, sofern nicht die für die Zahlung der Vergütung erforderlichen Mindestvoraussetzungen erreicht sind.
Zugunsten desselben Empfängers, der für bestimmte Führungsaufgaben nicht die volle Vergütung erhält, ist bei Vorliegen der erforderlichen zeitlichen und sachlichen Voraussetzungen die Kumulierung mehrerer Vergütungen zulässig, die die Gesamtgrenze von 26 / 26mi der monatlichen Arbeitstage nicht überschreitet .
Die Schichtvergütung kann auch über diese Grenze hinaus angesammelt werden.
Die Vergütung für besondere Führungsaufgaben ist mit der Organisationsstellenpauschale nicht vereinbar.
Die für Personal- und / oder Studien-, Forschungs-, Inspektions-, Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten gewährte Zulage für eine organisatorische Position ist nicht mit anderen Vergütungen vereinbar, die für die Durchführung derselben Tätigkeiten gezahlt werden.
Rom, 10. Juli 2009
p. DER STAATSANWALT
DER GENERALSEKRETÄR
FÜR OO.SS.
CGIL-FP
CISL-FPS
UIL-PA
FLP
CONFSAL-UNSA
RDB-PI
Anhang Nr. 2
Vergütung für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben
- SPEZIFISCHE VERANTWORTLICHKEITEN DES MANAGEMENTS
An Mitarbeiter des Dritten Bereichs, die keine Stellen in der Organisation erhalten, die für die Leitungsfunktionen der Verwaltungsdienste gemäß Art. 12 des Präsidialerlasses Nr. 333/1995, mit der Aufgabe, die Tätigkeit anderer Bediensteter zu koordinieren und die Ergebnisse der Tätigkeit selbst zu überprüfen, oder aufgefordert, für Zeiträume von mindestens 60 aufeinanderfolgenden Tagen für die Vertretung der in Art. 12 des Präsidialerlasses Nr. 333/1995 kann das in der beigefügten Tabelle A angegebene Bruttotagesentgelt gezahlt werden. - MECHANOGRAPHISCHE UND ELEKTRONISCHE DIENSTLEISTUNGEN
Dem Personal, das formell dem X CED-Büro zugewiesen ist und tatsächlich für die entsprechende Ausrüstung eingesetzt wird, kann die in der beigefügten Tabelle A angegebene Brutto-Tagesgebühr gezahlt werden. - GEBÜHR FÜR DIE NUTZUNG VON COMPUTERGERÄTEN
Für Beschäftigte, die im Rahmen hochautomatisierter Arbeitsabläufe ständig und überwiegend mit Datenerfassungsaufgaben betraut sind, sowie für Beschäftigte, die systematisch oder gewohnheitsmäßig Textverarbeitungssysteme nutzen, für zwanzig Stunden pro Woche, nach Abzug der vorgesehenen Unterbrechungen für durch die geltende Gesetzgebung, gemäß den in Titel VI des Gesetzesdekrets Nr. 626/1994 und nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen kann das in der beigefügten Tabelle A angegebene Bruttotagesentgelt gezahlt werden. - BARGELD-DIENSTLEISTUNGEN
An Personal, das aufgrund gesetzlicher oder formeller Bestimmungen ständig mit Bargelddiensten beauftragt ist, bei denen es um die Handhabung von Geld oder Wertsachen in den zur Zahlung angenommenen Formen geht, mit einer durchschnittlichen jährlichen Geldbewegung von nicht weniger als 1,2 Milliarden, die sowohl Zahlungen als auch Inkasso berücksichtigt innerhalb der Grenzen, in denen die oben genannten Geschäfte durch den materiellen und tatsächlichen Geldverkehr durchgeführt werden, kann das in der beigefügten Tabelle A angegebene Bruttotagesentgelt gezahlt werden. - ÖFFENTLICHKEITSARBEIT - COUNTER-DIENST
An die den PR-Stellen zugeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gem. 4 des Präsidialerlasses Nr. 333/1995 kann das in der beigefügten Tabelle A angegebene Bruttotagesentgelt gezahlt werden.
Die vorgenannten Vergütungen können auch an Mitarbeiter gezahlt werden, die Schalterdiensten mit direktem Publikumsbezug und Entgegennahme oder Ausstellung von Urkunden oder Urkunden zugeordnet sind.
In diesem Fall müssen die Bedingungen, die notwendigerweise gleichzeitig und nicht alternativ vorliegen müssen, die folgenden sein: a) Mindestdauer der Dienstleistung von drei Stunden; b) freie Zugänglichkeit und Anerkennung des Ortes durch die Öffentlichkeit im unbestimmten Sinne verstanden, das heißt mangels Vorauswahl durch Einberufung zu einem festen Termin; c) Unverständlichkeit daher der Hypothesen, bereits angerufene Nutzer mit einer Einladung, auch mündlich, zu erhalten; d) Entgegennahme oder Freigabe von Unterlagen, da die Abgabe von Formularen oder mündliche Auskünfte hierfür nicht ausreichen. - EXTERNE LEISTUNG
Für die Aufgaben nach Art. 12, Absatz 10, Bett g) des Präsidialerlasses Nr. 333/1995 für die Durchführung der Außentätigkeit und der Tagesordnung kann das in der beigefügten Tabelle A angegebene Bruttotagesentgelt gezahlt werden.
Die betreffende Vergütung kann an das mit anderen, wie auch immer außerhalb des Vollstreckungsamtes erbrachten Diensten betraute Personal bis maximal 13/26 der monatlichen Arbeitstage gezahlt werden.
Der Eintritt des Anspruchs auf Reise- oder Dienstreisegeld schließt die Möglichkeit der Zahlung der Erhöhung aus. - BESONDERE VERANTWORTLICHKEITEN DES MANAGEMENTS
Beschäftigte, die ununterbrochen mit der Handhabung und dem Transport von Wertgegenständen, einschließlich der Post, beschäftigt sind und die keinen Anspruch auf Zahlung der oben beschriebenen Barzulage begründen, können die in der beigefügten Tabelle A angegebenen Bruttotagesvergütungen erhalten. - TÄTIGKEITEN MIT BESONDEREN RISIKEN UND KRANKHEITEN
Für Tätigkeiten, die mit besonderen Risiken und Unannehmlichkeiten verbunden sind, die nicht anderweitig vergütet werden, wie z die beigefügte Tabelle A.
Protokoll der Unterzeichnung um 00.88 Uhr. CGIL-FP und CONFSA/UNSA
Am 10. Juli 2009 um 10.00 Uhr beim Generalstaatsanwalt in Anwesenheit des Generalsekretärs Avv. Ruggero Di Martino, der Herren Claudio Coltorti und Domenica Torre, Gewerkschaftsführern, denen die Inhaberschaft von Gewerkschaftsvorrechten für Rechnung der CGIL- FP und CONFSAL / UNSA, nachdem sie die am 10. Juli 2009 unterzeichnete Zusatzvereinbarung über die Verwendung des Einheitlichen Verwaltungsfonds für das Jahr 2009 gelesen haben, unterzeichnen dieselbe Vereinbarung, die die oben genannten 00.SS darstellt.
Rom, 10. Juli 2009
Für die öffentliche Delegation
Der Generalsekretär
Für das CGIL-FP
Für Confsal / Unsa
EINFÜHRUNG DER VEREINBARUNG ÜBER DIE VERWENDUNG DES EINHEITLICHEN VERWALTUNGSFONDS FÜR DAS JAHR 2009, UNTERZEICHNET AM 01.07.2009, NACH DLN 78/2009
Die Landesanwaltschaft und 00.88. CGIL-FP, CISL-FPS, UIL-PA, CONFSAL-UNSA, RDB-PI, FLP,
Angesichts der Zusatzvereinbarung zur Regelung der Verwendung des Einheitlichen Verwaltungsfonds für das Jahr 2009, unterzeichnet im Juli 2009 von CI8L-FPS, UIL-PA, RDB-PI, FLP und am 10. Juli 2009 von CGIL-FP und CONFSAL-UNSA ;
Insbesondere die Kunst gesehen . 5, Absatz 3 des Abkommens, der sich auf die Disziplin im Sinne der Kunst bezieht. 71, Absatz 5 des Gesetzesdekrets vom 25. Juni 2008, n. 112, umgewandelt in das Gesetz vom 6. August 2008, n. 133;
Wenn man das mit Kunst bedenkt. 17, Absatz 23, Bett d), des Gesetzesdekrets vom 10. Juli 2009, n. 78, Absatz 5 der Kunst. 71 des oben genannten Gesetzesdekrets Nr. 112/2008 wurde aufgehoben, mit der Klarstellung, dass die Auswirkungen dieser Aufhebung Abwesenheiten betreffen, die nach dem Datum des Inkrafttretens des Gesetzesdekrets Nr. 78;
In Anbetracht der Notwendigkeit, die Vereinbarung vom 10. Juli 2009 in Bezug auf die Kriterien für die Auszahlung der Vergütungen infolge des oben genannten Gesetzesdekrets mit einer Disziplin zu integrieren, die für Abwesenheiten gilt, die nach dem Juli selbst, dem Datum des Inkrafttretens der Aufhebung des Gesetzes, gelten oben zitierte Disziplin;
Gilt auch als Bestätigung der bisherigen kollektiven und ergänzenden Vertragskriterien; mit dieser Vereinbarung wie folgt vorsehen
Ab Juli 2009 entfällt die wie auch immer benannte Nebenvergütung des Sitzfonds bei Abwesenheit wegen bezahltem Urlaub nach Art. 18 CCNL 16.5.1995 oder andere gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen, Elternurlaub und wegen Krankheit von Kindern, Krankheit, vorsorgliche Suspendierungen, Streik.
Bei Gewerkschaftsbewilligung und Entsendung, Blutspende, Arbeitsunfall sowie bei bereits anerkannter Krankheit als Folge des Dienstes werden alle dem Einheitlichen Verwaltungsfonds zustehenden Bezüge gezahlt.
Rom, 10. Juli 2009
p. DER STAATSANWALT
DER GENERALSEKRETÄR
FÜR OO.SS.
CGIL-FP
CISL-FPS
UIL-PA
FLP
CONFSAL-UNSA
RDB-PI