Leistungsplan 2018–2020
Gestützt auf das gesetzesvertretende Dekret Nr. 27. Oktober 2009, 150, mit „Umsetzung des Gesetzes vom 4. März 2009, n. 15, zum Thema Optimierung der Produktivität öffentlicher Arbeit und der Effizienz und Transparenz öffentlicher Verwaltungen“;
Angesichts , insbesondere Artikel 10 und 15 des Gesetzesdekrets Nr. 150/2009, wonach die öffentlichen Verwaltungen jährlich ein dreijähriges programmatisches Dokument mit dem Namen Leistungsplan erstellen;
Angesichts der Leitlinien für den Leistungsplan der Ministerien – Nr. 1. Juni 2017, herausgegeben vom Präsidium des Ministerrates, Abteilung Öffentliche Verwaltung, Amt für Leistungsbewertung;
Angesichts des konsolidierten Gesetzes über die staatliche Anwaltschaft, genehmigt mit RD 30.10.1933, n. 1611 und die entsprechende Verordnung vom selben Datum n. 1612 und nachfolgende Änderungen;
IN ANBETRACHT des DPR 5.7.1995 k. 333;
Aufgrund des Gesetzesdekrets vom 30.3.2001 , n. 165;
Unter Bezugnahme auf die Allgemeine Richtlinie für Verwaltungshandeln und -management für das Jahr 2018;
Unter Bezugnahme auf den Leistungsplan der Verwaltungsstruktur der Staatsanwaltschaft für den Dreijahreszeitraum 2017-2019, angenommen mit DAG 6.7.2017;
Erwogen , den Leistungsplan der Verwaltungsstruktur der Staatsanwaltschaft für den Dreijahreszeitraum 2018-200 mit den in der oben genannten Richtlinie festgelegten Prioritäten in Kontinuität mit dem vorherigen Plan und im Einklang mit dem Dreijahresplan für festzulegen Korruptionsprävention und Transparenz des Dreijahreszeitraums 2018-2020 sowie konsequent mit den Erläuterungen zum Haushalt;
Nach Anhörung des Generalsekretärs und des Bewertungsausschusses gemäß Art. 11 des Präsidialerlasses vom 5. Juli 1995, n. 333;
Nach Anhörung des Vorstandes;
nach Anhörung des Einheitlichen Bürgschaftsausschusses der Staatsanwaltschaft;
Informieren Sie die repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen;
VERORDNUNGEN
Der dieser Verordnung beigefügte Leistungsplan der Verwaltungsstruktur der Staatsanwaltschaft für den Dreijahreszeitraum 2018-2020 wird genehmigt.
DER GENERALANWALT
Massimo Massella Ducci Teri