Leistungsplan – Plan für positive Maßnahmen – Organisationsplan für intelligente Arbeit 2021–2023

Letztes Update:27-06-2023 10:29:10

Unter Bezugnahme auf den konsolidierten Text der Gesetze über den Staatsanwalt, genehmigt durch Königlichen Erlass vom 30.10.1933, Nr. 1611 und die dazugehörige Verordnung vom selben Tag Nr. 1612 und nachfolgende Änderungen;

Angesichts des Präsidialdekrets vom 5.7.1995 n. 333 Verordnung zur Festlegung von Regeln für die Anpassung der Organisation und Funktionsweise der Verwaltungsstrukturen der Staatsanwaltschaft an die in Art. 333 vorgesehene Disziplin. 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 1992, Nr. 421;

Angesichts des Gesetzesdekrets 30.3.2001, Nr. 165 Allgemeine Regeln zur Arbeitsorganisation öffentlicher Verwaltungen;

Angesichts des Gesetzesdekrets 27. Oktober 2009, Nr. 150, mit der „Umsetzung des Gesetzes vom 4. März 2009, Nr. 15, zur Optimierung der Produktivität der öffentlichen Arbeit und der Effizienz und Transparenz der öffentlichen Verwaltungen“;

Gesehen , insbesondere die Artikel 10 und 15 des Gesetzesdekrets Nr. 150/2009, wonach die öffentlichen Verwaltungen jährlich ein dreijähriges Programmdokument mit der Bezeichnung „Leistungsplan“ erstellen;

Unter Berücksichtigung der Leitlinien für den Leistungsplan der Ministerien – Nr. 1. Juni 2017, herausgegeben von der Präsidentschaft des Ministerrats, Abteilung für öffentliche Verwaltung, Büro für Leistungsbewertung;

Angesichts der Richtlinie Nr. 3/2017 vom 1. Juni 2017 des Präsidenten des Ministerrats mit „Richtlinien für die Umsetzung von Artikel 14 Absätze 1 und 2 des Gesetzes vom 7. August 2015, Nr. 124 und Richtlinien mit Regelungen zur Arbeitsorganisation zur Förderung der Work-Life-Balance der Arbeitnehmer“;

Unter Bezugnahme auf das Gesetz vom 22. Mai 2017, Nr. 81 und insbesondere die Bestimmungen zum Smart Working gemäß den Artikeln von 18 bis 23 Jahren, die als vereinbar auch für Arbeitsverhältnisse in öffentlichen Verwaltungen gelten;

Angesichts der Richtlinie Nr. 2/2019 vom 26. Juni 2019 des Vorsitzes des Ministerrates, Minister für öffentliche Verwaltung und Delegierter Unterstaatssekretär für Chancengleichheit, mit „Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit und Stärkung der Rolle der einheitlichen Garantieausschüsse in öffentlichen Verwaltungen“;

Angesichts der Kunst. 14, Absatz 1, Gesetz vom 7. August 2015, Nr. 124, geändert durch Art. 263, Absatz 4 bis, des Gesetzesdekrets vom 19. Mai 2020, Nr. 34, umgewandelt, mit Änderungen, per Gesetz vom 17. Juli 2020, Nr. 77, der vorsieht, dass die öffentlichen Verwaltungen bis zum 31. Januar eines jeden Jahres den Agile Work Organizational Plan (POLA) als spezifischen Abschnitt des Leistungsplans verabschieden;

Unter Berücksichtigung der Leitlinien für den Organisationsplan für agiles Arbeiten (POLA), genehmigt durch Dekret vom 9.12.2020 des Ministers für öffentliche Verwaltung;

In Anbetracht dessen, dass mit dem Gesetzesdekret vom 27. Oktober 2009, Nr. 150 wurde hinsichtlich der Optimierung der Produktivität öffentlicher Arbeit sowie der Effizienz und Transparenz öffentlicher Verwaltungen die Bedeutung des Grundsatzes der Chancengleichheit als Feld zur Messung und Bewertung der Organisationsleistung öffentlicher Verwaltungen anerkannt;

In Anbetracht der Tatsache, dass die Richtlinie Nr. 2/2019 des Präsidiums des Ministerrats forderte die Verwaltungen auf, den Dreijahresplan positiver Maßnahmen als unverzichtbares Instrument für die Programmierung und Planung der Aktionslinien zur Förderung von Gleichstellung und Chancengleichheit im Zusammenhang mit dem zu verabschieden Leistungszyklus festlegen, geeignete Ziele für die Umsetzung der Richtlinie und deren Überwachung festlegen und deren Annahme auch als Anhang zum Leistungsplan veranlassen;

Unter Berücksichtigung des Leistungsplans der Verwaltungsstruktur der Staatsanwaltschaft für den Dreijahreszeitraum 2020–2022, angenommen mit DAG Nr. 115/2020;

Unter Bezugnahme auf die Allgemeine Verwaltungsrichtlinie für das Jahr 2021;

Es wurde beschlossen , den Leistungsplan der Verwaltungsstruktur der Staatsanwaltschaft für den Dreijahreszeitraum 2021–2023 mit den in der oben genannten Richtlinie festgelegten Prioritäten festzulegen, in Kontinuität mit dem vorherigen Plan und im Einklang mit dem Dreijahresplan für die Staatsanwaltschaft Korruptionsprävention und Transparenz des Dreijahreszeitraums 2021-2023 sowie im Einklang mit den Erläuterungen zum Haushaltsplan;

Beschlossen , den Dreijahresplan für positive Maßnahmen des Staatsanwalts als Anhang zum Leistungsplan für den Dreijahreszeitraum 2021–2023 festzulegen;

Beschlossen, den Agile Work Organizational Plan (POLA) als Abschnitt des Leistungsplans für den Dreijahreszeitraum 2021–2023 zu definieren;

Nach Rücksprache mit dem Generalsekretär und der in Art. genannten Evaluierungseinheit. 11 des Präsidialdekrets vom 5. Juli 1995, Nr. 333;

Nach Anhörung des Vorstands;

Nach Anhörung des Einheitlichen Garantieausschusses des Staatsanwalts;

Anhörung und Information der repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen;

VERORDNUNGEN
Der Leistungsplan der Verwaltungsstruktur der Staatsanwaltschaft für den Dreijahreszeitraum 2021–2023 und der beigefügte Dreijahresplan für positive Maßnahmen 2021–2023, die diesem Erlass beigefügt sind, werden genehmigt. Der Organisationsplan für agiles Arbeiten (POLA) 2021–2023 wurde ebenfalls als spezifischer Abschnitt des Leistungsplans für den Dreijahreszeitraum 2021–2023 genehmigt.
Dieser Erlass wird im Abschnitt „Transparente Verwaltung“ der institutionellen Website und auf der Website des Leistungsportals veröffentlicht.

DER GENERALANWALT
GABRIELLA PALMIERI