UCB-FP-IGOP-Zertifizierungen
ZENTRALE HAUSHALTSSTELLE
BÜRO V
Rom, 12. April 2010
Prot. Nr. 22066
Ref. Prot. Entry Nr. 18041 (AGS Note Nr. 10584 P)
Anhänge:
Antwort auf Notiz vom: 25.3.2010
An den GENERALANWALT DES STAATS
Straße der Portugiesen. 12
00186 ROM
BETREFF: Art. 40 bis, Absatz I, d. lgs n. 165/200. Vereinbarkeit der Kosten der Zusatzverhandlungen mit den Zwängen, die sich aus der Rechtsanwendung ergeben. Hypothese der CCNI vom 22.1.2010 zur Festlegung der Regeln für die Nutzung der FUA für das Jahr 2010.
Unter Bezugnahme auf die Anmerkung dieser Advocacy Nr. 105848 P vom 25. März 2010, in Bezug auf das Objekt. es wird eine Stellungnahme zur Übereinstimmung der Kosten mit den Zwängen abgegeben, die sich aus der Anwendung der Vorschriften ergeben.
Im „Technischen Finanz- und Illustrierenden Bericht“ vom 2. Februar 2010 werden der Sinn, die Begründung und die erwarteten Auswirkungen des betreffenden Verfahrens hervorgehoben und vor allem die lohnenden und selektiven Aspekte, mit denen die Auszahlung von Mitteln verbunden ist, wie sowie die Auswirkungen auf das Niveau der individuellen und kollektiven Produktivität.
Das unterzeichnete Büro. Nach Prüfung der erhaltenen Unterlagen hebt er Folgendes hervor.
Die am 22. Januar 2010 festgelegte CCNI weist für das Haushaltsjahr 2010 die Mittel für den wirtschaftlichen Fortschritt in Höhe von insgesamt 1.131.619,96 € brutto (eine Million einhunderteinunddreißigtausendsechshundertneunzehn / 96 Cent) des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen zu , die sich auf insgesamt 1.189.688,35 € brutto (bestimmte Beträge) beläuft. Der „variable Teil“ des Fonds wird mit einer nachträglichen Budgetanpassungsrückstellung ermittelt.
In den Anhängen der sogenannten illustrativen technischen und finanziellen Aktion werden die Daten über das Personal im Dienst angegeben, das 785 Einheiten entspricht, und die Anzahl der am wirtschaftlichen Fortschritt beteiligten Subjekte, die 730 Einheiten betragen, und die Kosten für die Progression selbst deutlich hervorgehoben (€ 1.131.619,96 - Bruttoausgaben der RAP abzüglich der von der Verwaltung zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge).
Die vom Verfasser untersuchte Dokumentation enthält auch eine Hypothese der Übereinstimmung für die Bestimmung der allgemeinen Kriterien für die Definition der Verfahren für die in Art. 17 der CCNL vom 14. September 2007, unterzeichnet von der Interessenvertretung und den repräsentativen Gewerkschaften mit Ausnahme von RDB P1. In dieser Einigungshypothese, die in den IStGH der Staatsanwaltschaft einfließen wird, wird Folgendes angedeutet:
- das Datum des Inkrafttretens des wirtschaftlichen Fortschritts, festgelegt auf den 1. Januar 1010;
- die Voraussetzungen für die Zulassung zum Auswahlverfahren (u. a. Festangestellte, Mindestzugehörigkeit von zwei Jahren in der wirtschaftlichen Schicht, der sie angehören, keine disziplinarischen Maßnahmen in den letzten zwei Jahren).
- die Bewertungskriterien für die wirtschaftliche Entwicklung in den Bereichen (Berufserfahrung und Bildungs-, Kultur- und Berufsqualifikationen) sowie die analytische Angabe der relativen Punktzahl, die jedem Punkt der beiden betrachteten Kategorien zugewiesen wird, für maximal 18 Punkte pro Kategorie;
- die Zusammensetzung der Prüfungskommission und die Bestimmung, dass sie in drei Unterausschüssen arbeiten kann.
Unbeschadet dessen, was in Bezug auf die Höhe der für die Finanzierung des wirtschaftlichen Fortschritts zugewiesenen Ressourcen und die Anzahl der daran interessierten Mitarbeiter vermerkt ist, die für die Kompetenzprofile dieses Amtes anerkannt wurden, die - wie aus dem technischen hervorgeht -finanzieller und illustrativer Bericht - die Kriterien für die Belohnung wurden definiert. eine befürwortende Stellungnahme gemäß Art. 40 bis des d. lgs n. 165/200 l.
Der Direktor
(Dr. Vincenzo Ambrosio)
ABTEILUNG FÜR ÖFFENTLICHE FUNKTIONEN
Büro für Gewerkschaftsbeziehungen
Kollektivverhandlungsservice
An den Generalstaatsanwalt
Via dei Portoghesi, 12
00186 ROM
pc An das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen
Allgemeines Rechnungswesen des Staates / IGOP
Via XX Settembre, 97
00187 ROM
Betrifft: Generalstaatsanwaltschaft - Hypothese einer Zusatzvereinbarung über die Verwendung des Einheitlichen Verwaltungsfonds für das Jahr 2010 zum Zwecke der Finanzierung des wirtschaftlichen Fortschritts in den Gebieten, unterzeichnet am 22.01.2010.
Es wird auf die im Betreff angegebene Zusatzvertragshypothese verwiesen, übermittelt am 1. März 2010 mit Vermerk Nr. 73594P, und die nachfolgende Notiz Nr. 129593P vom etwa 16. April, mit dem diese Verwaltung den technisch-finanziellen und illustrativen Bericht vorgelegt hat, der von den Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 40 Absatz 6-sexies des Gesetzesdekrets Nr. lgs. n. 165 von 2001.
Die in den Artikeln 40 und 40-bis des Gesetzesdekrets genannten Zertifizierungen lgs. n. 165/01, geändert durch d. lgs. n. 150/09, wurden am 19.02.2010 von der Evaluierungsstelle für interne Kontrolle und von der Zentralen Haushaltsstelle im Justizministerium - Büro III mit der Vermerk-Nr. 10188 vom 25.02.2010 und - Amt V - mit Vermerk Nr. 22066 vom 12.04.2010.
In Anbetracht dessen wird in Übereinstimmung mit dem, was in der beigefügten Mitteilung des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen hervorgehoben wird, erklärt, dass es keine Anmerkungen zum weiteren Verlauf der Hypothese der fraglichen Vereinbarung hat.
23.07.2010 - 240075A
AGS Rom / VERWALTUNG
DER BÜROLEITER
Eugenio Gallozzi
ABTEILUNG DES REASONER [EIN GENERAL DES STAATES
ALLGEMEINES INSPEKTORAT FÜR PERSONALORDINATIONEN UND ANALYSE DER ÖFFENTLICHEN ARBEITSKOSTEN
OFFIC10 VII
Prot. Nr. 263128
Ref. Schutzeintrag Nr. 60801
Anhänge:
Antwort auf den Hinweis von: ROM, 20. Juli 2010
Bei der. Präsidentschaft des Ministerrates - Abteilung für öffentliche Verwaltung ~ Büro für Gewerkschaftsbeziehungen ~ Dienst für Tarifverhandlungen
Rom
BETRIFFT: Generalstaatsanwalt – CCNI-Hypothese zur Verwendung des einheitlichen Verwaltungsfonds für das Jahr 2010, unterzeichnet am 22. Januar 2010.
23.07.2010 - 240075A
AGS Rom / VERWALTUNG
Die ergänzenden Angaben der Generalstaatsanwaltschaft wurden mit Vermerk Nr. 209849 vom 23. Juni 2010 zu der in Rede stehenden Hypothese der Zusatzvereinbarung sowie mit einem besonderen Prospekt, der Bestandteil der betreffenden Vereinbarung sein muss, über die Ausgaben für den wirtschaftlichen Fortschritt des Personals, aus dem der Prozentsatz des beteiligten Personals hervorgeht die Requalifikation wird abgeleitet.
Dieser Prozentsatz steht nicht im Einklang mit den Bestimmungen des Gesetzesdekrets 150/2009.
In diesem Zusammenhang betonte die Staatsanwaltschaft, dass die potenziellen Empfänger wirtschaftlicher Entwicklungen weniger als das Personal im Dienst sind, daher wird die Selektivität des Verfahrens gewährleistet, indem die Einhaltung der Bestimmungen über die Bewertungsverfahren im Zusammenhang mit Personalanreizen und der Anpassung sichergestellt wird, in jedem Fall bis zum 31. Dezember 2010 der Verträge für die Disziplin des Titels III des Gesetzesdekrets 150/2009.
Da aus rein technischer Sicht noch einmal darauf hingewiesen wird, dass es keine Bemerkungen zu machen gibt, da die Ausgaben in jedem Fall in den bestimmten Mitteln des Fonds enthalten sind, wird auf die Bewertungen dieser Abteilung verwiesen zu dem betreffenden Problem.
Daher könnte es auf der Grundlage dessen, was von der Verwaltung in dem oben genannten Vermerk dargestellt wird, möglich sein, die Möglichkeit zu prüfen, die im Gesetzesdekret 150/2009 genannten Hinweise teilweise zu beseitigen, auch um das betroffene Personal gegenüber nicht zu benachteiligen was sie haben, sowieso. Fortschritte in der wirtschaftlichen Lage bereits nutzen konnten.
Der Generalinspekteur
F. zu Russo