CCI 22-1-2010 Kriterien wirtschaftliche Entwicklungen

Letztes Update:20-07-2021 06:45:22

FESTLEGUNG DER ALLGEMEINEN KRITERIEN FÜR DIE DEFINITION DER VERFAHREN FÜR DIE AUSWAHL NACH ART. 17 CCNL 14.9.2007 WIRTSCHAFTLICHE ENTWICKLUNGEN IN DEN GEBIETEN HYPOTHESE EINVEREINBARUNG, DIE IN DER IHK DES STAATSANWALTS KONFLIEREN WIRD

Art. 1 - Allgemeine Angaben

  1. Unter dem neuen Berufssystem sind im Rahmen der CCNL 2006-2009 Weiterentwicklungen zwischen Bereichen, wirtschaftliche Entwicklungen innerhalb der Bereiche und Flexibilität zwischen Profilen innerhalb des Bereichs zulässig.
  2. Hinsichtlich der Abfolge zwischen den Bereichen sind sowohl die Bestimmung der relativen Quoten als auch die Bestimmung der allgemeinen Kriterien für die Definition der Auswahlverfahren gemäß Art. 13 und 14 der CCNL vom 14.9.2007, unterliegen der Konsultation gemäß Art. 20 des vorgenannten Vertrages.

Art. 2 - Flexibilität zwischen Profilen innerhalb des in Art. 1 genannten Bereichs. 16 der CCNL

  1. Die Flexibilität zwischen verschiedenen Profilen mit derselben Zugriffsebene sowie zwischen Profilen mit unterschiedlichen Zugriffsebenen erfolgt gemäß den Bestimmungen von Art. 16 der CCNL 2006-2009, auf Antrag der interessierten Parteien, innerhalb der Grenzen der für den Zugang von innen reservierten Plätze und unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Anwaltskammer, nach Abschluss der Phase der ersten Klassifizierung in den Profilen .
  2. Wenn in dem Bereich Plätze in der Besetzung eines Profils verfügbar sind, ist die berufliche Entwicklung von Mitarbeitern in einem anderen Profil mit unterschiedlichen Zugangsebenen im selben Bereich unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Dienstes ebenfalls zulässig, solange sie Erfüllung der für den Zugang zum Gebiet erforderlichen kulturellen und beruflichen Aktivitäten gemäß Anhang A der CCNL und mit Mitteln, die vom Fonds getragen werden. Diese Entwicklung erfolgt in der von Art. 6 Abs. 1 lit. 18, Absätze 6 und 7, und mit der im folgenden Artikel genannten Disziplin.

Art. 3 - Verfahren und Kriterien für die wirtschaftliche Entwicklung in dem in Art. 3 genannten Bereich. 18 der CCNL

  1. Übergänge von einer Gehaltsgruppe in die unmittelbar folgende Gehaltsgruppe erfolgen mit festem Beginn zum 1. Januar; Der Aufstieg ist festangestellten Mitarbeitern gestattet, mit Ausnahme derjenigen, die gemäß Artikel 72 des Gesetzes 133/2008 in eine Freistellungsposition versetzt wurden.
  2. Mitarbeiter, gegen die in den letzten zwei Jahren Disziplinarmaßnahmen verhängt wurden, mit Ausnahme derjenigen, die in Art. 13, 2. Absatz (Disziplinarordnung) des CCNL vom 12. Juni 2003, oder die von vorsorglichen Maßnahmen der Dienstenthebung betroffenen Arbeitnehmer, es sei denn, das anhängige Strafverfahren ist nicht zumindest in erster Instanz mit einem Freispruch beendet worden.
  3. Nur diejenigen, die am 1. Januar mindestens zwei Jahre in der wirtschaftlichen Schicht gereift sind, der sie angehören, können im Rahmen der festgelegten Quote und der verfügbaren Ressourcen jährlich wirtschaftliche Entwicklung erwerben. Die anderen Arbeitnehmer, die sinnvollerweise in der Rangfolge platziert sind, können die höhere Stufe erst ab dem 1. Januar des Jahres erwerben, das auf die Entstehung der oben genannten Anforderung folgt.
  4. Das endgültige Ranking wird auf der Grundlage der Endnote erstellt, die durch Addition der Noten der Qualifikationen (Berufserfahrung und schulische, kulturelle und berufliche Qualifikationen) erhalten wird, und bleibt bis zur Verlängerung des Zusatzvertrags offen.
  5. Bewertungskriterien für die wirtschaftliche Entwicklung in den Bereichen Die Verfahren berücksichtigen die erworbene Berufserfahrung sowie die schulischen, kulturellen und beruflichen Qualifikationen. Diese beiden Kategorien werden basierend auf den unten aufgeführten Kriterien jeweils mit maximal 18 Punkten bewertet.

I - BERUFSERFAHRUNG (Max S.18)

  1. A) BEWERTUNG DER ARBEITSERFAHRUNG
    • A1 - tatsächliches Dienstalter in der öffentlichen Verwaltung in der abgedeckten wirtschaftlichen Position (unter Bezugnahme auf die im aktuellen Klassifikationssystem abgedeckte Position sowie auf die entsprechende Position des vorherigen Klassifikationssystems gemäß der Umsetzungstabelle B, die der CCNL 2006 beigefügt ist- Sektion Ministerien 2009) (Seite 0.75 für jedes Jahr)
    • A2 - tatsächliches Dienstalter in der öffentlichen Verwaltung in Positionen, die niedriger als die abgedeckte wirtschaftliche Position sind (p.0,50 für jedes Jahr)
    • A3 - Berufserfahrung im Tätigkeitsbereich (Verwaltung, Recht, IT) in Bezug auf das Berufsprofil, dem sie angehören (p.0,20 pro Jahr bis max. S. 2)
      (Für die Zwecke der Berechnung der Punktzahl in Bezug auf das Dienstalter gemäß den Punkten A1, A2 und A3 werden die Bruchteile von mindestens sechs Monaten und einem Diensttag berücksichtigt).
    • A4 - Berufsbezogene Kurse ohne Abschlussprüfung in Bezug auf die zugeordnete Berufstätigkeit, abgeschlossen nach dem 1. Januar 2002 (p.0,50 pro Kurs bis max. S. 2)
  2. B) BEWERTUNG DER QUALITÄT DER BERUFLICHEN ERFAHRUNG UND DER TATSÄCHLICHEN FÄHIGKEITEN DER MITARBEITER (AB 1. JANUAR 2002) durch den Generalsekretär und für die jeweiligen Ämter durch die Bezirksanwälte nach folgenden Parametern: (max. 3)
    • B1 - Organisationsfähigkeit und operative Anpassung an den Interventionskontext (von S. 0.10 bis S. 1.00)
    • B2 - Fähigkeit, größere Verantwortung zu übernehmen und Funktionen auszuüben, die ein höheres Maß an professioneller Kompetenz bei der Ausübung der Funktionen des Bereichs und des Profils erfordern, zu dem sie gehören (von S. 0.10 bis S. 1.00 )
    • B3 - Verhalten unter einem disziplinarischen Profil
      • - Vorliegen einer Disziplinarstrafe gem. 13, 2. Absatz, CCNL 12/6/2003 angewendet in den zwei Jahren vor der Einleitung des Verfahrens (S. 0.00)
      • - Fehlen von Disziplinarmaßnahmen (S. 1.00)

II - BILDUNGS-, KULTURELLE UND BERUFLICHE QUALIFIKATIONEN (Max S. 18)

  • C - Erforderlicher Bildungsabschluss für den externen Zugriff auf das Mitgliederprofil (S. 6)
    Für den Aufstieg in Bezug auf Profile, für die der Zugang von außen einen bestimmten dreijährigen Abschluss erfordert, berechtigt der Besitz dieser Qualifikation zum Erhalt von p. 6 und der Besitz einer entsprechenden höheren Qualifikation oder eines Fachhochschulabschlusses oder eines Diploms des alten Systems berechtigen zur Erlangung der Zusatznote gemäß Punkt D (S. 2). Für den Aufstieg in Bezug auf Profile, für die kein Abschluss für den externen Zugang vorgesehen ist, berechtigt der Besitz eines beliebigen Abschlusses (dreijähriger Abschluss, Fachabschluss oder das alte System) zum Erhalt p. 2, auf die in Punkt D verwiesen wird.
    • andere gesetzlich anerkannte Qualifikation, die höher ist als die für das Mitgliedschaftsprofil erforderliche (S. 2)
  • E - Veröffentlichungen nach dem 1. Januar 2002 entsprechend dem Mitgliederprofil (S. 0,50 pro Veröffentlichung bis max. S. 1)
  • F - andere kulturelle Qualifikationen bis max . p. 2.00
  • D.
  • F1 - Bildungsabschluss, der nicht dem Profil entspricht, aber auf demselben oder einem höheren Niveau als unter Punkt C) p. 2.00
  • F2 - 1 Punkt ein Titel unter den folgenden: Magister oder postuniversitäre Spezialisierung, Befähigung zur Berufsausübung, Eintragung in das Berufsregister, Lehrbefähigung, Eintragung in Verzeichnisse der staatlich anerkannten Berufe
  • G - Teilnahme an Kursen, auch an externen (nicht im Zusammenhang mit Umschulungskursen), Ausbildung, Aktualisierung, Spezialisierung, Spezialisierung mit Abschlussprüfung, die nach dem 1. Januar 2002 absolviert wurden, korreliert mit der zugewiesenen Arbeitstätigkeit (S. 1 pro Kurs bis max von S. 2)
  • H - Organisatorische Positionszuweisungen gemäß Art. 24 und 25 der CCNI Avvocatura dello Stato vom 10.10.2000, ausgewertet ab 1. Januar 2002 (max. S.5)
  1. Zuteilung der organisatorischen Stelle gem. 24, Absatz 3, CCNI 10.10.2000 (S.0.80 für jedes Amtsjahr)
  2. Zuteilung der organisatorischen Stelle gem. 24, Absatz 4, CCNI 10.10.2000 (jeweils S.0.50 für jedes Amtsjahr)
  • I - im vorherigen Requalifizierungsverfahren erworbene Berechtigung für den Zugang zum oberen Bereich p. 4
  • L - im vorangegangenen Requalifikationsverfahren erreichte Eignung für Progressionen im Bereich p. 2

    Hinweis : Die unter den Punkten I und L genannten Qualifikationen können nicht kombiniert werden; die relative Eignung einer niedrigeren Position als der abgedeckten kann nicht beurteilt werden; Mit geeignet meinen wir diejenigen, die nicht in die Position eingestuft wurden, um die sie sich beworben haben.
  • M - Teilnahmeberechtigung am öffentlichen Wettbewerb in der PA für die Position, die der Position entspricht oder höher ist als die, um die man antritt (unter Bezugnahme auf die Position des aktuellen Klassifizierungssystems oder der des vorherigen Klassifizierungssystems gemäß der beigefügten Umsetzungstabelle B). die CCNL 2006-2009) p . 1

6. Prüfungskommission.

Die Prüfungskommission besteht aus einem Staatsanwalt mindestens der dritten Besoldungsgruppe, mit den Funktionen des Präsidenten, fünf Staatsanwälten oder Staatsanwälten, letztere mindestens der zweiten Besoldungsklasse, und drei Beamten des Terza-Gebietes, Mitgliedern mit Sekretariatsfunktionen; Die Kommission kann in drei Unterausschüssen arbeiten, die jeweils aus zwei Rechtsanwälten oder Rechtsanwälten und einem Beamten bestehen und vom Präsidenten koordiniert werden.


HYPOTHESE DER VEREINBARUNG ZUR BESTIMMUNG DER ALLGEMEINEN KRITERIEN FÜR DIE DEFINITION DER VERFAHREN FÜR DIE AUSWAHL NACH ART. 17 CCNL 14.9.2007

Am 10. Juli 2009 fand um 10.00 Uhr in der Generalanwaltschaft des Bundesstaates ein Treffen zwischen der Staatsanwaltschaft in der Person des Generalsekretärs Avv. Ruggero Di Martino und den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen statt.
Am Ende der Sitzung unterzeichnen die Parteien die beigefügte Einigungshypothese zur Bestimmung der allgemeinen Kriterien für die Definition der Verfahren für die Auswahl gemäß Art. 17 der CCNL vom 14. September 2007 (wirtschaftliche Entwicklungen in den Gebieten).

Der Generalsekretär Avv. Ruggero Di Martino __
signiert Di Martino______

FP CGIL _
signiert Coltorti_________

FPS CISL _
signiert Nuccetelli________

UIL PA _
signiert Capezzo________

CONFSAL UNSA _
signiert Turm_____________

RDB-PI _
nicht unterschrieben____________

FLP _
unterzeichnet von Fidicci_____________


ZUSATZVEREINBARUNG ZUR FESTLEGUNG DER ALLGEMEINEN KRITERIEN ZUR FESTLEGUNG DER VERFAHREN FÜR DIE AUSWAHL NACH ART. 17 CCNL 14.9.2007

Am 22. Januar 2010 um 10.30 Uhr findet in der Generalanwaltschaft des Staates ein Treffen zwischen der Staatsanwaltschaft in der Person des Generalsekretärs Avv. Ruggero Di Martino und den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen statt.

Diesbezüglich die Parteien

ANGESICHTS der Hypothese einer am 10. Juli 2009 von der Avvocatura dello Stato und den Gewerkschaften unterzeichneten Vereinbarung. FP-CGIL, FPS-CISL, UIL-PA, CONFSAL-UNSA, FLP;

AUFGRUND des am 17.9. 2009 von der Internen Kontrollstelle;

AUFGRUND der Note vom 1. Dezember 2009, Prot. n. 363127, des Präsidiums des Ministerrates, Abteilung Öffentliche Verwaltung, Büro für Gewerkschaftsbeziehungen, Dienst für Tarifverhandlungen,

Abonnieren

die beigefügte Zusatzvereinbarung zur Bestimmung der allgemeinen Kriterien zur Festlegung der Verfahren für die Auswahlverfahren gem. 17 der CCNL vom 14. September 2007 (wirtschaftliche Entwicklungen in den Gebieten).

Der Generalsekretär Avv. Ruggero Di Martino __
signiert Di Martino______

FP CGIL _
signiert Coltorti_________

FPS CISL _
signiert Nuccetelli________

UIL PA _
signiert Capezzo________

CONFSAL UNSA _
signiert Baccarini__________

RDB-PI _
nicht unterschrieben____________

FLP _
unterzeichnet von Fidicci_____________