Leistungsplan 2013–2015

Letztes Update:20-07-2021 03:54:10

Gestützt auf das gesetzesvertretende Dekret Nr. 27. Oktober 2009, 150, mit „Umsetzung des Gesetzes vom 4. März 2009, n. 15, zum Thema Optimierung der Produktivität öffentlicher Arbeit und der Effizienz und Transparenz öffentlicher Verwaltungen“;

Angesichts , insbesondere Artikel 10 und 15 des Gesetzesdekrets Nr. 150/2009, wonach die öffentlichen Verwaltungen jährlich ein dreijähriges programmatisches Dokument erstellen, das als Leistungsplan bezeichnet wird;

Angesichts des konsolidierten Gesetzes über die staatliche Anwaltschaft, genehmigt mit RD 30.10.1933, n. 1611 und die zugehörige Verordnung vom selben Datum n. 1612 und nachfolgende Änderungen;

IN ANBETRACHT des DPR 5.7.1995 k. 333;

Aufgrund des Gesetzesdekrets vom 30.3.2001 , n. 165;

Gestützt auf die Allgemeine Richtlinie für Verwaltungshandeln und -management für das Jahr 2013;

Erwogen , den Leistungsplan der Verwaltungsstruktur der Staatsanwaltschaft für den Dreijahreszeitraum 2013-2015 anzunehmen;

Nach Anhörung des Generalsekretärs und des Bewertungsausschusses gemäß Art. 11 des Präsidialerlasses vom 5. Juli 1995, n. 333, integriert in die DAG vom 22. Juni 2011 und folgende;

Unterrichtung der repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen und des Einheitlichen Garantieausschusses;

VERORDNUNGEN

Gemäß und für die Zwecke der Artikel 10 und 15 des Gesetzesdekrets Nr. 150 wird der Leistungsplan der Verwaltungsstruktur der Staatsanwaltschaft für den Dreijahreszeitraum 2013-2015 verabschiedet, der diesem Dekret beigefügt ist. Dieser Erlass wird der Zentralen Haushaltsstelle des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen zur Genehmigung übermittelt.

Rom, 8. Juli 2013
DER GENERALANWALT
signiert Michele Giuseppe Dipace

(NB - Mit Schreiben vom 25.7.2013, Prot. Nr. 43675/43676, Bemerkung Nr. 66 und 67, hat das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen, Zentrale Haushaltsstelle, Amt IV, darauf hingewiesen, dass die DAG für die Annahme von der Leistungsplan der Verwaltungsstruktur der Staatsanwaltschaft und die DAG zur Verabschiedung des Leistungsmess- und Bewertungssystems der Staatsanwaltschaft sind nicht der Kontrolle gemäß Art. lgs 30.6.2011 zu unterziehen , Nr. 123.)