Leistungsplan und positiver Aktionsplan 2020-2022

Letztes Update:20-07-2021 03:38:31

Gestützt auf das konsolidierte Gesetz über die staatliche Anwaltschaft, genehmigt mit dem königlichen Dekret vom 30.10.1933, Nr. 1611, und der zugehörigen Verordnung vom selben Datum Nr. 1612 und nachfolgende Änderungen;

IN ANBETRACHT des DPR 5.7.1995 k. 333;

Aufgrund des Gesetzesdekrets vom 30.3.2001 , n. 165;

Gestützt auf das gesetzesvertretende Dekret Nr. 27. Oktober 2009, 150, mit „Umsetzung des Gesetzes vom 4. März 2009, n. 15, zum Thema Optimierung der Produktivität öffentlicher Arbeit und der Effizienz und Transparenz öffentlicher Verwaltungen“;

Angesichts , insbesondere Artikel 10 und 15 des Gesetzesdekrets Nr. 150/2009, wonach die öffentlichen Verwaltungen jährlich ein dreijähriges programmatisches Dokument mit dem Namen Leistungsplan erstellen;

Angesichts der Leitlinien für den Leistungsplan der Ministerien – Nr. 1. Juni 2017, herausgegeben vom Präsidium des Ministerrates, Abteilung Öffentliche Verwaltung, Amt für Leistungsbewertung;

Angesichts der Richtlinie Nr. 3/2017 vom 1. Juni 2017 des Präsidenten des Ministerrates mit den „Richtlinien für die Umsetzung von Artikel 14 Absätze 1 und 2 des Gesetzes vom 7. August 2015, Nr. 124 und Leitlinien mit arbeitsorganisatorischen Regelungen zur Förderung der Vereinbarkeit von Arbeitnehmerleben und Arbeitszeiten“;

Angesichts des Gesetzes vom 22. Mai 2017, Nr. 81, und insbesondere die Bestimmungen zum agilen Arbeiten, gemäss Art. von 18 bis 23, die auch in Arbeitsverhältnissen der öffentlichen Verwaltung Anwendung finden, soweit sie mit ihnen vereinbar sind;

Angesichts der Richtlinie Nr. 2/2019 vom 26. Juni 2019 des Ministerratsvorsitzes, Ministerin für öffentliche Verwaltung und stellvertretende Sekretärin für Chancengleichheit, über „Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit und Stärkung der Rolle der Einheitlichen Garantieausschüsse in der öffentlichen Verwaltung“;

In Anbetracht dessen , dass mit dem Gesetzesdekret vom 27. Oktober 2009, Nr. 150, zum Thema Optimierung der Produktivität öffentlicher Arbeit und Effizienz und Transparenz öffentlicher Verwaltungen, wurde die Bedeutung des Grundsatzes der Chancengleichheit als Bereich zur Messung und Bewertung der organisatorischen Leistungsfähigkeit öffentlicher Verwaltungen anerkannt.

In Anbetracht dessen , dass die Richtlinie Nr. 2/2019 der Präsidentschaft des Ministerrates forderte die Verwaltungen auf, den Dreijahresplan positiver Maßnahmen als unverzichtbares Instrument für die Programmierung und Planung der Aktionslinien zur Förderung der Gleichstellung und Chancengleichheit zu verabschieden der Leistungszyklus, der spezifische Ziele für die Umsetzung der Richtlinie und ihre Überwachung festlegt und ihre Annahme auch als Anlage zum Leistungsplan vorsieht;

Angesichts des Leistungsplans der Verwaltungsstruktur der Staatsanwaltschaft für den Dreijahreszeitraum 2019-2021, verabschiedet mit DAG-Nr. 178/2019;

Unter Bezugnahme auf die Allgemeine Richtlinie für Verwaltungshandeln und -management für das Jahr 2020;

Erwägung der Festlegung des Leistungsplans der Verwaltungsstruktur der Staatsanwaltschaft für den Dreijahreszeitraum 2020-2022 mit den in der oben genannten Richtlinie festgelegten Prioritäten, in Kontinuität mit dem vorherigen Plan und im Einklang mit dem Dreijahresplan für die Korruptionsprävention und Transparenz des Dreijahreszeitraums 2019-2021 sowie konsequent mit den Erläuterungen zum Haushalt;

Gilt auch als Definition des Dreijahresplans positiver Maßnahmen der Staatsanwaltschaft als Anhang zum Leistungsplan für den Dreijahreszeitraum 2020-2022;

Nach Anhörung des Generalsekretärs und des Bewertungsausschusses gemäß Art. 11 des Präsidialerlasses vom 5. Juli 1995, n. 333;

Nach Anhörung des Vorstandes;

nach Anhörung des Einheitlichen Bürgschaftsausschusses der Staatsanwaltschaft;

Informieren Sie die repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen;

VERORDNUNGEN

Der Leistungsplan der Verwaltungsstruktur der Staatsanwaltschaft für den Dreijahreszeitraum 2020-2022 und der beigefügte Dreijahresplan positiver Maßnahmen 2020-2022, die diesem Erlass beigefügt sind, werden genehmigt.

DER GENERALANWALT
GABRIELLA PALMIERI